Bild Flintenlaufgeschoss

Widerruf und Rücknahme WBK

Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse – was ist der Unterschied?

  • Eine Rücknahme erfolgt, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen – § 45 Abs. 1 WaffG. Beispielsweise erfährt die Waffenbehörde erst nach Erteilung der WBK von einer vorherigen Verurteilung zu 60 Tagessätzen oder mehr (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG).
  • Ein Widerruf erfolgt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu einer Versagung hätten führen müssen – § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Beispielsweise wird der WBK-Inhaber nach Erteilung der WBK zu 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt.

Dieser feine Unterschied wird manches Mal auch von Waffenbehörden verwechselt. Macht nichts, die Verwaltungsgerichte helfen und deuten einen Widerruf ggfls. in eine Rücknahme um – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2021 – 24 CS 21.494.

Und hier gilt es nun, besonders aufzupassen. Bei Widerruf oder Rücknahme der WBK haben Widerspruch und Anfechtungsklage anders als sonst keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Wer die aufschiebende Wirkung erzielen möchte, muß einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht stellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Theoretisch kann auch die Behörde auf Antrag die Vollziehung aussetzen, § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

Weitere Anordnungen im Bescheid der Waffenbehörde

So ein Bescheid mit Widerruf oder Rücknahme der WBK wird regelmäßig mit Nebenbestimmungen (§ 46 WaffG) versehen. So kann die zuständige Behörde anordnen, dass binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und der Nachweis darüber gegenüber der Behörde geführt werden muß – § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese im Bescheid getroffenen Regelungen haben aufschiebende Wirkung, schreibt § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor.

Dies ist natürlich nicht im Sinn der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und so ordnet die Behörde regelmäßig die sofortige Vollziehung an – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aber Achtung! Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung muß schriftlich begründet sein, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Anordnungen des Sofortvollzuges können mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, beseitigt werden. Bei den Anträgen im gerichtlichen Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz muß also zwischen der Anordnung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterschieden werden.

Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins

Ähnlich den Vorschriften im Waffenrecht aber mit beachtlichen Unterschieden wird hinsichtlich des Jagdscheins entschieden.

  • Das Gericht ordnet die Entziehung des Jagdscheines bei Begehung bestimmter im Gesetz aufgeführter Straftaten an – § 41 BJagdG
  • Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, wird die Behörde den Jagdschein für ungültig erklären und einziehen§ 18 BJagdG.

Es erfolgt also nicht, wie im Waffenrecht, der Widerruf oder die Rücknahme der WBK, sondern die Erklärung der Ungültigkeit und die Einziehung.

Im BJagdG ist der Sofortvollzug nicht angeordnet, so daß Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, gelten die oben dargestellten Regeln im vorläufigen Rechtsschutz.

Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können die oben beispielhaft aufgeführten Anträge ohne anwaltliche Hilfe stellen. Wir empfehlen fachkundige Hilfe: Kontakt

 

Schießerlaubnis zum Töten eigener Freilandrinder

Schießerlaubnis für Landwirt

Mit dem Thema Schießerlaubnis eines Landwirtes für das Töten eigener Freilandrinder hatte sich dass Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu beschäftigen – Beschluss vom 2. 12. 2022 – 11 LA 133/22

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte zuvor mit Urteil vom 7.03.2022 – 3 A 66/21 – dem Kläger bestätigt, daß er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. Der Behörde paßte das wohl aus politischen Gründen so gar nicht. Sie zog mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor das OVG. Dieses hat den Antrag mit berichtenswerten Gründen abgelehnt und den Kläger erneut bestätigt. Bei dieser Gelegenheit gleich noch einige Leitsätze in Stein gehauen:

  • 1. Einem Landwirt, der das Fleisch seiner Rinder ausdrücklich damit bewirbt, diese seien stressarm geschlachtet“ worden, kann für das Schlachten von Freilandrindern auf einer Weide unter den weiteren Voraussetzungen des § 8 WaffG  eine Schießerlaubnis zu erteilen sein.
  • 2. Ein Bedürfnis für eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG ist zu verneinen, wenn der in Aussicht genommene Schusswaffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.
  • 3. Die derzeitigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen begründen keinen derartigen Widerspruch gegen zwingende Rechtsvorschriften.
  • 4. Nicht Gegenstand des waffenrechtlichen Verfahrens ist, ob die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kugelschussverfahrens im Einzelfall erfüllt sind.
  • 5. Die tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften bleiben bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis unberührt.

Argumentation des Beklagten

Mit welchen Gründen wehrte sich das beklagte Bundesland dagegen, dem Landwirt die Erlaubnis zu erteilen?

Ich vermute ideologische Gründe. Aktenkundig sind diese Gründe:

  • Grundsätzlichen Erwägungen gegen die Erteilung einer Schießerlaubnis (Gefahr von Querschlägern, restriktiver Waffenbesitz, größeres Leid für die Tiere). Das läßt das OVG nicht gelten, den Gefahren könne durch Nebenbestimmungen der Erlaubnis begegnet werden
  • Die  Grundsätze, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk gelangen zu lassen“ und den Gebrauch bereits vorhandener Waffen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Kläger ist Jäger und bereits im Besitz der dafür erforderlichen Waffen.

