Und dem deutschen Waffenrecht ist es schnurzpiepe wie und woraus Waffen hergestellt werden. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Schußwaffen Waffen im Sinne des Gesetzes.
Und die Anlage 1 zum Gesetz definiert unter Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.1
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Sollte es ein Spielzeug sein, darf die Bewegungsenergie des Geschosses 0,5 Joule nicht übersteigen.
Der Strafverteidiger stellt fest: Die Art und Weise der Herstellung ist nach deutschem Waffenrecht irrelevant.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2013/04/2013-03-28-12.54.31.jpg800600Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-05-08 14:52:222014-05-08 14:52:22Waffen aus 3D-Drucker
Ich meine nicht die sechs Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung heute Vormittag für den unerlaubten Waffenbesitz. Mindeststrafe ist Mindeststrafe. Und Mindeststrafe ist ein Erfolg.
Wir sind mit diesem Blog bei Jurablogs.com seit dem 30.01.2014 gelistet und haben die Position 90 im Jurablogs-Ranking von 744 gelisteten juristischen Blogs. Das ist ein Grund zu feiern!
Mal sehen, ob wir mit dem Deutschen Wafferecht, unserer Hauspostille, die seit Jahren unter den ersten 60 im Ranking ist, Konkurrenz machen und sie vielleicht sogar überholen?
Gestern kam eine Kiste Yarden – Merlot Kela 2008 als Dankeschön an, und es wird heute eine gute Gelegenheit sein.
Die Hauspostille von Dr. Schmitz & Partner: bei Jurablogs
Die Hysterie treibt eigenartige Blüten und der auf das Waffenrecht spezialisierte Strafverteidiger kann nur noch lachen.
Haben Sie so ein Messer bei sich? Oder wissen es gar nicht, da sich das Messer immer in Ihrem Reisegepäck befindet? Dann sollten Sie auf keinen Fall die Sperrbezirke Reeperbahn oder Hansaplatz in Hamburg mit diesem Messer betreten.
Dort gilt seit Dezember 2007 ein absolutes Waffenverbot, das auch jegliche Messer umfaßt.
Irgendjemandem ist dann doch aufgefallen, daß es so nicht geht und eine Ausnahme zugelassen:
Für die Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern[1] zulässig.
Sonst hätte man dort nochnicht’mal mit den Plastikmessern aus der Holzklasse essen können.
Hält sich irgendjemand an das Verbot? Jegliche Messer sind verboten
Welche Waffen sind im Einzelnen verboten?
jede Art von Schreckschußwaffen
Hieb-, Stoß- und Stichwaffen
Messer aller Art, auch Taschenmesser
Reizstoffsprühgeräte ohne amtliches Prüfzeichen
Tierabwehrsprays, Elektroschockgeräte
Armbrüste,
Knüppel aller Art (Baseballschläger u.ä.)
Handschuhe mit harten Füllungen (wie Stahl, Bleistaub, Blei- und Eisengranulat u.ä)
Die Polizei hat eigens einen Flyer in Umflauf gebracht:
Interessant ist das Ganze doch blos durch eine Änderung des Polizeigesetzes, die eine Durchsuchungsbefugnis erteilt:
Die Polizei darf an einem Ort, für den durch Rechtsverordnung nach § 42 des Waffengesetzes … das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und gefährlichen Gegenständen verboten oder beschränkt worden ist, Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und sie sowie die von ihnen mitgeführten Sachen durchsuchen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass diese Personen verbotene Waffen oder gefährliche Gegenstände mit sich führen.
Quelle: §4 Abs. 2 PolDVG
Was sagt die Evaluation dazu?
Für das Gebiet Hansaplatz:
In 29 Fällen wurden Personen und deren Sachen nach der neuen Ermächtigungsnorm durchsucht. Bei diesen Durchsuchungen wurden keine Waffen und gefährlichen Gegenstände gefunden.[2]
Für das Gebiet Reeperbahn:
So ist im Waffenverbotsgebiet Reeperbahn trotz eines leichten Rückgangs der Straftaten insgesamt die Zahl der mittels Waffen oder sonstiger gefährlicher Gegenstände begangenen Taten in den vergangenen Halbjahren weiter gestiegen. Das Waffenverbotsgebiet mittels bloßer Ausweisung führt somit bislang augenscheinlich nicht dazu, dass weniger tatgeneigte Personen sogenannte Tatmittel mit sich führen.
