Weihnachtsfeier der etwas anderen Art

Uns klangen zur Weihnachtsfeier nicht die Weihnachtslieder, sondern der Schußknall in den Ohren.

Wer sich – ob als Verteidiger oder im Verwaltungsverfahren – auf das Waffenrecht spezialisiert hat, sollte auch mit den Waffen umgehen können. Zwar ist Rechtsanwalt Jede fachkundig im Sinne des Gesetzes. Aber auch die Kollegen sollten konkret erfahren, womit wir uns beschäftigen. Einhandmesser und dergleichen kann man auch im Büro beim Auspacken der Geschenke ausprobieren, mit scharfen Waffen sollte man jedoch auf den Schießplatz gehen.

Kurzerhand haben wir dieses Jahr zur Begeisterung aller Mitarbeiter die Weihnachtsfeier auf die Rose Range verlegt. Die Rose Range in Berlin ist sehr geschichtsträchtig, bereits 1928 errichtet, war sie auch Austragungsort der Olympischen Schießwettbewerbe. Von den Ammis requiriert war sie während der Mauerzeiten … [1] Wir haben dort drei Bahnen gemietet. Jeweils eine Stunde.

Mit freundlicher Unterstützung des Hauses Triebel hatten wir kurzfristig alles für die Weihnachtsfeier zusammengestellt:

  • 9 mm Para, 45 Auto. Meine Kollegen sehen jetzt Fernsehsendungen, in denen mit Pistolen rumgeballert wird, mit ganz anderen Augen!
  • .308 auf 100 Meter. Der jüngste in der Runde, der Auszubildende, hatte zum ersten Mal eine scharfe Waffe in der Hand und wurde Schützenkönig. Von 10 Schüssen 5 in die 10, 9 ins Schwarze!
  • Schrot, Kaliber 12. Auf den Kipphasen.

Zwischendurch zum Aufwärmen in die auf dem schönen Gelände gelegene Waldschänke an den offenen Kamin gesetzt und mit warmen Getränken der Kälte getrotzt.

Alle waren durchgefroren und begeistert.

  1. [1]Daher der Name Rose Range, aber das ist eine andere Geschichte

Sicherheit geht vor

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Air Niugini weist auf diese Besonderheit mit einem Aushang hin. Erfolgreich?

Aber es steht doch da!

Und noch dazu auf einer ganz seriösen Seite, nämlich der des Bundesministeriums des Innern:

Ziel des Waffenrechts ist es, die innere Sicherheit zu stärken. Dies geschieht, indem der private Erwerb und Besitz von Waffen reglementiert wird. Außerdem wird der illegale Waffenhandel und -besitz bekämpft. (Hervh. hier)

Die schämen sich noch nicht einmal für solch einen Unsinn!

Ein Gesetz stärkt die Innere Sicherheit! Stärkt ein Gesetz die Innere Sicherheit?

Natürlich! Durch Reglementierung! Bravo!

Es ist doch offensichtlich, daß der private Besitz von Waffen die Innere Sicherheit schwächt! Das weiß doch schließlich jeder!

Insbesondere am Stammtisch!

Wie, es gibt Untersuchungen, die das Gegenteil behaupten? Da gibt es doch glatt diese Irren, die behaupten, es gäbe keine Korrelation zwischen Waffenbesitz und Delinquenz! Alles Idioten, Pseudo-Intellektuelle! Weniger Waffen im Volk, weniger Straftaten! Jawohl!! Wer das nicht glauben wissen will, hat definitiv keine Ahnung!

Und es ist auch völlig richtig, daß der private Ewerb von Waffen reglementiert wird. Nur von dem geht Gefahr aus! Aber was schreibe ich denn das, das wissen Sie doch alles!

Der illegale Waffenhandel und auch der illegale Waffenbesitz wird nicht nur verfolgt, nein, mit Strafverfolgung hat das nichts zu tun; der wird bekämpft! Denn da hilft keine Verfolgung, da müssen martialische Techniken her! Jawoll! Kampf, Krieg den Illegalen!

Unerlaubter Besitz von Platzpatronen? Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe!

0,47 mg/l Alkohol? Da ist der Jagdschein mindestens fünf Jahre weg.

