Schon wieder diese Idiosynkrasie der „Gutmenschen“. Ich hatte lange darauf gewartet: Gesetzentwurf Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Waffengesetzes: „Schutz vor Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen“.
Das formulierte Problem:
Der menschenverachtende[] Massenmord auf der Insel Utøya im Sommer 2011 hat auf brutale Weise vor Augen geführt, welches Unheil mit halbautomatischen Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen nachgebaut sind, im Falle eines Missbrauchs angerichtet werden kann…
Schon dieser erste Satz macht mich über das Verbrechen hinaus betroffen: Es soll der Nachbau sein, dessen Mißbrauch Unheil angerichtet hat? Nicht der Mißbrauch einer Waffe, das Unrecht liegt im Mißbrauch eines Nachbaus? Wäre es nach Ansicht der Verfasser nicht zu dem Verbrechen gekommen, wenn der Täter mit einer halbautomatischen Waffe geschossen hätte, die nicht einer Kriegswaffe nachgebaut wurde?
Die kennen nicht einmal den Kontext der Gesetze, die sie ändern wollen! Kriegswaffen sind nach der Gesetzesdefinition von § 1 KrWaffKG die in der Anlage aufgeführten Gegenstände, zu denen halbautomatische Gewehre gehören:
- 29.
- a) …
- b) …
- c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind,
- d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind, und der Jagd- und Sportgewehre
Schauen wir uns den Gesetzestext (Anlage 1 – Begriffsbestimmungen – an:
- 1.6Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
- 1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
- 1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
- 1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
- Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach den jeweiligen Umständen auch für einen Laien nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.[]
Eine Verbesserung kann ich nicht erkennen. Ganz im Gegenteil. Jetzt soll der Richter auch noch den Laienmaßstab anwenden. Wo nimmt er den her? Das soll eine hinreichend konkrete Anweisung sein, die u.U. zu einer erheblichen Strafe führt? Schämt Euch!
Aber es wird noch besser (Anlage 2 – Waffenliste -:
Abschnitt 1
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
- 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2),
mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
- 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
- 1.2.1.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
- 1.2.1.2 Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
- 1.2.1.3 1.2.1.3 die Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer vollautomatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, überwiegend nachgebildet sind oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorrufen;
- 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
Da werden die Zirkelbezüge immer interessanter. Nun soll also die Unterscheidung zwischen Vollautomat und Halbautomat nicht mehr reichen, wenn der Halbautomat auch nur wie ein Vollautomat aussieht, soll er verboten sein. Seit wann ist das Aussehen, insbesondere hier bei der Differenzierung Vollautomat – Halbautomat relevant? Und dieses Verbrechen wird nun noch ausgeschlachtet, die Opfer verhöhnt. Dieses Gesetz hätte die Tat nicht verhindert, nicht geringeres Unrecht erzeugt.
Und nun sollen auf einmal wieder heimlich ungezählte legale Waffen zu verbotenen Waffen werden, die Amnestie ist begrenzt auf ca. 5 Monate. Und keiner wird wissen, ob die Waffe in seinem Schrank einer Kriegswaffe überwiegend nachgebildet ist oder in sonstiger Weise den Anschein einer solchen Waffe hervorruft. Auf den Punkt gebracht: Wann sieht ein Halbautomat wie ein Vollautomat aus? Wann sieht er zwar nicht so aus, ruft aber den Anschein hervor, ein Vollautomat zu sein.
Nicht etwa, daß die Waffenbehörden in der Lage wären, die Waffenbesitzer zu informieren. Nicht etwa, daß es auch nur unter Sachverständigen Einigkeit über den Anschein gäbe. Ich kann mir schon meine Lichtbildvorlage an den Sachverständigen vorstellen, in dem ich ihn befrage, ob es sich um einen Vollautomaten oder Halbautomaten handele. Über die Einsendung von Bildern für eine solche Mappe würde ich mich sehr freuen.