Blockiersysteme für Erbwaffen, worum geht’s?
Regelungsdickicht für Erben
Die Vorschriften des Waffenrechts sind für den Erben kaum einzuhalten.
Während für den Vermächtnisnehmer und den durch Auflage Begünstigten die Monatsfrist für den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte mit dem Erwerb der Schußwaffen beginnt, beginnt sie für den Erben im Regelfall mit Ablauf der Ausschlagungsfrist. Und da ist die Rechtsprechung stringent.
Wenn das alles wäre …
Denn zuvor muß, wer Waffen (Schusswaffen) oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, beim Tod des bisherigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt in Besitz nimmt[] (, dies nach § 37c Abs. 1 WaffG der Behörde unverzüglich anzeigen, der Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € sanktioniert werden kann (§ 53 I Nr. 5, II WaffG).
Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde bereits durch eine Mitteilung der Meldebehörde (§ 44 Abs. 2 WaffG) Kenntnis erlangt hat.
Blockiersystem verhindert Pflicht zum Verramschen
Kann der Erbe kein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, sind die Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. (§ 20 III S. 2 WaffG). Welche Systeme dem Stand der Technik enstsprechen entscheidet letztlich die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die Liste der zugelassenen Blockiersysteme der PTB finden Sie: hier!
Häufig sind die Waffen wichtige Erinnerunsstücke an den Erben, wertvoll und seit Generationen im Besitz der Familie. Da fällt es sehr schwer, sie zu vernichten, unbrauchbar zu machen oder wegzugeben. Der Einsatz eines Blockiersystems kann dann eine sinnvolle Alternative sein.
Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG entsprechend (§ 20 Abs. 3 Satz 4 WaffG), d.h., sie muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
Es empfiehlt sich, unverzüglich einen auch waffenrechtlich versierten Anwalt zu beauftragen, der nicht nur die waffenrechtlichen Aufgaben für Sie übernimmt, sondern darüber hinaus auch die erbrechtliche Beratung vornehmen kann.
Rechtsanwalt Andreas Jede ist darüber hinaus berechtigt, die Blockiersysteme armatix und gunBlock für Erbwaffen zu montieren und übernimmt auch den Papierkram mit der Behörde, beispielsweise erledigt er für Sie die Formalitäten zur Erlangung der Waffenbesitzkarte (WBK).
Auf Wunsch kommt er vorbei und klärt mit Ihnen vorort, welche der Waffen mit einem Blockiersystem versehen werden sollen und welche Waffen veräußert oder unbrauchbar gemacht werden sollen.
Beratung aus einer Hand!
Beispiel für gesetzgeberischen Unsinn
Falls Sie ‚mal wieder ein Gespräch mit Ihrem Abgeordneten führen: Die Bekanntmachung der Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen vom 1. April 2008 (BAnz. Nr. 50 vom 02.04.2008 S. 1167) erläutert, welche Anforderungen das Blockiersystem für Erbwaffen erfüllen muß.
Danach hat das System Angriffen mit im Handel (Baumarkt) erhältlichen Maschinen und/oder Werkzeugen mindestens 30 Minuten zu widerstehen.
Klartext: Da wird ein ziemlicher Aufwand betrieben, um jemanden für mindestens 30 Minuten davon abzuhalten, die erlaubnispflichtige Schußwaffe funktionsfähig zu machen. Mit ist bisher kein Mißbrauchsfall bekannt geworden.