Quelle: Antrag SPD-Fraktion der Bürgerschaft
Und die Unterrichtung durch die Präsidentin der Bürgerschaft:
Die deutliche Zunahme der Kontrollen im Bereich Reeperbahn dürfte ursächlich für den Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verstößen gegen waffenrechtliche Bestimmungen sein. Es wurden deutlich mehr Waffen und gefährliche Gegenstände aufgefunden, wobei die betroffenen Personen zum Teil mehrere Gegenstände dieser Art bei sich trugen. Dementsprechend steigt die Anzahl der Ordnungswidrigkeitenanzeigen mit etwa 10 % geringfügiger an als die Anzahl aufgefundener Waffen und gefährlicher Gegenstände.
Positive Auswirkungen eines generalpräventiven Effektes aufgrund der verstärkten Kontrollen sind bisher noch nicht zu erkennen. Im ersten Halbjahr 2013 weisen die Statistiken sogar einen leichten Anstieg der Straftaten mit Tatmitteln aus. Hier ist eine weitere und längerfristige Beobachtung der Lageentwicklung erforderlich. Die hierfür notwendigen Erhebungen werden fortgeführt.
Dem Jäger wurde ein waffenrechtlicher Verstoß vorgeworfen. Der Strafrichter hat von einer Verurteilung abgesehen und ihn verwarnt. Jeder Strafverteidiger weiß (oder sollte es wissen): ab einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte futsch!
Im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat eine Lücke für Spezialfälle gesehen, beispielsweise den ständigen Verstoß gegen waffenrechtliche Bußgeldvorschriften, und wollte auch für diese Fälle den Waffenbehörden die Möglichkeit einräumen, die erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen; widerrufen werden können auch die Erlaubnisse derjenigen, die
5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Messerscharf argumentieren nun einige Behörden, daß ein Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften immer gröblich ist und widerrufen unter Bezug auf Nr. 5 der Norm die Erlaubnisse.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2014-04-10 18:03:282014-04-10 18:03:28Das wollte der Gesetzgeber nicht
Wir haben schon oft darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber den Widerruf als Regelfall anordnet, wenn der Erlaubnisinhaber zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt wurde und auch darauf verwiesen, daß manche Behörden auch unterhalb dieser Grenze widerrufen: hier!
In einer Eilentscheidung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg heute, am 10.04.2014 – 1 B 243/14 MD – die Entscheidung der Waffenbehörde gehalten, die einem Jäger die Erlaubnisse entzogen hat, obwohl das Strafgericht von einer Verurteilung abgesehen hat und ihn „nur“ verwarnt und sich eine Verurteilung vorbehalten hat. Das ist die denkbar geringste „Sanktion“ im Strafrecht, von einer Einstellung einmal abgesehen[1]. Für jeden Strafverteidiger im Waffenstrafrecht ein Grund zu feiern.
Nun hat der Jäger viel Geld für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu bezahlen, das mit keinem Wort auf die rechtlichen Argumente eingegangen ist. Vom Spannungsverhältnis zwischen § 5 II Nr. 1 WaffG und § 5 II Nr. 5 WaffG ist in der Entscheidung nichts zu lesen. Obwohl wir dies ausdrücklich problematisierten:
Der Gesetzgeber hat für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in § 5 Abs. 2 Nr. 1c) Waffengesetz eine klare Wertungsvorgabe gegeben:
Danach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wer wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im Umkehrschluss: Wer wegen einer – auch vorsätzlichen – Straftat nach dem Waffengesetz zu einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen verurteilt wurde, unterfällt nicht der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.
Unter der Ägide dieser Vorschrift besteht für unseren Mandanten keine Regelvermutung der Unzuverlässigkeit! Er ist nicht wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz verurteilt worden.
Konsequent haben Sie daher in Ihrer Anhörung auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG abgestellt, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, wer gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen hat.
Diese Vorschrift kann jedoch nur im Kontext mit der zuvor genannte Norm angewandt werden.
Einerseits soll ein einmaliger gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit herbeiführen; andererseits führt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 59 Tagessätzen wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz (die stets gröblich ist) nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.
Dies ist ein offensichtlicher Widerspruch.
Sofern die Verwaltungsbehörde Nr. 5 der Norm konsequent anwendet, verbliebe für Nr.1 c) der Norm – in der Alternative der Geldstrafe – kein eigenständiger Anwendungsbereich. Eine derartige Auslegung widerspräche höherrangigem Recht.
Der offensichtliche Wertungswiderspruch kann nur mit einem Blick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes aufgelöst werden. Nr. 5 der Norm ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand vorgesehen worden.
Die gesetzgeberische Wertungsvorgabe findet sich in Nr. 1c), wonach Straftaten gegen das Waffengesetz mit der Rechtsfolge einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führen.
Dem entspricht der Gesetzesentwurf der Bundesregierung[2], der den Auffangtatbestand der Nr. 5 nicht vorsah. Die Stellungnahme des Bundesrates sah als Grenze 30 Tagessätze vor.
