Platzpatronen – das knallt so richtig im Strafregister

Manöverkartuschen -auch Platzpatronen genannt- , das ist das Zeug, mit dem die Wehrpflichtigen seinerzeit unter Gefechtsbedingungen üben mußten. Es soll allerdings auch Zeiten gegeben haben, während derer die Gefreiten „Peng, Peng“ rufen sollten. Das Geld für die Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten, ) war alle.

Für den Angeklagte wäre es besser gewesen, er hätte zu Zeiten der Geldknappheit gedient.

Denn wehe dem, der sowas noch, unter Umständen nach 20 Jahren oder mehr, zu Hause rumliegen hat und damit erwischt wird. Da kennt unsere Justiz keinen Spaß nicht!

Die vorliegenden Manöverkartuschen sind Munition als Kartuschenmunition i.S.v. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 WaffG.

Nach vorherrschender Meinung der Sachverständigen im Bundesgebiet ist der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit der vorliegenden Manövermunition gemäß § 2 Abs.1 WaffG nur für Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.

Der Erwerb und Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis sind gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2. b) oder Abs. 4 WaffG mit Strafe bedroht.
Quelle: Gutachten einer Polizeibehörde für ein Strafverfahren

Das Gesetz droht für den längst vergessenen Besitz der Platzpatronen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Mit ein wenig Glück gerät man an einen verständigen Staatsanwalt oder Richter, der das Verfahren, ggf. gegen eine Auflage, einstellt. Und dann gibt es noch die anderen, die meinen, hier müßte das Gesetz mit voller Härte angewendet werden.

30.000 bis 40.000 Menschen, schätzt Professor Walter Popp, Vizepräsident der deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, sterben jährlich in deutschen Krankenhäusern an den Folgen einer Infektion mit multiresistenten Keimen. Ein in weiten Bereichen durch Hygienemaßnahmen beherrschbares Risiko.

Äpfel mit Birnen verglichen?

 

Panikrocker mit Waffe im Handgepäck

berichtet Focus Online.

Was läßt der Beschuldigte durch eine Sprecherin erklären?

Alles cool, keine Panik, war ’ne Waffe meines Bodyguard-Teams, die beim Security ne Peep-Show gemacht hat

Daß es die Sprecherin gesagt haben soll macht die Aussage nicht besser.

Der Verteidiger bekommt in einer solchen Sache kein Honorar, sondern Schmerzensgeld – muß aber mit Vergnügungssteuer rechnen.

Für die, zu denen es sich noch nicht herumgesprochen hat: Als Beschuldigter gibt man tunlich keine Erklärungen ab, sondern beauftragt einen Verteidiger.

Bundestiefschlafbeauftragter

Hauswand in Tel Aviv

Hauswand in Tel Aviv

Das ist wieder mal politisch nicht korrekt. Die Behörde wird von einer Frau geleitet; die alten Schilder wurden abgenommen und neue aufgehängt, es muß heißen:

„Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“

Anläßlich der Errichtung des Zentralen Waffenregisters habe ich mich über das Auskunftsverfahren beschwert. Das war am 01.06.2013, da hingen noch die alten Schilder.

Um eine Auskunft vom NWR zu erhalten muß man die Unterschrift unter dem Auskunftsantrag notariell beglaubigen lassen und dergleichen Schwachsinn mehr; angeblich um sicherzustellen, daß kein Unberechtigter Auskunft erlangt. Dafür versendet die Behörde dann aber die ach so sensiblen Daten nicht etwa per Einschreiben oder per verschlüsselter eMail, sondern mit einfacher Briefpost.

Fehlt nur noch der Aufdruck „Empfänger ist Waffenbesitzer und lagert die in diesem Schreiben aufgeführten Waffen wahrscheinlich auch an dieser Adresse“

Selbstverständlich klärt das für das Register zuständige Bundesverwaltungsamt nicht über die Gesetzesbestimmung auf, daß die Auskunft auch elektronisch beantragt werden kann. Auch auf Antrag erfolgt kein Versand in einer verschlüsselten Datei. Dabei wäre das der sicherste Weg. Dafür fehlen schlicht die Kenntnisse.