Aber wieso läßt man den nach einem Monat wieder mit dem Auto an einer Schule vorbeifahren?

Sie finden auf diesem Blog noch viele Ungereimtheiten.

Aber Sie finden nichts zu „Außerdem„! Reglementierung, ja; aber keine Maßnahmen gegen den illegalen Waffenhandel und -Besitz!

In der Presse und in meiner Praxis als Strafverteidiger kommen nur Zufallsfunde vor. Wer bekämpft denn wo und wie und wann den illegalen Waffenhandel und -Besitz? Wo sind die Programme? Welche Aktionen fanden statt? Leeres Geschwätz. Gegen den illegalen Waffenbesitz wird nichts getan. Gar nichts!

Es wird so getan, als ob die Gefahr von den legalen Waffenbesitzern ausgeht. Die illegalen werden nicht beeinträchtigt und ihnen ist es auch egal. „Legal, illegal, scheißegal“ war der Slogan derjenigen, die längst im Parlament angekommen sind. Das Waffengesetz trifft doch nur die gesetzesfürchtigen Bürger. Nur diese lassen sich durch einen Eintrag im Bundeszentralregister, Verlust der Jagd, Beförderungssperren etc. beeindrucken. Wer außerhalb der Gesellschaft steht und Waffen besitzt und mit ihnen handelt, ist vom Waffengesetz und seinen Rechtsfolgen relativ unbeeindruckt. Er hat sowieso wenig Chancen Beamter zu werden, was juckt ihn der BZR-Auszug? Aber der Jugendliche mit einem Butterflymesser hat massive Schwierigkeiten eine Lehrstelle als Flugzeugmechaniker zu erhalten. Die Tat, die der Jugendrichter einstellte, holt ihn spätestens wieder ein, wenn er die Sicherheitsüberprüfung für den Flughafen überstehen muß.

Fragen Sie doch bitte einmal Ihren Abgeordneten, warum es keine gesetzliche Möglichkeit gibt, illegale Waffen zu entsorgen, ohne sich der Strafverfolgung auszusetzen.

Sie werden keine Antwort von ihm bekommen. Oder eine Antwort, die Sie an seinem gesunden Menschenverstand zweifeln läßt.

Wenn Sie eine Waffe haben, die Sie nicht haben dürfen: Kommen Sie zu mir!

Es ist mein gesetzlicher Auftrag, Sie zu beraten. Wenn Sie nicht völlig beratungsresistent sind, werden Sie einsehen, daß Sie den strafbaren Besitz an der Waffe aufgeben sollten. Ich unterliege der anwaltlichen Schweigepflicht und werde die Waffe für Sie bei der Polizei abgeben. Wenn Sie es wünschen, ohne Ihren Namen zu nennen.

Schießpulver von der Krankenkasse

Gun_PowderJedenfalls, wenn Ihr Tarif auch homöopathische Behandlungen abdeckt.
Entdeckt im Medizinschrank einer homöopathisch tätigen Ärztin.

in seiner Urform ist es ein altbekanntes Mittel in der Armee bei Geschlechtskrankheiten wie Tripper und Syphilis und bei Störungen des Blutes. Auch die Londoner Polizei kennt es als Mittel bei Furunkulose.
Quelle: Cysticus.de – Klassische Homöopathie

Die Murmeln, die ich verschicke, werden aber nicht mehr von Gunpowder beschleunigt, sondern von Nitrocellulose. Dafür scheint es keine medizinischen Anwendungen zu geben.

Hallo, das ist ein waffenrechtlicher Blog!

Ähem, darf die das so einfach in den Schrank stellen? Braucht die dafür nicht einen Schein? Man braucht doch in diesem Land immer einen Schein! :-)

Konstruktionszeichnung Schalldämpfer

Jagen mit Schalldämpfer?

Nein, ein Schuß mit einer großkalibrigen Waffe unter Verwendung eines Schalldämpfers läßt nicht nur ein leises „Plopp“ hören, wie man es aus Film und Fernsehen und von Bierflaschen mit Bügelverschluß kennt.

