Auskunft aus dem Nationalen Waffenregister

§ 19 NWRG (Nationales Waffenregister Gesetz) gewährt dem Waffenbesitzer – im Gesetzesdeutsch: Betroffenem – einen Auskunftsanspruch über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, daß die Auskunft auch im Wege der Datenübertragung über das Internet erteilt werden kann. Das hört die Behörde, das Bundesverwaltungsamt (BVA), nicht gerne. Weder im Antragsformular, noch in der Broschüre wird darauf hingewiesen:

Ob die Verpflichtung der Beglaubigung der Unterschrift oder der Ausweiskopie rechtmäßig ist entscheidet das Verwaltungsgericht Köln im März 2014.

Wir berichteten bereits umfangreich:

  1. Zentrales Waffenregister
  2. Sie halten und für dumm
  3. Denn sie wissen nicht was sie tun
  4. Erste Klagen zum Zentralen Waffenregister

Nun, wir verfügen natürlich auch über qualifizierte elektronische Signaturen (mit Berufsattribut). Mal sehen, wie die Behörde reagiert. Ob dort die technischen Voraussetzungen zur Prüfung der Signatur vorliegen? Oder tun die nur so?

Um den Schutz für den Antragssteller zu gewährleisten ist daher eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses oder der Unterschrift unabdingbar. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.[1]

Etwas überspitzt: Wir bestehen darauf, daß Sie mit dem Taxi zu uns fahren. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Auskunft, da diese für sich genommen weiterhin gebührenfrei ist.

  1. [1]Zitat aus den Hinweisen, oben Nr. 1

Jecken aufgepaßt: Waffenrecht im Karneval

O.K., auf die Idee kann nur ein Berliner kommen :-) Es ist aber kein Spaß, sondern bitterer Ernst.

Ich weiß natürlich nicht, wie die Waffenbehörden am Rhein „so drauf sind“. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig:

Cowboykostüm und an der Hüfte einen Spielzeugrevolver aus Kindertagen ist nicht gut! Der Colt sollte entweder halb so groß oder anderthalbmal größer sein als das Original. Weitere Einzelheiten können Sie den unten wiedergegebenen Regelungen entnehmen.

§ 42a WaffG verbietet, Anscheinswaffen zu führen. Nach § 53 Nr. 21a WaffG handelt ordnungswidrig, wer dagegen verstößt.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind

1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,

1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder

1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind … Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.

Und die Verwaltungsvorschrift zu dieser Norm ist noch schöner:

Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet, sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind. Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustellen.

Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfärbungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu berücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.

Nun, Ihr Waffengegner: Ich hoffe, Ihr haltet Euch an die Waffengesetze? Karneval ist jedenfalls keine Ausrede. Es kommt nicht auf die Veranstaltung oder das Kostüm an, sondern auf das Gesamterscheinungsbild der Waffe.

Böse Falle: § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG

Es hat sich noch nicht unter allen Strafverteidigern herumgesprochen:

§ 5 (2) WaffG:
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, …

Viele haben nur die Regelung aus dem Bundeszentralregistergesetz im Kopf, die auf mehr als 90 Tagessätze abstellt.

Die waffenrechtlichen Erlaubnisse sind im Regelfall bei Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessätzen futsch.

Nun gibt es aber eine neue Mode bei den Waffenbehörden und – soweit ersichtlich – ist noch keine Rechtsprechung zum Thema vorhanden. Die Vorschrift hat auch noch eine Nr. 5, die auf Wunsch des Bundesrates eingefügt wurde:

5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

Angeklagter und Verteidiger erreichen eine milde Geldstrafe unter 60 Tagessätzen oder gar eine Einstellung. Häufig, weil das Gericht überzeugt werden konnte, daß der ansonsten erfolgende Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse unangemessen wäre. Über diese richterliche Entscheidung setzen sich nun die Waffenbehörden hinweg und argumentieren, zwar sei der Verstoß gegen das Waffengesetz nur mit einer geringen Strafe (oder Verwarnung mit Strafvorbehalt) bestraft worden, oder gar das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, es handele sich aber aus Sicht der Behörde um einen gröblichen Verstoß und daher sei die Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben und die Erlaubnisse zu widerrufen.

Gröblich sei der Verstoß:

Die ist schon allein daran zu erkennen, dass der Gesetzgeber derartige Taten als Straftaten bewertet.

So aus einer mir vorliegenden Begründung eines Widerrufsbescheides.

Mit Verlaub: Das ist mal wieder ein typische Beispiel schlampiger Gesetzestechnik.

Erste Klagen zum Zentralen Waffenregister

Einige legale Waffenbesitzer haben Auskünfte aus dem Zentralen Waffenregister verlangt und sind vom zuständigen Bundesverwaltungsamt mit unsinnigen Auflagen, die im Gesetz nicht genannt sind, gegängelt worden.

Wir berichteten:

  1. Zentrales Waffenregister
  2. Denn sie wissen nicht was sie tun
  3. Sie halten uns für dumm

Im Beitrag Nr. 3 haben wir ausführlich begründet warum die Forderungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) rechtswidrig sind. Genutzt hat es – nichts!

Am 13.06.2013 ist unsere Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingegangen und wird vor der 13. Kammer zum Geschäftszeichen – 13 K 3624/13 – verhandelt. Das Gericht hat den Verhandlungstermin auf Donnerstag, 13.03.2014, 13:15 Uhr im Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, Eingang Burgmauer, Saal 1, Erdgeschoss, anberaumt.

Die Verhandlung ist öffentlich, jedermann kann ohne Begründung als Zuschauer an der Sitzung teilnehmen.

