Ein Museum in Münster hat für eine Ausstellung über Wale eine Kanone mit einer riesigen Harpune aufgetrieben und damit gleich mehrere Behörden auf den Plan gerufen. „Obwohl die Kanone nicht mehr einsatzfähig ist, fällt sie immer noch unter das Waffenrecht“, erläuterte Ausstellungsmacher Jan Ole Kriegs.
Der Kurator beim LWL-Museum für Naturkunde musste für die 1,5 Tonnen schwere Schenkung aus Amsterdam eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Harpune hat ein Kaliber von 90 Millimetern…
Quelle: Welt 01.08.2012
Der Normalbürger schüttelt den Kopf, der auf das Waffenrecht spezialisierte Rechtsanwalt kann das anfangs noch ganz locker erklären: Weiterlesen
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-08-08 13:41:212012-08-08 13:41:21Waffenbesitzkarte für Harpune
Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich:
Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.
Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]
Sage also bitte keiner, es ginge nicht!
[1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.↩
Der Laie hat sich gefreut, der Fachmann wundert sich.
Das Gesetz ordnet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Herausgekommen ist eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.
An dem Abend blieb bestimmt kein Auge trocken.
Was man doch alles so findet, wenn man die Beiakten sorgfältig liest… [1]
Sage also bitte keiner, es ginge nicht!
[1]Die Markierungen auf der Abschrift stammen nicht von mir, ich war auch nicht der Verteidiger. Das Urteil stammt von einem Amtsgericht und wurde im Jahre 2009 noch am Sitzungstag rechtskräftig, die Amtsanwaltschaft hat wohl noch in der Sitzung den Rechtsmittelverzicht erklärt.↩
Der Bundestag hat mit Enthaltung der Linken das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG) geschaffen.
Damit wurde vorfristig EU-Recht umgesetzt. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256, 13.09.1991, S. 51, Waffenrichtlinie) i.d.F. Richtlinie 2008/51/EG (ABl. EG Nr. L 179, 08.07.2008, S. 5) durch Einführung eines zentralen elektronischen Waffenregisters beim Bundesverwaltungsamt zum 31. Dezember 2012: Datenspeicherung, Datenübermittlung an das und durch das Zentralregister, Datensicherheit und Datenschutz.
Das Gesetz tritt am 01. Juli 2012 in Kraft, bis zum 31.12.2012 ist es von den ca. 577 Waffenbehörden und dem Bundesverwaltungsamt umzusetzen.
Selbstverständlich bezweckt das Gesetz nicht den Kampf gegen illegale Waffen, mit einem geschätzten Aufwand von 4,3 Mio € für die Errichtung des Registers und jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,6 Mio € dient es der „Verwaltung“ und Registrierung legaler Waffen.
Aber wer ist Nutzer des Registers? Nun, die Begründung führt aus:
Neben den Regelungen zur Befüllung des Registers stehen solche zur Nutzung des Registers. Als Nutzer kommen die Waffenbehörden, die Polizeien des Bundes und der Länder, betroffene Justiz- und Zollbehörden, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst infrage. Der Zugriff dieser Behörden orientiert sich an den von diesen Stellen wahrzunehmenden Aufgaben und ist nur insoweit zulässig.
Die Beschlußempfehlung des Innenausschusses sah u.a. die Ausweitung der Antragsbefugnis auf die Steuerfahndung zur Eigensicherung vor, die Gesetz geworden ist. Künftig werden wohl die Steuerfahnder vor einer Durchsuchung das Register abfragen und dann mit einem SEK der Polizei die Räume stürmen?
Völlig schamlos wird mein grundrechtlich geschätztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich eingeschränkt. Nun dürfen der MAD und die anderen Geheimdienste erfahren, welche Waffen bei mir im Schrank stehen. Dazu paßt, daß der Bundesrat vorschlägt, eine Regelanfrage bei den Verfassungsschutzbehörden vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse einzuholen. Ist eigentlich noch irgend jemand wach?
Nein! Das Thema ist derart uninteressant, daß es den Bundestag ohne einen einzigen Wortbeitrag passierte. Die Reden der Abgeordneten wurden zu Protokoll gegeben:
„Die im Gesetz vorgesehene Zugriffsmöglichkeit für Geheimdienste ist nun gar nicht mehr nachvollziehbar. Wieso sollten Institutionen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind, die keine Hausdurchsuchungen vornehmen und niemanden in Gewahrsam bringen dürfen, Zugriff erhalten? Aber solcherlei Fragen sind den meisten Innenministerien dieser Bundesrepublik offensichtlich völlig fremd. Konsequenterweise will dann auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme die letzten Beschränkungen des Zugriffs der Geheimdienste auf das Waffenregister
aus dem Gesetzentwurf verbannen. Da kann man nur noch sarkastisch nachfragen, ob dann wenigstens die Überprüfung der „persönlichen Eignung“ von vorbestraften Rechtsextremen besser realisiert werden
wird.“
Das müssen wir uns ausgerechnet von DIE LINKE sagen lassen!
