Eine jede gute Tat rächt sich
Der Jäger hat bei einem öffentlichen Mofa- und Mopedrennen auf seinem Gelände seine Jagdwaffe geführt und mit dieser durch das Abschießen von Schreckschußmunition zwei Mofa- und Mopedrennen gestartet.
Nette Idee und nach altem Recht ziemlich unproblematisch. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat jedoch nach neuem Recht am 28.01.2013 – 8 K 147/12 – den Entzug der Waffenbesitzkarten (WBK) bestätigt.
Die Begründung soll einer breiteren Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden:
Selbst ein in jeder Hinsicht gefahrloses Abgeben eines Startschusses ist geeignet, die Waffe und ihre Verwendung zu verharmlosen und bei den Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Eindruck hervorzurufen, sie sei gleichsam „Teil des Spiels“. Gerade das darf eine Schusswaffe indessen niemals sein, auch wenn von ihrer Verwendung im Einzelfall keine Gefahr ausgeht. Die grundsätzliche Gefährlichkeit der Waffe wird hierdurch nicht infrage gestellt.
Daraus folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Jägers.
Selbstverständlich hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen, denn dies sei kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gericht hat zwar knapp 2 1/2 Jahre für die Entscheidung benötigt. Das weitere Rechtsmittelverfahren kann dem Kläger natürlich im Hinblick auf die zu erwartenden Zeitabläufe vom Waffenrechtsanwalt nicht geraten werden. Aber grausen tut es mich schon.