Prognose Unzuverlässigkeit

Prognose-Entscheidung § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzers ist ausgesprochen kompliziert anzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt im Beschluß v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495 – die Struktur der Prognoseentscheidung und Prognosemethode dar:

  1. Zunächst ist der zukünftige Sachverhalt bzw. Zustand zu identifizieren, auf dessen (Nicht-)Eintritt es kraft Gesetzes ankommt (Prognoseereignis).
  2. Sodann ist zu bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit dieses Ereignis (nicht) eintreten muss (darf).
  3. Schließlich bedarf es der Anwendung einer Prognosemethode, und zwar einer Anwendung auf gegenwärtig bekannte Tatsachen (sog. Prognosebasis), um einen zumindest validen Schluss auf den Eintritt oder Nichteintritt des Prognoseereignisses zu ziehen.

Das Prognoseereignis (1.) gibt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor: die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition.

Für die Wahrscheinlichkeit (2.) gilt: Es bedarf nicht etwa einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, es genügt vielmehr eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Verwahrung. „Erst und nur unterhalb der Schwelle dieser niedrigen Wahrscheinlichkeit sind die gleichwohl unvermeidbaren Restrisiken hinnehmbar.

Schwieriger wird es mit der Prognosemethode (3.): Hier genügt die Erfahrung, daß Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt und es zutrifft,  „wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit – in Gestalt zu erwartender Verwahrungsverstöße im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG – rechtfertigen kann.

Dann macht der Senat aber die Tür weit auf und lehnt einen Automatismus im Sinne „einmal verstoßen, immer verstoßen“ ab:

Es besteht kein Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris Rn. 29). Das wäre mit dem prospektiven Charakter des Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar. Anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG stellt § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG keine Fiktion dahingehend auf, dass aus bestimmtem Verhalten der Vergangenheit die Unzuverlässigkeit zwingend abzuleiten ist. Insoweit lässt die Prognose auch Raum für die Annahme menschlicher Einsichtsfähigkeit und Verhaltensänderung. Insgesamt ist daher entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17). Hierbei ist zu beachten, dass eine Annahme der Wiederholung umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (zu Bagatellverstößen vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 3.5.2022 – 6 B 118/22 – juris Rn. 11; OVG Hamburg, B.v. 7.8.2015 – 5 Bs 135/15 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. April 2023 – 24 CS 23.495 –, Rn. 25, juris)

Die Behörden werden künftig einen höheren Begründungsaufwand betreiben müssen. Bei der Prognose nur noch darauf hinzuweisen, daß bspw. bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten grundsätzlich die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, wird nicht mehr reichen.

  • Handelt es sich bspw. um ein Augenblicksversagen oder um Nachlässigkeit?
  • War es nur ein Bagatellverstoß?
  • Ist der Betroffene einsichtig und gibt es Tatsachen, die eine Verhaltensänderung belegen?

Sprechen Sie mit einem Waffenrechtler bitte bevor Sie die Stellungnahme zur Anhörung gegenüber der Waffenbehörde abgeben. Uns erreichen Sie auf vielfältigen Wegen: Kontakt

 

 

Waffenverbot

Waffenverbot für den Einzelfall, § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG

Die Waffenbehörde widerruft die waffenrechtlichen Erlaubnisse und ordnet gleichzeitig ein Waffenverbot an. Diese „Paketlösung“ wird von einigen Behörden angewandt. Wir berichteten hier über einen besonders gelegenen Fall: Affenfaust

Mit dem Waffenverbot gem. § 41 WaffG wird jemandem auch der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt. Damit darf er dann auch die vielen erlaubten Waffen nicht erwerben und besitzen.

Insbesondere für aktive Wettkampfschützen eine weitere erhebliche Einschränkung. Das ist deswegen besonders bitter, da ihnen nunmehr auch der vorübergehende Erwerb einer Waffe und Munition zum Schießen auf einer Schießstätte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG) versagt ist.

Das OVG München hat nun ein paar Pflöcke eingeschlagen.

Es ging um einen „Reichsbürger“. Ihm wurden die Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit widerrufen und die Behörde untersagte ihm zugleich auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen.

Begründet wurde dies mit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, ihm fehle die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit und verwies auf die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dazu angestellte Prognose. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ansicht der Behörde.

Die Entscheidung des OVG München über die Beschwerde hat es in sich.

OVG München urteilt schützenfreundlich

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2023 – 24 CS 23.785 – hat ein paar Pflöcke für die Zuverlässigkeitsprüfungen im Waffenrecht eingeschlagen, nachdem er wenige Wochen zuvor Systematisches zur Prognoseentscheidung veröffentlichte: Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495

Daran anschließend stellt er in der Entscheidung v. 08.05.2023 überzeugend dar, daß die Prognose im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen und Munition auszurichten ist und nicht unmittelbar von § 5 WaffG gesteuert wird.

