Die MiStra sind immer wieder Anlaß zur Sorge. Nicht nur für Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen, wie die Rechtsanwälte.
Für die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen, insbesondere Jagdscheinen, Waffenbesitzkarten und Waffenscheinen, sind die MiStra ein ständiger Sorgenquell.
3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen
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- Nr. 36: Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
- Nr. 36a: Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
- Nr. 37: Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben
Wer denkt, was nicht im Führungszeugnis steht, geht die Behörden nichts an, irrt. Wenn die Ermittlungsbehörden erfahren, daß der Beschuldigte zum o.g. Personenkreis gehört, macht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Mitteilung an die Waffenbehörde.
Nehmen wir die Nr. 37 als Beispiel:
(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen
1. eines Verbrechens,
2. einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
3. einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
4. einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz.
(2) Mitzuteilen sind
1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.
(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn
1. Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
2. eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.
(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.
(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.
Leider geschehen diese Mitteilungen häufig automatisch. Dabei ist eine Prüfung durchzuführen.
Zunächst einmal: Die MiStra sind Verwaltungsvorschriften und der Richter ist an sie nicht gebunden. Sie sind letztlich eine „amtliche“ Kommentierung des EGGVG.
Dieses Gesetz regelt unter anderem, aus welchen Gründen eine Übermittlung von Daten zulässig ist, und hier kommen die §§ 13 Abs. 2 EGGVG, § 14 Abs. 1 Nr. 5, 7 Buchstabe b EGGVG, Abs. 2,
§ 17 Nr. 3 EGGVG in Betracht.
Im Einzelnen:
§ 13 (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben einschließlich der Wahrnehmung personalrechtlicher Befugnisse übermitteln, wenn eine Übermittlung nach den §§ 14 bis 17 zulässig ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
Na gut, was steht in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b?
§ 14 (1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
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Nr. 7 den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder Einschränkung der Berechtigung, der Erlaubnis oder der Genehmigung oder für die Anordnung einer Auflage, falls der Betroffene
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b Inhaber einer atom-, waffen-, sprengstoff-, gefahrstoff-, immissionsschutz-, abfall-, wasser-, seuchen-, tierseuchen-, betäubungsmittel- oder arzneimittelrechtlichen Berechtigung, Erlaubnis oder Genehmigung, einer Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Außenwirtschaftsgesetz, einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, einer Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, einer Erlaubnis nach tierschutzrechtlichen Vorschriften, eines Jagdscheins, eines Fischereischeins, einer verkehrsrechtlichen oder im übrigen einer sicherheitsrechtlichen Erlaubnis oder Befähigung ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat,
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Wenn der Richter erkennt, daß die Kenntnis der Daten aus seiner Sicht nicht erforderlich ist, beispielsweise, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung Entscheidungen der Behörde nicht angezeigt sind, darf er keine Mitteilung machen. Und er tut es im Regelfall bei verkehrsrechtlichen Delikten auch nicht.
Bleibt noch § 17 Nr. 3 EGGVG:
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
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3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
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erforderlich ist.
Die Übermittlung der Daten nach der MiStra an die Waffenbehörde führt in der Regel zu einem erheblichen Schaden beim Angeklagten. Der Strafrichter kann sich aufgrund der Hauptverhandlung einen guten Eindruck vom Täter und der Tat verschaffen und muß auch eine Prognose treffen, beispielsweise, ob als Nebenfolge die Entziehung des Jagdscheines und eine Sperre zu verhängen ist.
Besonders ärgerlich ist es, wenn das Gericht von Strafe absieht und die Verurteilung zu einer Strafe vorbehält und dann die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft.
Fazit:
- Sie sind als Beschuldigter (und im Regelfall auch sonst) nicht verpflichtet mitzuteilen, daß Sie Jäger oder Inhaber einer sonstigen waffenrechtlichen Erlaubnis sind.
- Weisen Sie den Richter daraufhin, daß die Mitteilung zur einem Widerrufsverfahren führen wird und die Waffenbehörde in Unkenntnis der Details der Hauptverhandlung häufig einen Widerruf erklärt und er bitte sorgfältig prüfen mag, ob aus seiner Sicht eine Mitteilung geboten ist.
Und wie immer gilt: Mit einem im Waffenrecht versierten Verteidiger ist die Wahrscheinlichkeit einer gerechten Entscheidung größer. Wer als Verteidiger beispielsweise die 59-Tage-Regelung des § 5 II Nr. 1 WaffG nicht kennt oder nicht weiß, daß der Angeklagte waffenrechtliche Erlaubnisse besitzt, richtet großen Schaden an.
Halbwissen ist genauso schädlich. 60 Tagessätze führen zum Verlust. Es ist eben nicht die Regelung des § 32 II Nr. 5a BZRG, bei denen 90 Tagessätze „relativ“ unschädlich sind.