Newsletter Nationales Waffenregister wird eingestellt

Newsletter des Bundesverwaltungsamtes
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Nr. Oktober 2014, 24.10.2014

Newsletter Nationales Waffenregister Nr. II/2014

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir möchten Sie darüber informieren, dass der NWR-Newsletter des Bundesverwaltungsamt eingestellt wird. Wir danken Ihnen für Ihr Interesse am Nationalen Waffenregister.
Ihr Bundesverwaltungsamt im Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe NWR ______________

Über den folgenden Link können Sie den Newsletter wieder abbestellen.
https://www.bva.bund.de/DE/Service/Newsletter/newsletter_node.html

Herausgeber: Bundesverwaltungsamt

Ich denke, das bedarf keines Kommentares mehr.

Gott sei Dank: Verjährt!

Ich erinnere mich noch gut an die Spiele meiner Kindheit: „Verbrecher und Polizist“ war so ein beliebtes Spiel. Wer damals Pech hatte, mußte den Verbrecher spielen. Wir waren mit allem ausgerüstet, was nach unseren Vorstellungen zur Rolle paßte. Natürlich gehörten auch Erbsenpistolen zur Ausstattung.[1]

Eine solche Erbsenpistole fällt heutzutage unter das Waffengesetz, und ein Erwachsener im Besitz einer Erbsenpistole, die den Erbsen eine Bewegungsenergie von mehr als 0,5 Joule verschafft, sieht der Verurteilung wegen des unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe entgegen. Kein Scherz, traurige Wahrheit!

Nun, der Gesetzgeber muß sein Klientel bedienen; damals wie heute. Heute ist es aber ein anderes Klientel.

Die Berliner Polizei feierte einen Tag der Offenen Tür. Und irgendjemand hatte – meiner Meinung nach – eine richtig gute Idee! Über den polizeieigenen Twitterkanal wurde eine Riesenspaß für die Kids angeboten:

Der Miniwasserwerfer steht bei gutem Wetter für die Kids bereit.

Nun, heute ist alles anders. Wenn Kids heute Pech haben, müssen sie – wenn ich den Zeitgeist richtig verstehe – den Polizisten spielen.

Der Tweet der Polizei ließ die öffentliche Meinung aufkochen. Nicht nur in Berlin, beispielsweise in der TAZ mußte sich der Pressesprecher der Polizei einiges anhören:

Mega-SpassAustoben durften sich die Kleinen auch in einem Gefangenenbus und einem Durchsuchungszimmer. Ganz spielerisch konnte hier erlernt werden, wie die eigene Bevölkerung so richtig schikaniert werden kann.
Hervorh.d.d.Verf.

Selbst der Süddeutschen war das eine Glosse wert:

Mit Waffen spielt man nicht!

So ein echter Wasserwerfer, „in Groß“ ist echt gefährlich! Aber keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes – wie die Erbsenpistole. Im Sinne des Strafrechtes wohl auch nicht, jedoch sicherlich ein gefährliches Werkzeug.

Bei unseren Spielen würde heutzutage das SEK die Wohnung stürmen: Die Krieger-Knirpse von Hohenschönhausen. Und eine Zukunft als Strafverteidiger mit Spezialisierung auf das Waffenrecht wäre zweifelhaft. Die Gnade des Frühgeborenen?

Ich gratuliere der Berliner Polizei zu dieser gelungenen Veranstaltung. Den Besuchern hat sie sehr gut gefallen. Das sind die, die mit ihren Kindern informative Veranstaltungen besuchen, nicht die, die ihren Kindern erzählen, die Polizei schikaniere ihre eigene Bevölkerung?

  1. [1]Für die mitlesende Polizei: Ich habe dieses Spielzeug nicht mehr! Ehrlich! Bitte stürmen Sie meine Wohnung nicht, auch nicht ohne SEK!

Anfangsverdacht

Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen, nicht nur straflos vorbereitet worden ist; hierfür müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen …[1]

Jemand besitzt rechtmäßig eine Glock. Er kauft sich im Internet rechtmäßig ein Bauteil, mit dem diese zu einer vollautomatischen Waffe umgebaut werden kann. Der Umgang mit einer solchen vollautomatischen Waffe ist in Deutschland als Verbrechen strafbar.

Das Amtsgericht erläßt einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß für die Wohnung und die Fahrzeuge des Beschuldigten und greift damit erheblich in die Grundrechte des Beschuldigten ein. Gefunden werden sollen die Glock und das Bauteil.

Die FAZ berichtet am 19.08.2014 über eine von ihr bei Allensbach in Auftrag gegebene Umfrage zum Vertrauen in die Justiz

Zwei Drittel der Bürger haben großes Vertrauen in die deutschen Gerichte, nur 29 Prozent wenig und ganze 5 Prozent keinerlei Vertrauen. Über die vergangenen Jahre hinweg schwankte der Vertrauenspegel zwischen 60 und 71 Prozent.

Nun, der Besitzer der Glock hat künftig wohl kein Vertrauen mehr in die Justiz. Der Verteidiger im Waffenrecht hat Probleme, das seinem Mandanten zu erklären. Die Durchsuchung haben „natürlich“ die Kollegen und Nachbarn beobachtet. Da besteht auch Erklärungsbedarf; die Wahrscheinlichkeit, daß diese Bürger großes Vertrauen in die Justiz haben ist 3:1.