Diese Passage werden wir wohl demnächst öfter zitieren:

Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit des Waffenverbots immer gesondert durch die Behörde zu prüfen (vgl. Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Rn. 1024) und kann gerade nicht gleichsam eines Automatismus als einheitliches „Paket“ zusammen mit einem Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG angeordnet werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 24 CS 23.785 –, Rn. 26, juris)

Anders als im Fall des Widerrufs hat die Behörde ein Ermessen in den Fällen des § 41 WaffG auszuüben, zu entscheiden, ob und wie. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Behörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei hat sie zu beachten, daß das Waffenverbot gegenüber einem Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG eine erheblich größere Wirkungsbreite hat und insoweit einen intensiveren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt.

Entscheidungen, wie die seinerzeitige Affenfaustentscheidung, dürften daher künftig ausgeschlossen sein.

Was tun bei lang zurückliegendem Waffenverbot?

Das Waffenverbot ist ein Dauerverwaltungsakt, für dessen Rechtmäßigkeitsbeurteilung es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Auch wenn der Bescheid bestandskräftig ist, können Sie bei der Waffenbehörde jederzeit die Aufhebung beantragen. Die Behörde muß dann überprüfen, ob gegenwärtig noch ein Verbot erforderlich ist. Gegen den ggf. daraufhin ergehenden ablehnenden Bescheid steht Ihnen der Rechtsweg zum zuständigen Verwaltungsgericht offen.

Sie ahnen es bereits? Wir beraten und vertreten Sie gerne: Kontakt

Feuerwerk über Berlin

Absolute und Regel-Unzuverlässigkeit

Das Spannungsfeld zwischen absoluter und Regel-Unzuverlässigkeit

Die Regelungen zur Unzuverlässigkeit im Waffenrecht sind schwierig zu durchdringen, auch für die Waffenbehörden.

Der Fall des Verwaltungsgerichtes Magdeburg (Urteil v. 28.02.2023 – 1 A 194/22 MD) und der ungewohnt ausführliche Beschluß des OVG Magdeburg (12.06.2023 – 3 L 23/23) machen dies deutlich.

Der Kläger hat einen Jugendlichen nach einer verbalen Auseinandersetzung am Oberkörper berührt, der Jugendliche stürzte und brach sich die Hand. Das Strafverfahren wurde nach Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt.

Zunächst könnte man denken, dies spiele für die Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Rolle. Schließlich verlange § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen. Diese Vorschrift betrifft die Vermutung der Regel-Unzuverlässigkeit und machte dem Kläger keine Sorgen.

Die Waffenbehörde und die Widerspruchsbehörde sahen einen Fall der absoluten Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG.

Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden.

Die zum Ausdruck gekommene aggressive Gesinnung des Klägers lasse erkennen, dass er in Konflikt- und Stresssituationen nicht so besonnen reagiere, wie es von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation erwartet werden müsse.

VG Magdeburg 1 A 194/22 MD

Das VG Magdeburg ist dem entgegengetreten:

aus der Handlung [kann] – obschon sie gegenüber einem Minderjährigen erfolgte –
nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine solche leichte Erregbar- bzw. Reizbarkeit bzw.
Unbeherrschtheit geschlussfolgert werden, die die Annahme rechtfertigt, der Kläger
werde mit Munition oder Waffen leichtfertig umgehen.

Die Behörde wollte das Urteil nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Berufung.  Einerseits griff sie die Beweiswürdigung des Gerichtes an, anderseits sah sie eine grundsätzliche Rechtsfrage als klärungsbedürftig an:

ob nicht vielmehr eine reine Begehung einer Körperverletzung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit …  begründen kann.

Diese Tendenz ist bei vielen Waffenbehörden feststellbar. Die ausgeworfene Strafe oder die Einstellung des Verfahrens führen nicht zur Regel-Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. a WaffG und daraufhin meint dann manche Behörde, die absolute Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG anwenden zu können.

OVG Magdeburg 3 L 23/23

In unserem Fall eine vermeintliche Gesinnung des Antragstellers. Das OVG Magdeburg hat diese Überlegungen deutlich zurückgewiesen:

Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist für die absolute waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht jedes Fehlverhalten relevant.

Es muß ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten sein, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert.

Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge/Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.).

Die Entscheidungen sind im Volltext verlinkt und helfen hoffentlich dem einen oder anderen:

VG Magdeburg v. 28.02.2023 1 A 194/22 MD

OVG Magdeburg v. 12.06.2023  3 L 23/23

 

Auskunft Waffenregister

Umständliche Auskunft aus dem Waffenregister

§ 30 NWRG regelt das Auskunftsrecht der betroffenen Person, also des Waffenbesitzers. Er hat einen Anspruch auf Auskunft über die seine Person betreffenden Daten im Nationalen Waffenregister.

