Armatix Erbwaffenblockierung

Die Armatix GmbH ist aufgelöst und stellt zum 31.05.2022 ihren Geschäftsbetrieb ein.

Damit sind für sehr viele gängige Kaliber keine Blockiersysteme für Erbwaffen mehr erhältlich. Die zugelassenen Systeme finden Sie hier. Armatix hielt für sehr viele Kaliber die Zulassung, diese Kaliber sind jetzt im wesentlichen verwaist.

Was also tun, wenn die Waffenbehörde von Ihnen die Blockierung der Erbwaffen fordert und es keine zugelassenen Systeme gibt? Die Antwort finden Sie in § 20 Abs. 6 Satz 1 WaffG:

Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist.

Das „noch nicht“ wird man wohl so interpretieren können/müssen, daß auch „nicht mehr“ davon umfaßt ist.

Die gesetzgeberische Entscheidung zur Erbwaffenblockierung war schon zu ihrer Einführung eine Totgeburt. Nun ist das System im wesentlichen bankrott.

Was macht nun aber derjenige, der ein Blockiersystem von Armatix erworben hat und die Waffe entblockieren möchte, beispielsweise, da er nun selbst über ein Bedürfnis verfügt oder die Waffe doch verkaufen möchte? Der Waffenhändler benötigt einen Zahlencode für die Entsperrung der Sperrelemente. Woher nehmen wenn doch Armatix aufgelöst ist und keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhält?

Dankenswerterweise hat sich der Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.VDB – des Problems angenommen und die Verwaltung der Sperrcodes übernommen. (VDB-Nachricht v. 29.04.2022)

Sie erhalten Ihren Code beim VDB unter:

Telefon: MO-FR von 08:00 bis 14:00 Uhr unter +49 6421 48075-12

e-mail: entsperrung@vdb-waffen.de

Natürlich erhält den Code nur ein Waffenhändler, der über die erforderliche Berechtigung verfügt.

 

Sofortvollzug

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat den Sofortvollzug eines Bescheides aufgehoben, der von unserem Mandanten verlangte, daß er innerhalb eines Monats sein Pfeilabschußgerät an einen Berechtigten oder zur Vernichtung beim Landratsamt abgibt. VG Bayreuth, Beschluss vom 18. 01. 2022 – B 1 S 21.1333

Im Volltext finden Sie den Beschluß auch hier!

Pfeilabschußgeräte? Das war bei uns auch schon Thema: Pfeilabschußgeräte

Die Sache spielt im Freistaat Bayern und dort gehen die Uhren bekanntlich anders. Auch in Bayern sind die Verwaltungsgerichte nicht mit den notwendigen Richterstellen ausgestattet. Verfahren dauern also wegen der nicht vorhandenen Stellen sehr lange. 1/3 der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauert länger als 1 Jahr – Statistik Bayern.

Das brachte die Behörde auf die Idee, wenn die Verfahren schon so lange dauern, den Sofortvollzug ihrer Entscheidung anzuordnen. Denn die Klage gegen den Bescheid hat aufschiebende Wirkung, und bis zu einer Entscheidung der unterbesetzten Gerichte wollte man nicht warten:

Das öffentliche Interesse begründe sich dadurch, dass der Bescheid bei Ausschöpfung des Venwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Das überzeugt natürlich nicht. Aus gutem Grund erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ein besonderes Vollzugsinteresse, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Eine Abschaffung der gesetzlichen Regelung der aufschiebenden Wirkung einer Klage durch die Hintertür ist unzulässig.

Und der Gesetzgeber hatte es ersichtlich nicht eilig. Einen Stichtag hat er nicht für nötig erachtet und stattdessen eine Jahresfrist geschaffen, deren Beginn er großzügig herausgeschoben hat. Das Gesetz vom 17.02.2020 wurde verkündet und im BGBl. I 2020, Nr. 7 vom 19.02.2020 ab S. 166 veröffentlicht. Dort lautet Satz 1: „Hat jemand am 20. Februar 2020 …“

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020, BGBl. I 2020, Nr. 20 vom 30.04.2020 ab S. 840 ist die Frist dann großzügig geändert worden: „Hat jemand am 1. September 2020 …“

Wir berichten weiter.

 

Im Sand liegende Sanduhr

Koalitionsvertrag 2021 – 2025

Was sagt der Koalitionsvertrag zum Thema Jagd und Waffen?

Waffenrecht, Sicherheitsdienste

Die weit überwiegende Zahl der Waffenbesitzerinnen und -besitzer ist rechtstreu. Terroristen und Terroristen sowie Extremistinnen und Extremisten gilt es, konsequent zu entwaffnen. Wir evaluieren die Waffenrechtsänderungen der vergangenen Jahre und gestalten bestehende Kontrollmöglichkeiten gemeinsam mit den Schützen- und Jagdverbänden sowie mit den Ländern effektiver aus. Zudem verbessern wir die kriminalstatistische Erfassung von Straftaten mit Schusswaffen sowie den Informationsfluss zwischen den Behörden. Bei Gegenständen, für die ein Kleiner Waffenschein erforderlich ist, soll dieser künftig auch beim Erwerb vorgelegt werden müssen.

Private Sicherheitsdienste werden wir mit verbindlichen Standards in einem eigenen Gesetz regulieren.