§ 19 NWRG gewährt dem Waffenbesitzer Auskunftsrechte:
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen entsprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, die die Daten übermittelt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nachfolgenden Angaben zur antragstellenden Person enthalten:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Anschrift und
4. Tag, Ort und Staat der Geburt.
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens, welches über einen entsprechenden Stand der Technik zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit verfügt.
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbehörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 244 StGB regelt u.a. die Bestrafung des Diebstahls mit Waffen. Es besteht wohl bei allen Fachleuten dahingehend Einigkeit, daß die Regelungen dort völlig mißlungen sind.
Viele Urteile dazu sind vernichtend:
Chaotisierung des Rechts
Prof. Schlothauer, StV 2004, 655
Mit den Mitteln herkömmlicher Auslegungstechnik (ist) eine umfassende, sachgerechte Lösung … nicht zu erreichen. BGHSt 52, 257, 266
Was dem Waffenbegriff des § 1 WaffG unterfällt, ist auch nach § 244 StGB eine Waffe, was umgekehrt nicht gelten muß. Und was keine Waffe ist, ist schnell ein „anderes gefährliches Werkzeug“. Das führte bis zum 04.11.2011 zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten.
haben wir die Gesetzesänderung gegeißelt, mit der ein höheres Strafmaß für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeführt wurde.
Mit dem selben Gesetz ist dann auch endlich § 244 StGB geändert worden. Aber nicht so, wie es die Praktiker erhofften. Es ist einfach seit dem 05.11.2011 ein Absatz III eingefügt, der besagt: „In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“
Der Gesetzgeber hat das so begründet:
In § 244 Absatz 3 StGB soll eine Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall eingeführt werden. Damit wird § 244 StGB vergleichbaren Vorschriften, wie etwa § 250 StGB, angepasst. Das Fehlen einer solchen Regelung erweist sich nämlich insbesondere im Hinblick auf § 244 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB als problematisch, der allein das Mitsichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges beim Diebstahl unter erhöhte Strafandrohung stellt, was dazu führt, dass vom Anwendungsbereich des § 244 StGB unter Umständen auch Taten erfasst werden, die nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweisen. Schwierigkeiten bereitet insbesondere das Beisichführen von Alltagsgegenständen, von denen viele auch als Mittel zur Gewaltanwendung oder –androhung eingesetzt werden könnten (z. B. Schlüssel oder Gürtel). In der Rechtsprechung und Literatur wurde zur Begrenzung des Anwendungsbereiches der Strafnorm teilweise versucht, bei der Auslegung des Begriffes „gefährliches Werkzeug“ einschränkende subjektive Kriterien heranzuziehen (s. z. B. OLG Celle, Entscheidung vom 17. April 2007 – 32 Ss 34/07; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 8.8.2006 – 1 Ss 177/06, StraFo 2006, 467; Erb JR 2001, 206; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT/2, 30. Auflage § 4 Rdn. 262 b). Diesen Versuchen ist der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 3. Juni 2008 (3 StR 246/07 – BGHSt 52, 257) unter Verweis auf den Wortlaut der Norm, auf systematische Argumente sowie auf den Sinn und Zweck der Regelung entgegengetreten. Die Abgrenzung muss demzufolge allein nach objektiven Kriterien erfolgen, für die es eine Vielzahl von Lösungsansätzen gibt, von denen sich noch keiner durchgesetzt hat. Um sicherzustellen, dass in jedem Einzelfall eine angemessene Strafe verhängt werden kann, bedarf es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall. BRDrS 646/10
Diskutiert wurde das nicht. Die Plenarprotokolle weisen keine Diskussionen aus. Der Bundesrat meinte lediglich, daß die Neuregelung zu weit gehe.
Lediglich im Rechtsausschuß war die Fraktion DIE LINKE der Ansicht:
(sie) führte aus, dass eine Strafbarkeitslücke nicht ersichtlich und das Gesetzesvorhaben „symbolisch“ sei. Durch eine Erhöhung des Strafrahmens würden ohnehin keine Täter abgeschreckt. Die Änderungen bedeuteten im Ergebnis zudem eine Schlechterstellung der Einsatzkräfte, da bisher Tathandlungen gegen diese durchgängig mit höheren Strafdrohungen bewehrt seien. Der Gesetzentwurf beinhalte lediglich einen positiven Aspekt, nämlich die Einführung des minder schweren Falles im vorgesehenen neuen § 244 Absatz 3 StGB, der gleichwohl einen niedrigeren Strafrahmen vorsehen sollte.
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN habe sich dem angeschlossen. BtDrs 17/6505
Der Vorsitzende Richter am Landgericht Arnoldi, StRR 2012, 197 bemerkt zum Thema: „Angesichts solcher Gesetzesfassung verkümmert obergerichtliche Auslegung zum „Ringen um Zentimeter“
Er kommentierte eine Entscheidung des OLG Köln – III RVs 258/11 – v. 10.01.2012, wonach auch ein „Schweizer Offiziersmesser“ mit einer Klingenlänge von 6 cm ein gefährliches Werkzeug ist, und es nicht auf die innere Haltung des Täters zur Verwendung des Werkzeuges ankäme. Bei-sich-führen reicht!
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2012-05-12 08:33:442012-05-12 08:33:44Hohn oder Verzweiflung?
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