Allerdings erschwert der Gesetzgeber die Auskunft für den Bürger nicht unerheblich: Die Auskunft aus dem Waffenregister wird nur erteilt, wenn er seine Identität durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Ausweiskopie oder amtlich beglaubigten Unterschrift nachweist. Das ist in der Regel der Gang zum Notar. Das Formular finden Sie: hier!

Begründet wird diese Einschränkung der Rechte mit der Sensibilität der Daten des Betroffenen, wie der Adresse, dem Geburtsdatum und der Tatsache eines Legalwaffenbesitzes. Erlange eine andere Person als der Betroffene die sensiblen Daten, könnte es ja sein, daß diese Person sich ggfls. Zugriff zu den Waffen beschaffe. Dieser Gefahr sei durch zweifelsfreien Nachweis der Identität des Betroffenen zu begegnen. Nachzulesen in der Begründung der Gesetzesänderung BT-Drs. 19/4674, 316 f.

Anzahl der erteilten Auskünfte

Wie viele Anfragen hatte die Behörde in letzter Zeit zu beantworten? Auf eine Anfrage der FDP hat die Bundesregierung die Zahlen bis 2020 mitgeteilt (BT-Drs. 19/19126, S. 3):

Von ihrem Auskunftsrecht nach § 19 NWRG haben in den letzten fünf Jahren
Gebrauch gemacht:
2020: (Stand: 30.04.2020): 26 Antragsteller
2019: 46 Antragsteller
2018: 64 Antragsteller
2017: 45 Antragsteller
2016: 56 Antragsteller
2015: 49 Antragsteller

Der heutige § 30 NWRG entspricht dem alten § 19 NWRG. In Anbetracht ca. 1 Million privater Waffenbesitzer sind die Zahlen doch sehr überschaubar.

Vor fast 10 Jahren hatte das VG Köln schon die entsprechende Rechtspraxis des Bundesverwaltungsamtes bestätigt, VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 162/14. Ich habe den Tag in unangenehmer Erinnerung 

Dadurch, daß der Gesetzgeber diese Praxis des BVA legalisiert hat, ist die damals geführte Diskussion nur noch Makulatur.

Bild einer Eule

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Aufbewahrung Nachtsichttechnik? Was soll denn das? Da kann doch nur ein Jurist drauf kommen, darüber einen Beitrag zu schreiben? Kühlschrank oder Jagdschrank, wen geht das was an?

Rechtslage Nachtsichttechnik

Tja, man sollte die Rechnung nicht ohne den Gesetzgeber machen. Die Ausgangslage ist geblieben.

Definition

Der Gesetzgeber definiert sonstige Vorrichtungen für Schußwaffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 WaffG

4.3 Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).

Verbot

Nachdem der Gesetzgeber in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) die gesetzliche Definition geschaffen hat, verbietet er den Umgang mit ihnen in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;

Merken: Verboten!

Ausnahme vom Verbot

Der Gesetzgeber wendet das Regel-Ausnahme-Prinzip an. Für Jäger hat er in § 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG diese Ausnahme geschaffen:

Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben.

Zwei Dinge sind hier wichtig zu merken:

  1. Die Ausnahme ist an die Inhaberschaft eines gültigen Jagdscheines geknüpft. Wir warten bereits auf die Fälle, bei denen die Behörde es nicht schafft, rechtzeitig den Jagdschein zu verlängern.
  2. Die Ausnahme beschränkt sich auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen bleiben verboten.

Die von uns vor Jahren beschriebene Umgehungsregelung aus Bayern und Baden-Württemberg ist damit Makulatur.

Aufbewahrung Nachtsichttechnik

Die Idee der Aufbewahrung der ausnahmsweise nicht verbotenen Technik im Kühlschrank oder Jagdschrank ist nicht gesetzeskonform und ließe an Ihrer Zuverlässigkeit Zweifel aufkommen.

Der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weitsicht hat die Dinger für so gefährlich erachtet, daß er sie im Grundsatz verboten hat. Und verbotene Sachen dürfen nicht offen rumliegen. Es reicht auch nicht, sie wie Munition zu lagern! Die Technik muß mindestens in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (darf aber weniger als 200 kg wiegen) aufbewahrt werden.

Überzeugen Sie sich: § 13 Abs 2 Nr. 3 lit b) AWaffV

Exkurs Bundesjagdgesetz

§ 19 Abs 1 Nr. 5 lit b) BJagdG verbietet die Nutzung oder Verwendung von Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Das Bundeskriminalamt hat bereits im Juni 2020 ein Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen herausgegeben, das auch noch auf Besonderheiten – single use – dual use – eingeht. Wir haben es der Vollständigkeit halber verlinkt.