„Eine Absenkung der Strafmaßgrenze auf 30 Tagessätze würde in diesem Sinne eine Zurückstellung der öffentlichen Sicherheitsinteressen weit gehend vermeiden. Tatbestandlich von der Regelvermutung ausgeschlossen wären dann nur noch (Erst-)Verurteilungen, die tatsächlich einen außergewöhnlich geringfügigen Strafausspruch aufweisen und daher die allgemeine Unterstellung eines Bagatellfalls auch sachlich rechtfertigen.“
Auch der Bundesrat stellte demgemäß in erster Linie auf den Straffolgenausspruch ab, sah jedoch die Bagatell – Grenze bei 30 Tagessätzen, bei denen die Regel – Unzuverlässigkeit nicht gegeben sei.
Der Gesetzgeber konnte sich dieser Ansicht nicht anschließen.
In seiner Stellungnahme[3] wies der Bundesrat auf eine Regelungslücke hin, die die später Gesetz gewordene Nr. 5 der Norm schließen sollte:
„Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmekonstellationen, in denen derartige Verstöße unter Umständen die zur absoluten Unzuverlässigkeit führenden Prognoseentscheidungen nach Artikel 1 § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs stützen könnten, wären somit nicht sanktionierte oder „nur“ bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen in den genannten Rechtsgebieten waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigkeitsrelevant. Daneben würde eine unveränderte Umsetzung des Entwurfs selbst strafbare Handlungen in diesen Bereichen dann vollständig einer abschließenden ordnungsbehördlichen Bewertung durch die Waffenbehörden entziehen, wenn die Verfolgung dieser Straftaten durch die hierzu berufenen Behörden und Gerichte auf Grundlage dortiger spezifischer Bewertungen (z. B. nach den §§ 153 ff. § 154 der Strafprozessordnung) eingestellt worden ist. Für die umfassende Beurteilung eines Antragstellers oder Waffenbesitzers unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr ist jedoch nach wie vor eine Berücksichtigung auch derartiger Vorgänge unverzichtbar. So muss es auch künftig möglich sein, beispielsweise Waffenbesitzer, die insbesondere wiederholt oder gar fortlaufend ihren Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstigen waffenrechtlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen und hierdurch jede effektive Kontrolle des privaten Waffenbesitzes gefährden, nicht nur mit Bußgeldern zu belegen, sondern auch im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit kritisch zu überprüfen (ggf. mit der Folge der Unterbindung eines weiteren Umgangs mit Waffen und Munition). Auch Straftaten in den o. g. Bereichen darf nach einer strafprozessualen Einstellung nach wie vor nicht automatisch, sondern nur auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Einzelfallprüfung die Zuverlässigkeitsrelevanz innerhalb des Waffenrechts abgesprochen werden.“ (Hervh. d.d.Verf.)
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben dem Vorschlag zugestimmt.
Dies verdeutlicht, dass im hier relevanten Bereich zwischen beiden Normen ein Regel – Ausnahmeverhältnis besteht. Im Regelfall führt eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz mit der Rechtsfolge einer Geldstrafe von weniger als 60 Tagessätzen nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit.
Erst wenn besondere Umstände eines Verstoßes gegen Strafvorschriften des Waffengesetzes hinzutreten, die vom Strafgericht nicht gewürdigt wurden, beispielsweise, weil eine Einstellung ergolgte, ist der Verwaltungsbehörde die Entscheidung nach Nr. 5 eröffnet.
Derartige besondere Merkmale liegen nicht vor! Insbesondere ist das Verfahren nicht eingestellt worden. Der nach unserer Rechtsordnung dazu berufene Richter hat ein Urteil gefällt.
Ist es von einer Kammer zu viel verlangt, sich darauf argumentatorisch einzulassen? Das ist eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für das Oberverwaltungsgericht. Und es wird den Strafgerichten noch mehr Arbeit machen, denn nun muß der Beschuldigte eines waffenstrafrechtlichen Verfahrens grundsätzlich mit dem Widerruf seines Jagdscheines rechnen, egal wie gering die Strafe auch ist.
In erster Linie ist die Entscheidung natürlich eine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör, Art 103 I GG.[4]
[1]Die aus den Gründen des § 5 II Nr. 5 (siehe unten) nicht tunlich ist↩
[4]Es ist jedoch nicht gehalten, sich in den schriftlichen Urteilsgründen mit jedem Vorbringen eines Prozeßbeteiligten, insbesondere mit sämtlichen Rechtsausführungen, ausdrücklich zu befassen. Vielmehr kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 28, 378 <384>; 51, 126 <129>; Urteil vom 13. Mai 1976 – BVerwG 2 C 26.74 – m.w.N.). (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1997 – 2 B 106/96 –, juris)↩
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