Einen mit dem Namen seines einjährigen Sohns gravierten Schlagring wollte ein Türkeireisender am 28. April 2014 nach Deutschland schmuggeln. Auf Befragen gab der Beschuldigte an, den Schlagring in einem großen Einkaufszentrum in der Türkei für rund 15 bis 20 Euro gekauft zu haben.
Quelle: Pressemitteilung Zoll 12.05.2014
Wenn der Junge alt genug dafür ist, …
Papa hat jedenfalls zwei Probleme:
Strafverfahren wegen Bannbruch
Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Das Verbringen eines Schlagrings wird nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Bannbruch wird kein Problem sein.
Hinweis des auf das Waffenrecht spezialisierten Verteidigers: Andere Länder, andere Sitten, andere Gesetze; Ein Bilderbuch wäre eine Investition in die Zukunft gewesen.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2014/05/schlagring1.jpg399600Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-05-12 17:21:042014-05-12 17:21:04Schlagring mit Namen des Sohns
Und dem deutschen Waffenrecht ist es schnurzpiepe wie und woraus Waffen hergestellt werden. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Schußwaffen Waffen im Sinne des Gesetzes.
Und die Anlage 1 zum Gesetz definiert unter Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Sollte es ein Spielzeug sein, darf die Bewegungsenergie des Geschosses 0,5 Joule nicht übersteigen.
Der Strafverteidiger stellt fest: Die Art und Weise der Herstellung ist nach deutschem Waffenrecht irrelevant.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2013/04/2013-03-28-12.54.31.jpg800600Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-05-08 14:52:222014-05-08 14:52:22Waffen aus 3D-Drucker
Ich meine nicht die sechs Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung heute Vormittag für den unerlaubten Waffenbesitz. Mindeststrafe ist Mindeststrafe. Und Mindeststrafe ist ein Erfolg.
Wir sind mit diesem Blog bei Jurablogs.com seit dem 30.01.2014 gelistet und haben die Position 90 im Jurablogs-Ranking von 744 gelisteten juristischen Blogs. Das ist ein Grund zu feiern!
Mal sehen, ob wir mit dem Deutschen Wafferecht, unserer Hauspostille, die seit Jahren unter den ersten 60 im Ranking ist, Konkurrenz machen und sie vielleicht sogar überholen?
Gestern kam eine Kiste Yarden – Merlot Kela 2008 als Dankeschön an, und es wird heute eine gute Gelegenheit sein.
Die Hauspostille von Dr. Schmitz & Partner: bei Jurablogs
Die Hysterie treibt eigenartige Blüten und der auf das Waffenrecht spezialisierte Strafverteidiger kann nur noch lachen.
Haben Sie so ein Messer bei sich? Oder wissen es gar nicht, da sich das Messer immer in Ihrem Reisegepäck befindet? Dann sollten Sie auf keinen Fall die Sperrbezirke Reeperbahn oder Hansaplatz in Hamburg mit diesem Messer betreten.
Dort gilt seit Dezember 2007 ein absolutes Waffenverbot, das auch jegliche Messer umfaßt.
Irgendjemandem ist dann doch aufgefallen, daß es so nicht geht und eine Ausnahme zugelassen:
Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern[1] zulässig.
Sonst hätte man dort nochnicht’mal mit den Plastikmessern aus der Holzklasse essen können.
Hält sich irgendjemand an das Verbot? Jegliche Messer sind verboten
Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?
jede Art von Schreckschußwaffen
Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
Messer aller Art, auch Taschenmesser
Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
Tierabwehrsprays, Elektroschockgeräte
Armbrüste,
Knüppel aller Art (Baseballschläger u.ä.)
Handschuhe mit harten Füllungen (wie Stahl, Bleistaub, Blei- und Eisengranulat u.ä)
Die Polizei hat eigens einen Flyer in Umflauf gebracht:
Interessant ist das Ganze doch blos durch eine Änderung des Polizeigesetzes, die eine Durchsuchungsbefugnis erteilt:
Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes … das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.
Quelle: §4 Abs. 2 PolDVG
Was sagt die Evaluation dazu?
Für das Gebiet Hansaplatz:
In 29 Fällen wurden Personen und deren Sachen nach der neuen Ermächtigungsnorm durchsucht. Bei diesen Durchsuchungen wurden keine Waffen und gefährlichen Gegenstände gefunden.[2]
Für das Gebiet Reeperbahn:
So ist im Waffenverbotsgebiet Reeperbahn trotz eines leichten Rückgangs der Straftaten insgesamt die Zahl der mittels Waffen oder sonstiger gefährlicher Gegenstände begangenen Taten in den vergangenen Halbjahren weiter gestiegen. Das Waffenverbotsgebiet mittels bloßer Ausweisung führt somit bislang augenscheinlich nicht dazu, dass weniger tatgeneigte Personen sogenannte Tatmittel mit sich führen.
Quelle: Antrag SPD-Fraktion der Bürgerschaft
Und die Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft:
Die deutliche Zunahme der Kontrollen im Bereich Reeperbahn dürfte ursächlich für den Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen sein. Es wurden deutlich mehr Waffen und gefährliche Gegenstände aufgefunden, wobei die betroffenen Personen zum Teil mehrere Gegenstände dieser Art bei sich trugen. Dementsprechend steigt die Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen mit etwa 10 % geringfügiger an als die Anzahl aufgefundener Waffen und gefährlicher Gegenstände.
Positive Auswirkungen eines generalpräventiven Effektes aufgrund der verstärkten Kontrollen sind bisher noch nicht zu erkennen. Im ersten Halbjahr 2013 weisen die Statistiken sogar einen leichten Anstieg der Straftaten mit Tatmitteln aus. Hier ist eine weitere und längerfristige Beobachtung der Lageentwicklung erforderlich. Die hierfür notwendigen Erhebungen werden fortgeführt.
Dem Jäger wurde ein waffenrechtlicher Verstoß vorgeworfen. Der Strafrichter hat von einer Verurteilung abgesehen und ihn verwarnt. Jeder Strafverteidiger weiß (oder sollte es wissen): ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte futsch!
Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat eine Lücke für Spezialfälle gesehen, beispielsweise den ständigen Verstoß gegen waffenrechtliche Bußgeldvorschriften, und wollte auch für diese Fälle den Waffenbehörden die Möglichkeit einräumen, die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen; widerrufen werden können auch die Erlaubnisse derjenigen, die
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Messerscharf argumentieren nun einige Behörden, daß ein Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften immer gröblich ist und widerrufen unter Bezug auf Nr. 5 der Norm die Erlaubnisse.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-04-10 18:03:282014-04-10 18:03:28Das wollte der Gesetzgeber nicht
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