Waffenbehörde ist unzuverlässig
[singlepic id=159 w=320 h=240 float=left]Schweißtropfen auf der Stirn des Erben und Jägers. Eine kostbare Waffe ist ihm als Erinnerungsstück an den Verblichenen geblieben. Es kommt gar nicht auf das Erbenprivileg des § 20 WaffG an. Er erfüllt die Voraussetzungen zum Erwerb der Waffe. Er kann sie aber nur erwerben, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffe war.
In der Waffenbesitzkarte des Erblassers ist zwar eine Waffe eingetragen, deren Kaliber- und Herstellerangabe auf die Prachtwaffe passen – aber mit einer ganz anderen Nummer! Sofort kreisen die Gedanken um den eigenwilligen Verstorbenen. Ob er sie wohl mit einem Jagdfreund getauscht hat? Wo ist die richtige Waffe hin und woher stammt die Waffe aus dem Schrank?
Immer wieder werden alle eingeschlagenen Zeichen verglichen. Es bleibt dabei! Eintragung in der Waffenbesitzkarte und Waffennummer auf der Waffe sind nicht identisch. Das ist aber auch eine eigenartige Waffennummer in der WBK.
Der Blick fällt auf das Zielfernrohr. Da wird doch nicht etwa? Doch. Die Waffenbehörde hat die Nummer des Zielfernrohrs als Waffennummer in die Waffenbesitzkarte eingetragen.
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