Die Gründe des Beschlusses sind lesenswert.

Wir stehen Ihnen für Nachfragen im Waffenrecht, nicht nur für Fragen zur Schießerlaubnis,  gerne zur Verfügung: Kontakt

 

Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Magazine und Waffenschrank

Welche Magazine müssen in welchen Waffenschrank?

Rudi Ratlos ist Sportschütze und stolzer Besitzer einer Kurzwaffe Glock 17 im Kaliber 9 mm Luger. Er hat sich zuvor auf unserem Waffenrechtsblog (Verbotene Magazine im Waffenrecht) belesen und die Waffe nicht mit den großen Magazinen für 24, 31 oder 33 Patronen bestellt, sondern das Magazin für bis zu 19 Schuß Kapazität. Denn er hat gelernt, verbotene Waffen sind gem.  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können

Er versteht zwar nicht, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, eine verbotene gar; aber er hat es dem Gesetzgeber geglaubt und das „kleine“ Magazin mitbestellt.

Nun hat er also ein Wechselmagazin, das keine Waffe ist, schon gar keine verbotene Waffe. Es eignet sich hervorragend zu einer weiteren Zweckbestimmung: Briefbeschwerer! Natürlich nur ohne Munition, die muß ja in einem Behältnis verschlossen werden.

Nun steht das Ding auf Rudi Ratlos‘ Schreibtisch und beschwert seine Notizen sehr dekorativ.

Für Langwaffen oder Kurzwaffen?

Im Verein, in dem er regelmäßig trainiert und auch an Wettkämpfen teilnimmt, ist er auf den Geschmack gekommen und schießt nun auch mit Langwaffen. Beim Büchsenmacher seines Vertrauens hat er sich eine Büchse im Kaliber 9 mm Luger bestellt. Munition hat er ja schon.

Rudi Ratlos streicht sich zweifelnd den Bart zurecht. Da war doch noch was?

Richtig!  Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer

  • 1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

Rudi Ratlos und seine Lebensabschnittsgefährtin Susi Sorglos wissen nicht weiter. Er hat ihr die Freude am Sportschützendasein vermittelt, beide sind aktive Sportschützen und nutzen den Waffenschrank gemeinsam. Sie schießt mit großem Erfolg Skeet und hat drei Flinten.

Nun hat Rudi Ratlos ein Magazin, das sich im Moment des Stempelabdrucks auf der Waffenbesitzkarte wie durch ein Wunder auf seinem Schreibtisch nur für ihn zur verbotenen Waffe verwandelt. Denn nun hat er ein Magazin für mehr als zehn Patronen, das nicht mehr als Magazin für Kurzwaffen gilt, da er ja nun über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt (sie steht noch beim Büchsenmacher), in der das Magazin für die Glock 17 verwendet werden kann.

Widerstandsgrad 0 oder I?

Was machen mit dem verbotenen Magazin? Natürlich nicht mehr als Briefbeschwerer nutzen! Das wäre nunmehr über Nacht eine Ordnungswidrigkeit.

Rudi Ratlos packt das Magazin in seinen Waffenschrank. Tresor DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder bei Altbestand Schutzklasse A/B.

Tja, Rudi, diese Ordnungswidrigkeit kann bei einer Nachschau der Waffenbehörde zum Verlust Deiner Erlaubnisse führen.

§ 13 Abs. 2 Nr. 5 lit b AWaffV fordert explizit die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgradentspricht.

Alle möglichen verbotenen scharfen Waffen dürfen im Schrank mit Widerstandsgrad 0 verwahrt werden, die verbotenen Magazine müssen in einem Safe mit Widerstandsgrad I gelagert werden. Verstehe das wer will, frage mich aber bitte nicht!

Jedenfalls hat Rudi Ratlos auf einmal ein verbotenes Magazin im Haus. Die Lagerung im richtigen Behältnis ändert daran gar nichts. Das wird den Kontrolleuren der Waffenbehörde nicht gefallen.

§ 40 Abs. 4 Satz 1 WaffG schafft Abhilfe. Rudi Ratlos kann beim Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung beantragen und erhalten und fürderhin das Magazin im richtigen Schrank lagern.

Wir danken Herrn Peter Biller, der uns auf die Idee für diesen Beitrag brachte und die Fundstellen lieferte.

Update 08.10.2024

Das VG Düsseldorf 22 L 1895/24 v. 18.09.2024 bestätigte einen Widerruf der WBKs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen Aufbewahrung der Magazine außerhalb eines Sicherheitsbehältnisses des Widerstandsgrades I. Einzelheiten zeigt unser Beitrag Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

 

Wohlverhaltensfristen im Waffengesetz

Wohlverhaltensfristen – was sind das denn?

Wohlverhaltensfristen bestimmen im Waffengesetz den Zeitraum, während dessen waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen oder nicht erteilt werden dürfen. Geregelt ist das Ganze nicht ganz vollständig in § 5 WaffG.