Am selben Tag und Ort, jedoch bereits um 12:30, findet die mündliche Verhandlung der Klage der 5Bürger statt, die in der gleichen Angelegenheit Klage erhoben haben. Die Klage wurde vom Internetforum GunBoard.de unterstützt, wie das Magazin für Waffenbesitzer DWJ berichtete: hier!

Da der Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen nahe liegt, haben wir uns am 01.06.2013 auch an die zuständige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gewandt. Ein Schuft, wer Böses denkt:

Sehr geehrter Herr Jede,
ich darf Sie um Verständnis bitten, dass die Sache noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnte. Dies hängt auch mit einer längeren Erkrankung meinerseits zusammen. Es handelt sich sehr wohl um eine rechtlich kompliziertere Angelegenheit. Ich darf Sie daher noch um Geduld bitten.

Wetten, daß die Datenschützer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abwarten? Feiglinge! Effektiver Datenschutz sieht anders aus! Es ist im Moment für den Datenschutz wohl nicht opportun, sich mit dem BMI anzulegen, auf dessen rechtlich sehr eigenwillig begründeten Erlaß sich das BVA beruft:

Erlaß Bundeministerium des Innern vom 29.03.2011 – Erlass BMI – Zulässigkeit der Vervielfältigung von Personalausweisen und Reisepässen

Es ist nichts Gutes zu erwarten. Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger erhielten in allen Verfahren folgenden Hinweis:

Das persönliche Erscheinen Ihres Mandanten ist ratsam.

Nachtrag 26.04.2016:
Das Thema „Erstellen von Kopien des Personalausweise ist verboten“ ist durch eine Auskunft des BMI wohl vom Tisch.

Siehe: Datenschutznotizen des Kollegen Grünwald

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra)

Die MiStra sind immer wieder Anlaß zur Sorge. Nicht nur für Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen, wie die Rechtsanwälte.

Für die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere Jagdscheinen, Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen, sind die MiStra ein ständiger Sorgenquell.

3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

  • Nr. 36: Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
  • Nr. 36a: Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
  • Nr. 37: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben

Wer denkt, was nicht im Führungszeugnis steht, geht die Behörden nichts an, irrt. Wenn die Ermittlungsbehörden erfahren, daß der Beschuldigte zum o.g. Personenkreis gehört, macht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Mitteilung an die Waffenbehörde.

Nehmen wir die Nr. 37 als Beispiel:

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

1. eines Verbrechens,

2. einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,

3. einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,

4. einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.

(2) Mitzuteilen sind

1. die Erhebung der öffentlichen Klage,

2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,

3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn

1. Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,

2. eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.

(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.

Leider geschehen diese Mitteilungen häufig automatisch. Dabei ist eine Prüfung durchzuführen.

Zunächst einmal: Die MiStra sind Verwaltungsvorschriften und der Richter ist an sie nicht gebunden. Sie sind letztlich eine „amtliche“ Kommentierung des EGGVG.

Dieses Gesetz regelt unter anderem, aus welchen Gründen eine Übermittlung von Daten zulässig ist, und hier kommen die §§ 13 Abs. 2 EGGVG, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b EGGVG, Abs. 2,
§ 17 Nr. 3 EGGVG in Betracht.

Im Einzelnen:

§ 13 (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.

Na gut, was steht in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b?

§ 14 (1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

Nr. 7 den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis oder der Genehmigung oder für die Anordnung einer Auflage, falls der Betroffene

b Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, gefahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-, seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis oder Genehmigung, einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außenwirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tierschutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagdscheins, eines Fischereischeins, einer verkehrsrechtlichen oder im übrigen einer sicherheitsrechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat,

Wenn der Richter erkennt, daß die Kenntnis der Daten aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, beispielsweise, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Entscheidungen der Behörde nicht angezeigt sind, darf er keine Mitteilung machen. Und er tut es im Regelfall bei verkehrsrechtlichen Delikten auch nicht.

Bleibt noch § 17 Nr. 3 EGGVG:

Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

erforderlich ist.

Die Übermittlung der Daten nach der MiStra an die Waffenbehörde führt in der Regel zu einem erheblichen Schaden beim Angeklagten. Der Strafrichter kann sich aufgrund der Hauptverhandlung einen guten Eindruck vom Täter und der Tat verschaffen und muß auch eine Prognose treffen, beispielsweise, ob als Nebenfolge die Entziehung des Jagdscheines und eine Sperre zu verhängen ist.

Besonders ärgerlich ist es, wenn das Gericht von Strafe absieht und die Verurteilung zu einer Strafe vorbehält und dann die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft.

Fazit:

  1. Sie sind als Beschuldigter (und im Regelfall auch sonst) nicht verpflichtet mitzuteilen, daß Sie Jäger oder Inhaber einer sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnis sind.
  2. Weisen Sie den Richter daraufhin, daß die Mitteilung zur einem Widerrufsverfahren führen wird und die Waffenbehörde in Unkenntnis der Details der Hauptverhandlung häufig einen Widerruf erklärt und er bitte sorgfältig prüfen mag, ob aus seiner Sicht eine Mitteilung geboten ist.

Und wie immer gilt: Mit einem im Waffenrecht versierten Verteidiger ist die Wahrscheinlichkeit einer gerechten Entscheidung größer. Wer als Verteidiger beispielsweise die 59-Tage-Regelung des § 5 II Nr. 1 WaffG nicht kennt oder nicht weiß, daß der Angeklagte waffenrechtliche Erlaubnisse besitzt, richtet großen Schaden an.

Halbwissen ist genauso schädlich. 60 Tagessätze führen zum Verlust. Es ist eben nicht die Regelung des § 32 II Nr. 5a BZRG, bei denen 90 Tagessätze „relativ“ unschädlich sind.