Referentenentwurf Verschärfung Waffengesetz

Referentenentwurf 09.01.2023

Der Referentenentwurf ist aus Sicht der 946.495 (Stand 12/2022) legalen privaten Waffenbesitzer und der 781.186 Inhaber Kleiner Waffenscheine  in Deutschland der pure Wahnsinn. Lesen Sie selbst (48 Seiten): Referentenentwurf Waffengesetz 2023

Was planen die Damen und Herren aus dem Ministerium? Wird die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig für ein Gesetzgebungsorgan kandidieren, verpflichtend? Nein, das soll potentiellen Waffenbesitzern vorbehalten sein.

Was soll geändert werden?

  1. Künftig soll auch bei der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nachgefragt werden
  2. Die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre sollen befragt werden
  3. Das persönliche Erscheinen des Antragstellers kann angeordnet werden; in Einzelfällen kann das persönliche Erscheinen des Erlaubnisinhabers angeordnet werden
  4. Regelabfrage bei den Gesundheitsbehörden
  5. Die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses für alle Personen, die erstmalig eine waffenrechtliche Erlaubnis beantragen
  6. Die Schwelle des Verdachtes der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird erheblich gesenkt, müssen bisher „Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“, so soll künftig „das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreichend sein
  7. Erhöhung der Wohlverhaltensfristen in § 5 WaffG um jeweils 5 Jahre
  8. Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 WaffG zu beteiligenden Behörden
  9. Erfährt irgendeine Behörde, daß jemand waffenrechtlich unzuverlässig ist oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Waffenbehörde wird damit zentrale Datenstelle psychischer Erkrankungen (§ 6b RE). Auch das Steuergeheimnis soll insoweit nicht gelten
  10. Künftig leitet die Waffenbehörde die ihr von den Meldeämtern mitgeteilten Daten an die Verfassungsschutzbehörden weiter
  11. Die Waffenbehörden sind künftig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung auch von Jagdscheininhabern zuständig und relevante Erkenntnisse sind an die Jagdbehörden zu übermitteln
  12. Die bereits jetzt schon umfangreichen Freistellungen vom Waffengesetz für Behörden werden ausgeweitet auf  Bedienstete zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen
  13. Erlaubnisinhaber, die die Waffen nicht im Zuständigkeitsbereich „ihrer“ Waffenbehörde verwahren, müssen die Waffenbehörde am Verwahrungsort informieren
  14. Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen und Armbrüste dürfen künftig nur erworben werden wenn man zuvor auch die Erlaubnis zum Führen (Kleiner Waffenschein) erhalten hat.
  15. Wer nach dem 31.12.1999 eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe oder eine Armbrust erworben hat ist verpflichtet, den Besitz bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und gleichzeitig einen Kleinen Waffenschein zu beantragen.
  16. Auch die Inhaber bisher erteilter Kleiner Waffenscheine müssen eine Sachkundeprüfung nachweisen
  17. Amnestieregelung für Waffen und Munition; auch waffenrechtlich sollen keine „Sanktionen“ erfolgen (§ 58 Abs 28 RE)
  18. Jägern wird es zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und bestimmter invasiver Arten ermöglicht, Nachtziel- und Nachtsichtgeräte einschließlich Infrarotaufhellern sowie Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles zu nutzen
  19. Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Feuerwaffen. Es erfolgt eine Legaldefinition: „kriegswaffenähnliche halbautomatische Feuerwaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, hervorrufen.“
  20. Das Schießen auf ortsfesten Schießstätten wird wesentlich eingeschränkt, vgl. § 27 Abs 2a RE

Nach Ansicht der Verfasser des Referentenentwurfs ist das Gesetz alternativlos. Die Kosten sind m.E. unüberschaubar. Schon jetzt sind die Waffenbehörden chronisch unterbesetzt, woher sollen die erforderlichen Stellen kommen?

Wir werden diese Seite in den kommenden Wochen ergänzen und/oder berichtigen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich schon alles entdeckt habe. Schauen Sie also regelmäßig nach oder nutzen unsere Abonnementmöglichkeit.

Sollten Sie noch etwas entdeckt haben, so nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion; wir werden das dann einarbeiten.