Wir berichteten auf unserem Spezialportal zum Waffenrecht: Aukunft aus dem Nationalen Waffenregister

Auf die ersten Sachstandsanfragen bei der Datenschützerin wurde mir noch geantwortet, das sei alles nicht so einfach, wie ich mir das denke. Mittlerweile antwortet die Behörde auf Nachfragen schon gar nicht mehr.

Da wird von einer Behörde mit hochsensiblen Daten Schindluder getrieben und die dafür zuständige Behörde stellt sich tot – oder tiefschlafend.

Na ja, sie haben ja was getan. Zumindest die Schilder sind dem Geschlecht der Behördenleiterin angepaßt worden.

Da freut sich aber einer!

So'n Pech aber auch!

So’n Pech aber auch!

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
(§ 5 II WaffG in der Fassung vom 26.3.2008)

Am 07.12.2009 wurde ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Erding wegen Missbrauchs von Ausweispapieren rechtskräftig. Der Unhold hatte am 10. August 2009 am Flughafen München seinen Wagen auf einem amtlich beschilderten Behindertenparkplatz abgestellt und hinter der Windschutzscheibe zur Täuschung sichtbar den Schwerbehindertenausweis seiner vor über drei Jahren verstorbenen Großmutter ausgelegt. Hartes Urteil: Geldstrafe zu 60 Tagessätzen.

Womit er wohl nicht gerechnet hatte: Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen führte ab dem 01.04.2008 zur gesetzlich angeordneten Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Wer auf einem Behindertenparkplatz mit fremdem Schwerbehindertenausweis parkt, muß mit einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechnen.

Am 07.12.2014 sind die fünf Jahre um.

Allohol und Waffengebrauch

Reneklodenbrand WeberNein, es geht mir nicht um die philosophische Frage, ob die Flasche mit dem excellenten Reneklodenbrand der Hausbrennerei Weber in Pettensiedel halb leer oder halb voll ist. So oder so: Er ist wundervoll, Dankeschön!

Mir geht es mit diesem Beitrag um die Entscheidung des BVerwG – 6 C 30.13 – Urteil v. 22.10.2014, und nach ein paar Gläschen fange ich an Rechtsphilosophie zu betreiben.

Recht haben die Richter, Alkohol und Jagd, Waffengebrauch, vertragen sich nicht. Wer alkoholisiert ist, darf keine Waffe in die Hand nehmen. Schließlich ist das gefährlich und jeder sieht auch ein, daß sich beispielsweise Alkohol und Autofahren auch nicht vertragen. Oder?

Die Pressemitteilung macht deutlich:

Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, die Reaktionsgeschwindigkeit sowie die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei dem Kläger im konkreten Fall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, ist unerheblich.

Was war passiert? Von einem Hochsitz aus erlegte der Jäger einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt wurde er von Polizeibeamten angehalten. Die Messung ergab 0,47mg/l, später auf der Wache 0,39mg/l. Die Waffenbesitzkarte und sicherlich auch der Jagdschein waren weg.

Der Autofahrer verliert bei dieser Alkoholkonzentration nicht den Führerschein, er zahlt ein saftige Bußgeld, verbringt während des einmonatigen Fahrverbotes seinen Urlaub im Ausland und läßt sich ggf. die noch fehlenden Tage von einem Studenten zur Arbeit und zurück kutschieren.

Was die Gefährlichkeit angeht: Müßte ich es mir aussuchen, würde ich die Nähe zum entsprechend alkoholisierten Waffenbesitzer wählen und mich vor dem Autofahrer mehr fürchten.

Wohlgemerkt, ich bin nicht für eine Bagatellisierung von Waffengebrauch unter Alkoholeinwirkung. Ich kann aber nicht vestehen, daß der wesentlich gefährlichere Umgang mit einem Auto nicht entsprechend geahndet wird. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden monatlich ca. 300 Verkehrstote gezählt. Die Statistik für das Jahr 2013 benennt 314 Getötete bei Straßenverkehrsunfällen unter Alkoholeinfluß und 4.843 Schwerverletzte.