Quelle: https://dynamic.faz.net/download/2021/Koalitionsvertrag2021-2025.pdf#page=108

  • „Weit überwiegend“ ist weniger als „nahezu alle“. Schade, daß es keine Zahlen gibt.
  • Oups, da ist ein *innen verloren gegangen im Koalitionsvertrag
  • Wie entwaffnet man die Illegalen? Keine Ahnung, Hauptsache konsequent.
  • Evaluation ist ein hervorragender Gedanke. Aber zugleich Kontrollmöglichkeiten – damit kann eigentlich nur die Nachschau gemeint sein – effektiver ausgestalten? Also doch nicht nur Evaluation, sondern eine weitere Änderung des Waffengesetzes.
  • Die ist auch nötig, wenn künftig ein Kleiner Waffenschein für den Erwerb benötigt wird. Bisher ist lediglich das Führen der Schreckschußwaffen erlaubnispflichtig. Künftig soll dann auch der Erwerb vom Bestehen der Erlaubnis zum Führen abhängig gemacht werden. Was ist mit den anderen Umgangsformen, beispielsweise dem Besitz?
  • Den Koalitionisten und Koalitionistinnen ist eine wunderbare Sprachschöpfung gelungen: „die kriminalstatistische Erfassung“. Die Statistiker haben auf eine besondere statistische Erfassung sicherlich gewartet. Wenn es denn endlich die Kriminalstatistik aussagekräftiger machen wird, ertrage ich auch diese Begrifflichkeit.

Mehr zur Jagd und Waffen steht (Gott sei Dank) nicht im Koalitionsvertrag.

Nebenbei: Die Ressortverteilung findet sich ab Seite 176

 

 

 

Coins

WaffGebO Berlin

Die Berliner Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 finden Sie

Hier!

Uns finden Sie

Hier!

Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Der III. Weg

Der III. Weg ist eine rechtsextremistische Kleinstpartei.[1]

Daher sollten Sie als Legalwaffenbesitzer tunlichst darauf achten, keine ihrer Veranstaltungen zu besuchen.

Sonnwendfeier

Sie wollen eine „Sonnwendfeier“ besuchen? Verschaffen Sie sich zuvor lieber Gewißheit über den Veranstalter.

Ein Waffenbesitzer besuchte zwei Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ Eine Sonnwendfeier und ein Heldengedenken. Er machte geltend, weder bei der „Sonnwendfeier“ noch beim „Heldengedenken“ seien verfassungsfeindliche Ziele der Partei zum Ausdruck gekommen.  Das überzeugte die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Es liege ein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 vor. Der Kläger habe an zwei Veranstaltungen der Partei „Der Dritte Weg“ teilgenommen. Damit liege eine Tatsache vor, die annehmen lasse, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses einzeln Bestrebungen unterstützt habe, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet haben.

Das hat mich doch erschüttert. Der Besuch einer Sonnwendfeier als Unterstützungshandlung? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – 24 ZB 21.167 vom 21.07.2021 – schreibt:

hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Partei „Der Dritte Weg“ als eine Partei einzustufen ist, die rechtsextremes Gedankengut vertritt, und dass die von dieser Partei regelmäßig organisierten Veranstaltungen der „Sonnwendfeier“ und des „Heldengedenkens“ nicht nur als reine Pflege von Brauchtum, sondern als öffentlichkeitswirksame Aktionen anzusehen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Partei zu unterstützen. Dass eine solche Außenwirkung bei den vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht vorlag, konnte der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage stellen.

Bloße Teilnahme ist Unterstützungshandlung der Bestrebungen des Veranstalters

Wenn ich mich als aufrechter Demokrat, der die freiheitlich demokratische Grundordnung auf seine Fahne geschrieben hat, über extremistische Parteien informieren will, indem ich mir selbst ein Bild mache und eine ihrer Veranstaltungen besuche, bin ich meine waffenrechtlichen Erlaubnisse los.

Gibt und gab das Gesetz das her?

§ 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG a.F.:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

3.

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind.
Die Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Aktionen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Veranstalter zu unterstützen.

 

Mit der neuen Fassung des Gesetzes – § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG – hat sich substantiell nichts geändert:

3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren …

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben …

Sicherlich spielt es rechtlich keine Rolle, ob Sie an der öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung einer rechts- oder linksextremistischen Partei teilnehmen.

Verfassungsschutz, Dein Freund und Helfer!

Berührt es Sie eigentlich eigenartig, daß die Waffenbehörde erfuhr, daß der Kläger an einer Sonnwendfeier teilgenommen hat? Denunziantentum?

Aufgrund § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist der Verfassungsschutz verpflichtet, im Nachbericht neue Erkenntnisse über den Waffenbesitzer der Waffenbehörde mitzuteilen.

Es wird wohl so gewesen sein, daß ein Informant den Verfassungsschutz über die Teilnahme eines Bürgers informierte. Sicherlich war es ein sorgfältig ausgewählter und überprüfter Informant, schlicht über jeden Zweifel erhaben. Sie können auch diesbezüglich den Verfassungsschutzbehörden Ihr vollstes Vertrauen schenken! Überprüfen kann man es schließlich defacto nicht.

Ich überlege gerade, ob ich oder einer der anderen Teilnehmer beim letzten Stammtisch etwas gesagt haben, was einen falschen Eindruck erwecken könnte. Am Nebentisch hörte ein einsamer Gast interessiert zu.

Fürs Protokoll: Ich distanziere mich ausdrücklich und eindrücklich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben.[2]

Ja, mich graust es!

Falls Sie sich für das Thema Regelanfrage interessieren: Regelanfrage Verfassungsschutz

Ihnen wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit unterstellt? Bevor Sie auf die Anhörung reagieren: Sprechen Sie bitte mit uns!

 

  1. [1]vgl. bspw. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2020 S. 179 ff
  2. [2]vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 6 B 33/20 –, Rn. 3, juris