Verfassungsschutz und Waffenbehörden

Verfassungsschutz darf nicht alles an die Waffenbehörden berichten

Es ist ein ständiges Mantra dieses Blogs, auf das Trennungsgebot zwischen Verfassungsschutz und Polizeibehörden hinzuweisen. Das Thema ist stets aktuell, zuletzt durch die Forderungen nach einer erneuten Verschärfung des Waffengesetzes als Reaktion auf die Razzien bei Reichsbürgern.  Meine Meinung habe ich in einem Interview für den Deutschlandfunk Nova klar akzentuiert.

Mancher Politiker-Heißsporn hat offenbar die dicken Pflöcke, die das Bundesverfassungsgericht eingerammt hat, nicht wahrgenommen. Im Verfassungs-Sprech heißt das Thema „Informationelles Trennungsgebot“ oder „Informationelles Trennungsprinzip“.  Im Jahr 2022 hat das BVerfG diesbezüglich den Gesetzgebern zwei massive Klatschen erteilt:

  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bayerisches Verfassungsschutzgesetz“ vom 26.04.2022 – 1 BvR 1619/17, für die sich der Senat 5 Jahre Zeit genommen hat und dann das Gesetz vor allem im Hinblick auf die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangter Informationen für teilweise verfassungswidrig erklärte. Der Entscheidung ist ein mehrseitiges Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
  • Die Entscheidung mit Gesetzeskraft „Bundesverfassungsschutzgesetz – Übermittlungsbefugnisse“ vom 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13, für die sich der Senat knapp 10 Jahre Zeit genommen hat und dann die Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten im Gesetz für teilweise verfassungswidrig geißelte.

Den Entscheidungen vorangestellt ist die selbstverständliche Feststellung, daß die weitreichenden Überwachungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt werden können, wenn die aus der Überwachung gewonnenen Informationen nicht ohne Weiteres an andere Behörden mit operativen Anschlussbefugnissen übermittelt werden dürfen („informationelles Trennungsprinzip“). Die Politik ist sich dessen offenbar nicht bewußt und fordert ständig den Austausch zwischen den Behörden, ich habe das den morgendlichen Stuhlkreis genannt.

Bedingungen für die erlaubte Datenübermittlung

Beide Entscheidungen sind für den Juristen, den Waffenrechtler allemal, sehr lesenswert. Das BVerfG schreibt die Bedingungen fest, unter denen eine Übermittlung der Daten zulässig ist.

  1. Die Datenübermittlung muß verhältnismäßig im engeren Sinne sein.
  2. Nach dem Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung muß geprüft werden, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Das bemisst sich danach, ob bspw. der Waffenbehörde unter den gegebenen Bedingungen eine eigene Befugnis eingeräumt werden dürfte, die Daten mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln wie dem ersten Eingriff erneut zu erheben.
  3. Die Übermittlung – auch von aus weniger eingriffsintensiven Maßnahmen erlangten Informationen – darf nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausragendem öffentlichem Interesse erfolgen.
  4. Als Übermittlungsschwelle für Übermittlungen durch den Verfassungsschutz an Gefahrenabwehrbehörden muss wenigstens eine konkretisierte Gefahr bestehen. „Der Begriff der hinreichend konkretisierten Gefahr ist dabei weiter als der der konkreten Gefahr, die eine Sachlage voraussetzt, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die jeweiligen Rechtsgüter eintreten wird (vgl. BVerfGE 115, 320 <362>).Die konkretisierte Gefahr verlangt, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Dies kann schon dann der Fall sein, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 f. Rn. 112>).“
    (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2022 – 1 BvR 2354/13 –, Rn. 134, juris)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG verpflichtet die Waffenbehörde, Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Diese wird aufgrund der dezidierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sehr genau prüfen, welche Daten sie bekannt gibt. Insbesondere die Übermittlungsschwelle stellt hier eine sinnvolle Barriere dar.

Jeder Bürger darf davon ausgehen, daß auch die drei deutschen Geheimdienste offene, verdeckte oder legendierte Maßnahmen in digitalen Medien, dem Internet und sozialen Plattformen durchführen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage am 09.12.20222)

 

Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

Erneute Verschärfung Waffenrecht

Kaum sind ein paar Wirrköpfe in Untersuchungshaft, die Innenminister*in konstatiert einen Blick in den Abgrund terroristischer Bedrohung, wird auch schon wieder die erneute Verschärfung des Waffenrechts ausgerufen.

