Stahlruten und Totschläger
Das Deutsche Waffenrecht lehrt mich immer wieder die deutsche Sprache neu.
Vielleicht gehören Sie noch zu der Generation, deren Väter mit der Rute drohten?
Nun, Stahlruten sind verboten. Das Waffengesetz führt in der Anlage 2, Abschnitt 1 unter Nr. 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe als verbotene Waffen auf. Schon der Besitz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, § 52 III WaffG.
Der Normadressat, der Bürger, kann dann in Abschnitt 2 der WaffVwV, „Ausführungen zu Anlagen 1 und 2 Waffengesetz“ nachlesen:
Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist.
Da bieten sich für den interessierten Tüftler immense Möglichkeiten und für den Strafverteidiger ganz neue Beweisanträge:
Das Sachverständigengutachten wird ergeben, daß das Ende des Beweisstückes XY aus Gummi besteht, dessen Härte geringer als Metall ist.
Das Thema wird dann ziemlich komplex.