  1. [1]Zitat aus dem Standard-Kommentar Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57.Aufl. 2014, § 102, RN 2

Schreckschußwaffe in der Hose

… in der Nacht von Samstag auf Sonntag stritten sich ein Schongauer (32) und seine Freundin (27) auf dem Schlossplatz in Schongau dermaßen laut, dass Polizeibeamte einschreiten mussten. Bei der Schlichtung des Streits fanden die Beamten bei dem Mann eine Schreckschusswaffe in der Hose.
Quelle: Merkur Online 17.08.2014

Nun verstehe ich nicht so richtig, wie ich mir die Streitschlichtung vorstellen muß, bei der in der Hose eine Waffe gefunden wurde.

Was ich aber als auf das Waffenrecht spezialisierter Strafverteidiger verstehe, ist die strafrechtliche Brisanz des Fundes. Für den Laien gar nicht, für den Juristen auch kaum auffindbar sind die gesetzlichen Regeln:

Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, Anlage 1 zum Waffengesetz definiert Schußwaffen:

2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Schon der Besitz einer solchen Schreckschußwaffe wäre mit hoher Strafe bewehrt, wenn nicht in der Anlage 2 Unterabschnitt 2 zum Waffengesetz die Schußwaffen aufgeführt wären, die ohne Erlaubnis erworben und besessen werden dürfen. Wohlgemerkt: Erworben und besessen!

Nicht geführt!

Und was „führen“ einer Waffe bedeutet hat der Gesetzgeber in Anlage 1, Abschnitt 2, auch geklärt:

Im Sinne dieses Gesetzes …
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt …

Auch wer das Ding in der Hose[1] hat, übt darüber die tatsächliche Gewalt aus!

Hier droht nun Knast:

3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1

a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt …

Man darf die Schreckschußwaffe zwar straffrei erwerben und besitzen. Um sie zu führen, braucht man eine Erlaubnis. Wer eine Schreckschußwaffe ohne Erlaubnis führt, wird bestraft.

Der Streit ging echt schlecht aus! Drum merke:

Wife happy, life happy!

  1. [1]es handelt sich dabei nicht um eine Schießstätte!

Regierung prüft Aufnahme Lasperpointer ins Waffengesetz

Die Bundesregierung will offenbar härter gegen das gefährliche Blenden von Piloten mit Laserpointern vorgehen. Wie die „Saarbrücker Zeitung“ berichtet, prüft das Innenministerium derzeit, inwieweit leistungsstarke Geräte als Waffen eingestuft werden können. Demnach wird auch ein Verbot des Mitführens solcher Laser erwogen.
Quelle: Saarbrücker Zeitung

Gibt es Handlungsbedarf?

Nach Angaben der Zeitung wurden dem Luftfahrtbundesamt allein im vergangenen Jahr 322 Angriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber deutscher Airlines gemeldet, der Großteil davon im Inland. 2012 waren es zwar noch 342 Laserattacken, im Jahr 2011 jedoch nur 279 Angriffe. Mitunter, so das Luftfahrtbundesamt, mussten sich Piloten danach in augenärztliche Behandlung begeben.

Wohl irrelevante rückläufige Zahlen, die nur dann eine Reaktion erfordern, wenn die bisherige Regelung unzureichend wäre.

Derzeit sind die beschriebenen Angriffe als Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr gem. § 315 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht, der Versuch ist strafbar und die fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das ist ja nicht wenig – schreckt aber wohl nicht ausreichend ab.

Was tun? Klar, entweder die Strafen erhöhen oder aber, da war doch mal … Und nun wird es für den Verteidiger im Waffenrecht spannend:

§ 42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen) verbietet das Führen von Einhandmessern. Das sind zwar keine Waffen. Trotzdem hat der Gesetzgeber das Führen verboten. Erstmal verbieten, aber … Das nennt der Jurist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nämlich nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, das insbesondere vorliegt, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Na dann ist ja gut? Im Gesetz steht nicht konkret wann es erlaubt ist. Entscheiden soll das der Beamte vorort, und wem dessen Entscheidung nicht paßt, der kann ja vor Gericht ziehen? Ja. Und bekommt u.U. ein Urteil, bei dem die meisten nur noch mit dem Kopf schütteln, siehe unseren Beitrag zu Einhandmessern.

Wenn ich künftig zu einem Vortrag reise, werde ich mich mit einem Staatsdiener darüber auseinandersetzen, ob mein Laserpointer im Zusammenhang mit der Berufsausübung geführt wird. Der Richter wird mir dann auseinandersetzen, daß der Laserpointer viel zu dick, dünn, stark, oder dergleichen ist und das Mitführen eines Laserpointers durch einen Privatmann für einen derartigen Eventualfall allerdings weder üblich bzw. geschichtlich gewachsen ist noch einem praktischen Bedürfnis entspricht. Für diesen Zweck gibt es spezielle Zeigegeräte, die gerade keine Laserpointer sind. Wetten?

Man muß kein Spezialist im Waffenrecht sein, um die Defintion des Führens von Waffen parat zu haben, die sich in der Anlage 1 zum WaffG findet:

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt

Wer auf seinem Balkon mit dem Einhandmesser spielt (oder dem Laserpointer) fällt nicht unter das Gesetz. Gehen die Idioten, die mit einem Laserpointer Piloten blenden, auf die Straße, um besser gesehen zu werden?

Im Sommerloch ist Waffenrecht noch immer eine Schlagzeile wert.