Je nach seiner Qualität führt ein Schalldämpfer nur zu einer Reduzierung des Schalldrucks von bis zu ca. 30 dB(A). Das bedeutet, dass der Knall der Büchse (ungedämpft ca. 160 dB(A)) auch mit einem Schalldämpfer noch mehr als 100 dB (A) hat. 100 dB(A) ist der Lärmpegel, den eine Kreissäge erreicht bzw. den Lärmspitzen in einem Fußballstadion haben.

Nun haben die Jäger ein Problem. Der Schuß knallt und auch die modernen Hörschützer helfen nicht in allen Situationen.

Und der Knall ist richtig laut:

Nach den Ausführungen des Waffensachverständigen des Landeskriminalamts in der mündlichen Verhandlung hat eine Jagdwaffe wie die, für die der Kläger einen Schalldämpfer nutzen möchte, (ungedämpft) einen Schallleistungspegel von ca. 160 dB(A). Im Vergleich dazu beträgt der von einem Verkehrsflugzeug in 7 m Abstand erzeugte Schalldruck 120 dB(A) und der Lärm eines Düsenjägers in 7 m Abstand 130 dB(A). Bei einem Schalldruck von 130 dB(A) liegt auch die Schmerzgrenze [1]. Lärmeinwirkungen von ca. 150 bis 160 dB (A) am Ohr des Jägers liegen daher jenseits der Schmerzgrenze …
Urteil VG Freiburg, v. 12.11.2014 – 1 K 2227/13

Nun ist zwar ein Schalldämpfer offensichtlich genauso wenig eine Waffe wie ein Federkissen oder ein Zielfernrohr, er fällt jedoch unter das Waffengesetz und der Besitz ohne Erlaubnis ist[2] strafbar.

Nun hat ein Jäger, na ja, tut mir leid, liebe Jagdgegner, er ist Förster und beruflich zur Schießerei verpflichtet, argumentiert, seinen Ohren würde das Schießen nicht bekommen. Erschwerend käme noch hinzu, daß er bereits einen Tinnitus habe.

Und nun wurde er richtig gemein:

Er verwies auf die „Richtlinie 2003/10/EG, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung umgesetzt worden sei und danach müsse die Lärmemission am Entstehungsort verringert werden; die hemmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes sei nach § 6 der genannten Verordnung bei der Beurteilung des Auslösewertes nicht zu berücksichtigen. Das zeige, dass der Gesetzgeber den Gehörschutz als nicht gleichwertig einschätze. Ein Gehörschutz könne verrutschen, werde vergessen und lasse – unmerklich – in seiner Leistung nach.“

Das Gericht hat seiner Klage stattgegeben, jedoch darauf verwiesen, daß es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln solle.

In Hessen sollen hingegen bereits mehrere Förster einen Schalldämpfer nutzen dürfen, berichtete die FAZ.net

Ich erlaube mir festzuhalten:

  • Ein Schalldämpfer an einer .308 verringert den Knall bestenfalls auf die Werte eine laufenden Kreissäge.
  • Der Schalldämpfer nutzt dem Tierschutz durch präzisere Schüsse und Schonung der Jagdhunde.
  • Auch ein nur kurzfristiges Einwirken eines sehr lauten Geräusches (akustisches Trauma) kann zu einer Schädigung des Gehörorgans besonders an den Haarzellen (Innenohrschwerhörigkeit) und/oder zu einem Tinnitus [3] führen; dabei können irreparable Gehörschäden entstehen [4]
  • Es gibt eine gesetzliche Pflicht zur Bejagung.
  • Und ich darf nicht das beste Mittel zum Schutz meiner Gesundheit erwerben, besitzen und benutzen.
  • Wie, es gibt ja noch das Federkissen?

Die Berufung ist zugelassen. Vielleicht will es die Regierung von Freiburg wissen? Und das OVG schreibt zurück: „Wieso Einzelfall, das gilt doch auch für Rechtsanwalt Jede!“?

  1. [1](Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl., § 10 Rnr. 37)
  2. [2]Bravo, wie haben Sie das nur erraten können?
  3. [3](Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007: Stichworte: Lärmschwerhörigkeit / akustisches Trauma)
  4. [4](Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen, BT-Drucksache 14/2300, Tz 389, S. 160).