Welche Fristen gelten nach der bisherigen Gesetzeslage?

10 Jahre Wohlverhaltensfrist

  • wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr 10 Jahre nicht verstrichen sind – § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.
  • wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, 10 Jahre noch nicht verstrichen sind.

5 Jahre Wohlverhaltensfrist (Regelunzuverlässigkeit)

  • die wegen verschiedener im Gesetz genannter Delikte – § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind
  • wenn in den letzten fünf Jahren verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt wurden oder die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung bestand – § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  • die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren – § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG genannten Gesetze verstoßen haben – § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Diese Fristen sind schon jetzt teilweise unverhältnismäßig lang, insbesondere in minder schweren Fällen. Der Deutsche Jagdrechtstag – DJRT – hat in seinen Empfehlungen 2022 darauf hingewiesen, dass entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in minder schweren Fällen im Rahmen von § 5 WaffG nur deutlich geringere Sperrfristen vom Gesetzgeber anzuordnen sind.

Der Koalitionsvertrag sieht eine Evaluation der Waffenrechtsänderungen der letzten Jahre und eine Zusammenarbeit mit den Jagdverbänden vor. Dies ist bisher nicht geschehen, stattdessen plant Nancy Faesers Innenministerium, die Wohlverhaltensfristen generell um 5 Jahre zu verlängern. Einzelheiten zum Entwurf auf unserer Seite Referentenentwurf zur Verschärfung des Waffengesetzes. Dort haben wir den Änderungsvorschlag unter Nr. 7 von 20 erfasst.

 

 

Steuergeheimnis und Waffengesetz

Faeser will Steuergeheimnis zugunsten eines verschärften Waffengesetzes opfern

Was hat denn das Steuergeheimnis mit dem Waffengesetz zu tun? Nichts?

Wenn es nach den Vorstellungen von Nancy Faeser (SPD) geht, soll auch das Finanzamt Daten an die Waffenbehörde übermitteln.

Der Terroranschlag von Hanau diente dem Ministerium als Anlaß für einen erneuten Anlauf zur Verschärfung des Waffenrechts. Da haben Linke ihre feuchten Phantasien ausgelebt und rütteln an den Fundamenten unseres Steuersystems.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Jemand reicht dem Finanzamt im Rahmen der Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen die Rechnung eines Arztes ein, auf der der Befund „depressive Episode“ vermerkt ist.

Der Sachbearbeiter des Finanzamtes, ein gesetzestreuer Bürger, kennt die neue Vorschrift des § 6b RE WaffG:

§ 6b
Mitteilungspflichten anderer Behörden

Erlangen andere als die in den §§ 5 und 6 genannten Behörden Kenntnis vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass eine Person nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 verfügt oder dass bei dieser Person aufgrund einer psychischen Störung eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung oder Wahnvorstellungen bestehen, so informieren sie die örtliche Waffenbehörde zur Prüfung, ob die betroffene Person Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hierzu darf die andere Behörde, soweit bekannt, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person an die örtliche Waffenbehörde übermitteln. …

Den Verdacht einer Steuerhinterziehung oder einer anderen Straftat (Unzuverlässigkeit gem. § 5 WaffG) hat er zwar nicht. Aber gibt die Rechnung des Arztes mit der Diagnose ihm Anhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Selbstgefährdung besteht? Der erforderliche Verdachtsgrad ist nicht hoch, es müssen nur tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

  • Er übermittelt der seiner Meinung nach zuständigen Waffenbehörde Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der betroffenen Person.
  • Die Waffenbehörde bestätigt den Eingang und prüft, ob der Betroffene Inhaber oder Antragsteller einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.
  • Die Waffenbehörde fordert beim Finanzamt die Erkenntnisse an, das Finanzamt übermittelt die Arztrechnung an die Waffenbehörde.
  • Ein Restrisiko ist nach der Rechtsprechung nicht hinnehmbar, die Waffenbehörde wird die waffenrechtlichen Erlaubnisse entziehen oder nicht erteilen.

Sie wissen, daß vor solchen Alpträumen der § 30 AO schützt? Die Mitarbeiter des Finanzamtes haben die Geheimnisse zu bewahren!

Wäre da nicht § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, der die Offenbarung gestattet, wenn ein Bundesgesetz es ausdrücklich zugelassen hat.

Sie ahnen es? Das Waffengesetz, ein Bundesgesetz, soll nach den Vorstellungen aus dem Ministerium in § 43 Abs 2 Satz 2 RE WaffG lauten: „§ 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nicht entgegen.“

Fazit: Die Finanzämter haben den Waffenbehörden ihre Erkenntnisse über tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen. Das Steuergeheimnis wird dem Waffengesetz geopfert.

Das ist nur eine der wahnwitzigen Vorstellungen aus dem Hause Faeser. Den Änderungskatalog finden Sie: hier!

Jede Gelegenheit wird wahrgenommen, um nach einer Verschärfung des Waffengesetzes zu rufen.