Meine Meinung habe ich in einem Interview für den Deutschlandfunk Nova klar dargestellt: „Illegale Waffen sind das Problem, nicht die legalen“

Die Tagesschau berichtet:

Wie soll das Waffenrecht verschärft werden?

Das Bundesinnenministerium plant dem Aktionsplan zufolge, Verfahrensweisen zu entwickeln, mit denen der Entzug und die Versagung von waffenrechtlichen Erlaubnissen besser durchgesetzt werden. Dazu soll es auch ein neues Forum geben, in dem sich Verfassungsschutz-, Waffen- und Polizeibehörden austauschen und auch Verwaltungsgerichte einbezogen werden können.

Dem Plan nach soll verhindert werden, dass Extremisten und auch psychische kranke Menschen in den Besitz von Waffen kommen. Dazu sollen den Waffenbehörden auch relevante Kenntnisse anderer Behörden zur Verfügung stehen, wenn die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung eines Antragstellers oder eines Erlaubnisinhabers überprüft wird.

Was für heiße Luft! Der Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse soll besser durchgesetzt werden. Wird er denn bisher nicht durchgesetzt? Selbstverständlich gibt es keine Defizite bei der Durchsetzung. Und wenn, wäre dafür zu sorgen, daß sich die Verwaltung an die bestehenden Möglichkeiten hält. Ein Defizit an Gesetzen besteht sicherlich nicht. Und die Versagung waffenrechtlicher Erlaubnisse soll besser durchgesetzt werden? Wie ist das gemeint? Der Antragsteller bekommt keine Erlaubnis. Was soll da durchgesetzt werden?

Ein Forum soll eingerichtet werden. Ein morgendlicher Stuhlkreis unter Beteiligung der Schlapphüte und der Polizeibehörden, und auch die Verwaltungsgerichte sollen mit einbezogen werden. Da hat wohl schon jemand vor der Freigabe der Cannabisprodukte zu kräftig an der Pfeife gesaugt? Was ist denn das für ein Rechtsstaatsverständnis? Die Judikative beteiligt sich an Exekutivmaßnahmen? Gewaltenteilung im neuen Gewand?

Zum Thema Trennungsgebot haben wir schon öfter berichtet und gefordert: „Finger weg vom Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizeibehörden!“ Das ist fast 10 Jahre her und mittlerweile ist man völlig schamfrei.

Hauptsache, man hat wieder eine populistische Schlagzeile: „Erneute Verschärfung des Waffenrechts“

Ein paar Fragen habe ich schon

  • Wer sind Extremisten, woran erkenne ich sie? Ist das der politische Gegner? Sind das auch die Wirrköpfe, die in jeder der etablierten Parteien zu finden sind und durchaus mediale Präsenz beweisen?
  • Alle psychisch kranken Menschen, egal welcher Genese, stehen unter Generalverdacht? Der Bundeswehrsoldat nach Auslandseinsatz mit posttraumatischem Belastungssyndrom ist waffenrechtlich gesehen ungeeignet? Eine gesetzliche Durchbrechung ärztlicher Schweigepflicht?
  • Welche Behörden haben denn relevante Kenntnisse, die sie nicht schon jetzt zur Verfügung stellen würden?

Begriffe wie „Extremist“ sind einfach etwas Schönes. Alle sind sich darüber einig, daß das nichts Gutes ist und keiner definiert den Begriff genau.

Update: Referentenentwurf Erneute Verschärfung Waffenrecht

Der Referentenentwurf mit der erneuten Verschärfung des Waffenrechts ist nun nicht nur dem ARD-Haupstadtstudio bekannt, sondern kann auch von Ihnen gelesen und bewertetet werden. In einem separaten Beitrag, Referentenentwurf Verschärfung Waffenrecht,  haben wir auf den Volltext des Entwurfes verlinkt und eine erste Auswertung vorgenommen. Dort können Sie nun im Detail aufbereitet sehen, welche Änderungen konkret beabsichtigt sind.

