Als Papiertiger gesprungen und als Bettvorleger gelandet!
meint Wolfgang Wieland (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur wiederholten Aufforderung an die Bundesregierung, eine Evaluierung des Waffengesetzes vorzulegen; er bringt es auf den Punkt:
Ein Entschließungsantrag einer Regierungskoalition, in der die eigene Regierung zum Handeln aufgefordert wird, ist nun wirklich eine so schwache Willenserklärung, dass man von Entschluss eigentlich nicht mehr reden mag.
Der Bericht der Innenministerkonferenz (IMK) bleibt Verschlusssache.
Sie glauben im Ernst, daß unsere Abgeordneten im Deutschen Bundestag sich für die Waffengesetzgebung interessieren? Wie schon zuvor, vgl. unseren Beitrag zum Waffenregister, hat sich am 18.10.2012 in der Bundestagssitzung keiner der Politiker zu Wort gemeldet, die Reden wurden zu Protokoll gegeben, für die Nachwelt aufgehoben aber ohne Interesse für die Abgeordneten.
Nun ist der Antrag in die Ausschüsse überwiesen worden. Die zu Protokoll gegebenen Reden, die Punkte der Tagesordnung, die den Abgeordneten eine öffentliche Diskussion wert waren, finden Sie wenn Sie: hier
Wer sich für die Evaluierung des Waffengesetzes interessiert sei auf die Site Liberales Waffenrecht verwiesen, dort wird unter dem Beitrag Unverhofft kommen sie doch eine sorgfältige Analyse der veröffentlichten Daten des Bundeskriminialamtes (BKA) vorgenommen und am Ende kann sich jeder anhand der Links zu den Daten des BKA von der Richtigkeit überzeugen.
Wer sich damit auseinandergesetzt hat, mag anderer Meinung sein, hat sich aber wenigstens mit Argumenten auseinandergesetzt und argumentiert nicht auf dem Niveau unserer Abgeordneten.
Wenn Sie uns die die Innenausschussdrucksache 17(4)582 zur Verfügung stellen wollen: eMail für Nachrichten.
Ein Museum in Münster hat für eine Ausstellung über Wale eine Kanone mit einer riesigen Harpune aufgetrieben und damit gleich mehrere Behörden auf den Plan gerufen. „Obwohl die Kanone nicht mehr einsatzfähig ist, fällt sie immer noch unter das Waffenrecht“, erläuterte Ausstellungsmacher Jan Ole Kriegs.
Der Kurator beim LWL-Museum für Naturkunde musste für die 1,5 Tonnen schwere Schenkung aus Amsterdam eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Harpune hat ein Kaliber von 90 Millimetern…
Quelle: Welt 01.08.2012
Der Normalbürger schüttelt den Kopf, der auf das Waffenrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann das anfangs noch ganz locker erklären: Weiterlesen
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-08-08 13:41:212012-08-08 13:41:21Waffenbesitzkarte für Harpune
Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich:
Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.
Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]
Sage also bitte keiner, es ginge nicht!
[1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.↩
Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich.
Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.
Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]
Sage also bitte keiner, es ginge nicht!
[1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.↩
Der Bundestag hat mit Enthaltung der Linken das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG) geschaffen.
Damit wurde vorfristig EU-Recht umgesetzt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256, 13.09.1991, S. 51, Waffenrichtlinie) i.d.F. Richtlinie 2008/51/EG (ABl. EG Nr. L 179, 08.07.2008, S. 5) durch Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt zum 31. Dezember 2012: Datenspeicherung, Datenübermittlung an das und durch das Zentralregister, Datensicherheit und Datenschutz.
Das Gesetz tritt am 01. Juli 2012 in Kraft, bis zum 31.12.2012 ist es von den ca. 577 Waffenbehörden und dem Bundesverwaltungsamt umzusetzen.
Selbstverständlich bezweckt das Gesetz nicht den Kampf gegen illegale Waffen, mit einem geschätzten Aufwand von 4,3 Mio € für die Errichtung des Registers und jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,6 Mio € dient es der „Verwaltung“ und Registrierung legaler Waffen.
Aber wer ist Nutzer des Registers? Nun, die Begründung führt aus:
Neben den Regelungen zur Befüllung des Registers stehen solche zur Nutzung des Registers. Als Nutzer kommen die Waffenbehörden, die Polizeien des Bundes und der Länder, betroffene Justiz- und Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst infrage. Der Zugriff dieser Behörden orientiert sich an den von diesen Stellen wahrzunehmenden Aufgaben und ist nur insoweit zulässig.
Die Beschlußempfehlung des Innenausschusses sah u.a. die Ausweitung der Antragsbefugnis auf die Steuerfahndung zur Eigensicherung vor, die Gesetz geworden ist. Künftig werden wohl die Steuerfahnder vor einer Durchsuchung das Register abfragen und dann mit einem SEK der Polizei die Räume stürmen?
Völlig schamlos wird mein grundrechtlich geschätztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt. Nun dürfen der MAD und die anderen Geheimdienste erfahren, welche Waffen bei mir im Schrank stehen. Dazu paßt, daß der Bundesrat vorschlägt, eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einzuholen. Ist eigentlich noch irgend jemand wach?
Nein! Das Thema ist derart uninteressant, daß es den Bundestag ohne einen einzigen Wortbeitrag passierte. Die Reden der Abgeordneten wurden zu Protokoll gegeben:
„Die im Gesetz vorgesehene Zugriffsmöglichkeit für Geheimdienste ist nun gar nicht mehr nachvollziehbar. Wieso sollten Institutionen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind, die keine Hausdurchsuchungen vornehmen und niemanden in Gewahrsam bringen dürfen, Zugriff erhalten? Aber solcherlei Fragen sind den meisten Innenministerien dieser Bundesrepublik offensichtlich völlig fremd. Konsequenterweise will dann auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme die letzten Beschränkungen des Zugriffs der Geheimdienste auf das Waffenregister
aus dem Gesetzentwurf verbannen. Da kann man nur noch sarkastisch nachfragen, ob dann wenigstens die Überprüfung der „persönlichen Eignung“ von vorbestraften Rechtsextremen besser realisiert werden
wird.“
Das müssen wir uns ausgerechnet von DIE LINKE sagen lassen!
§ 19 NWRG gewährt dem Waffenbesitzer Auskunftsrechte:
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
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