Platzpatronen – das knallt so richtig im Strafregister
Manöverkartuschen -auch Platzpatronen genannt- , das ist das Zeug, mit dem die Wehrpflichtigen seinerzeit unter Gefechtsbedingungen üben mußten. Es soll allerdings auch Zeiten gegeben haben, während derer die Gefreiten „Peng, Peng“ rufen sollten. Das Geld für die Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten, ) war alle.
Für den Angeklagte wäre es besser gewesen, er hätte zu Zeiten der Geldknappheit gedient.
Denn wehe dem, der sowas noch, unter Umständen nach 20 Jahren oder mehr, zu Hause rumliegen hat und damit erwischt wird. Da kennt unsere Justiz keinen Spaß nicht!
Die vorliegenden Manöverkartuschen sind Munition als Kartuschenmunition i.S.v. § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 WaffG.
Nach vorherrschender Meinung der Sachverständigen im Bundesgebiet ist der Umgang (§ 1 Abs. 3 WaffG) mit der vorliegenden Manövermunition gemäß § 2 Abs.1 WaffG nur für Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erlaubnispflichtig.
Der Erwerb und Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis sind gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2. b) oder Abs. 4 WaffG mit Strafe bedroht.
Quelle: Gutachten einer Polizeibehörde für ein Strafverfahren
Das Gesetz droht für den längst vergessenen Besitz der Platzpatronen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Mit ein wenig Glück gerät man an einen verständigen Staatsanwalt oder Richter, der das Verfahren, ggf. gegen eine Auflage, einstellt. Und dann gibt es noch die anderen, die meinen, hier müßte das Gesetz mit voller Härte angewendet werden.
30.000 bis 40.000 Menschen, schätzt Professor Walter Popp, Vizepräsident der deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, sterben jährlich in deutschen Krankenhäusern an den Folgen einer Infektion mit multiresistenten Keimen. Ein in weiten Bereichen durch Hygienemaßnahmen beherrschbares Risiko.
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