Empfehlungen DJRT 2022

Empfehlungen des Deutschen Jagdrechtstages 2022

 

I. Bundesjagdgesetz

In § 1 BJagdG sind die wesentlichen Rechtsgrundsätze des deutschen Jagdrechts manifestiert, die unmittelbar auf der Verfassung fußen, nämlich das Eigentum (Art. 14 GG), Tier- und Artenschutz (Art. 20a GG). Diese können auch durch Ländergesetzgebung nicht ausgehöhlt werden.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass entgegenstehende landesrechtliche Regelungen nach Art. 31 GG nichtig wären.

II. Waffenrecht

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist erneut darauf hin, dass das Waffengesetz dergestalt zu ändern oder durch diesbezügliche Vollzugshinweise klarzustellen ist, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen (z.B. zwischen 3 und 30 Monaten) anzuordnen sind.

Ein minder schwerer Fall wird in der Regel anzunehmen sein, wenn ein geringfügiger Verstoß gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen vorliegt, der etwa auf ein Augenblicksversagen einer ansonsten gesetzestreuen Person zurückzuführen ist und zu keiner wesentlichen konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geführt hat.

Auch bei der Festlegung der Wohlverhaltensphasen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall zu wahren.

III. Waldwildschäden

Die Bewertung von Wildschäden im Wald beinhaltet eine Prognoseentscheidung über den zukünftigen Wert eines Baumes.

Der Deutsche Jagdrechtstag e.V. weist darauf hin, dass – unabhängig von der Frage, nach welcher Methode der Schaden zu bemessen ist – das Ausfallrisiko als Folge des Klimawandels als überholende Kausalität zu bewerten ist. Dies kann dazu führen, dass bei nicht klimaresilienten Wäldern ein tatsächlicher Schadenseintritt als unwahrscheinlich einzustufen ist. Hieran müssen sich insbesondere vereinfachende Modelle zur Schadensermittlung messen lassen.

Rendsburg, im November 2022

Alkohol und Waffen

Das Thema Alkohol und Waffen ist auch seit der viel diskutierten Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – vom 22.10.2014 weiter in Bewegung

OVG Berlin-Brandenburg zur Alkoholgewöhnung

Der für das Waffenrecht zuständige 6. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg hat mit der Entscheidung vom 09.06.2021 – OVG 6 S 17/21 – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Cottbus – 3 L 138/21 – vom 06.05.2021 bestätigt.

Danach kommt es nicht auf einen Zusammenhang von Alkohol und Waffenverwendung an. Die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist zweifelhaft, wenn erhebliche Atemalkoholkonzentrationen festgestellt werden (hier mehr als 1,6 ‰) , die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Alkoholgewöhnung hindeuten, die den Schluss auf eine bestehende Alkoholproblematik zulassen. 

Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht (VG München, Beschluss vom 28. April 2010 – M 7 S 10.1282 – juris Rn. 18).

Damit übernimmt das Gericht letztlich das aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht vom 5. März 2012 (WaffVwV) stammende Beispiel für das Bekanntwerden von Tatsachen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG begründen, nämlich die (amtliche) Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ (Nr. 6.3 WaffVwV).

Alkohol und Waffen und Pusten

Wir wollen hier nicht auf die Unterschiede einer Blutalkohol- und Atemalkoholkonzentration eingehen, beide gerichtliche Entscheidungen geben nur Promillewerte an. Alkohol und Waffen sind auch für diejenigen ein Thema, die zu trennen wissen.

Für die Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse bedeutet dies also nicht nur die Trennung von Alkohol und Waffen. Auch eine gemeinsame Aufbewahrung ist problematisch. Jeder Jäger und Sportschütze muß sich tunlichst davor hüten, mit mehr als 1,6 ‰ – und sei es in den eigenen vier Wänden – angetroffen zu werden.

Das großzügige Angebot eines Polizeibeamten zur freiwilligen Atemalkoholkontrolle sollte auch von Waffenbesitzern auf keinen Fall angenommen werden. Der „kleine Piks“ nach gerichtlicher Anordnung Stunden später führt zu wissenschaftlich überprüfbaren Werten und ermöglicht Spielraum.