Schwieriges Klientel

auf einmal finde ich diese Nachricht im Posteingang:

Guten Tag,
vor gut einer Woche wandte ich mich auf diesem Wege an Sie bezüglich Ihres Onlineartikels „Einhandmesser“ auf Ihrer Internetseite.
Der Anstand gebietet es eigentlich, daß man jemandem, der sich hilfesuchend an einen wendet, zumindest eine kurze Nachricht zukommen läßt – egal ob man sich als RA für oder gegen eine Zusammenarbeit entscheidet.
Aber wenn man keinen Anstand hat………….
Bleibt die Frage, warum Sie dann Bürger explizit auffordern, Sie in ähnlicher Sache zu kontaktieren.
Sie scheinen ein zutreffendes Beispiel dafür zu sein, warum der Anwaltsberuf in der Bevölkerung ein derart unseriöses Image hat.

Auf dem Blog findet sich keine derartige Anfrage. Klarstellend: wir beantworten keine Anfragen auf dem Blog.

Im Postfach findet sich auch keine Anfrage. Irgendjemand oder irgendetwas scheint einen Fehler gemacht zu haben. Mein Anstand verbietet mir, das zu kommentieren.

Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden

sicher_kkso liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14-

Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht.

Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt:

In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 21 ZB 14.1512 –, Rn. 12, juris

Heute ist Pfingsten. Vielleicht darf oder muß man da auch mal über einen solchen Satz nachdenken. Er ist in keiner der Entscheidungen begründet worden, bestenfalls wird auf eine ebenfalls unbegegründete Kommentarstelle bei Apel/Busshardt verwiesen.

Darf oder muß man tatsächlich kein Restrisiko hinnehmen?

Aus dem Gesetz ergibt sich das nicht, ganz im Gegenteil. Das Gesetz fordert Abwägungen; diesem Vorgang ist ein Risiko immanent. Nach einem gewissen Zeitablauf darf selbst einem verurteilten Straftäter im Rahmen der Abwägung ein Fehlverhalten zuverlässigkeitsrechtlich nicht mehr vorgeworfen werden. Dies ist ein aus der Verfassung resultierender Grundsatz.

Wie sieht es denn mit anderen Gefahren bei uns aus? Mit anderen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter? Gehen wir da auch keine Risiken ein? Darf in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von einem alkoholisierten Autofahrer für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden? Die Beispiele lassen sich beliebig fortführen.

Kom heyliger geyst herre Gott
erful mit deyner gnaden gutt
deyner gleubgen hertz mut vnd synn

Oder Neudeutsch: Herr, laß Hirn regnen!

Nachtrag 26.05.2015

Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden.
Begründung des Gesetzgebers zu § 5, BtDrS 14/7758, S.54

Bild grüne Gurke

Was machen die denn mit dem Totschläger?

Was für eine kuriose Einlassung des Angeklagten! Der Totschläger sei ein Sexspielzeug und keine verbotene Waffe.

… ist im Rahmen der Durchsuchung am 9. Mai 2014 in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet …
(BGH, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 2 StR 414/14 –, Rn. 4)

Vielleicht hilft mir mal einer auf die Sprünge?[1] Wenn jemand ein Maschinengewehr als Sexspielzeig behandelt und das Gericht diese Einlassung nicht widerlegt, ist es nicht strafbar?

Ansonsten warten wir bis jemand mit einem Dildo erschlagen wird.

  1. [1] Bitte per eMail. Ich habe sicherheithsalber für diesen Post die Kommentarfunktion abgeschaltet :-)

Du sollst keine Messer führen!

Auf vielfachen Wunsch einer jungen Dame noch einmal eine kleine Zusammenfassung zum Thema Messer und Verbote:

    1. Welche Messer sind generell streng verboten?

 

      • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen, [1]
      • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden, [2]
      • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden,
      • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können;
        • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.

 

    1. Welche Messer darf man nur zu Hause begucken, aber unterwegs nicht so ohne weiteres mitnehmen?

 

    • Es ist verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen! [3]
    • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.[4]
    • Dieses Verbot gilt nicht, sofern für das Führen der Messer ein berechtigtes Interesse vorliegt.[5]
    • Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Messer im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. [6]

Damit ist zugleich erklärt, ob man ein Rettungsmesser im Auto dabei haben (führen) darf! Erfüllt das Rettungsmesser die Kriterien oben unter 1. ist es ohne wenn und aber streng verboten. Erfüllt es die Kriterien oben unter 2., darf man es zwar besitzen, aber nicht im Auto mitnehmen. Zu Einzelheiten und Ausnahmen schauen Sie bitte auf den besonderen Beitrag: Rettungsmesser

Wir reden hier nicht von Peanuts!

Wer beispielsweise zu Hause ein Butterflymesser besitzt oder eines der anderen oben unter 1. aufgeführten verbotenen Messer, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Warum? Fragen Sie nicht Ihren Arzt oder Apotheker, sondern Ihren Abgeordneten!

  1. [1]wo sind sie nur hin, die ungezählten Butterflymesser, die in jedem südeuropäischen Souvenirladen verkauft wurden und werden?
  2. [2]es gibt Ausnahmen für Kürschner und Jäger
  3. [3]§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG
  4. [4]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  5. [5]§ 42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG
  6. [6]Spielen Sie lieber Lotto, anstatt es darauf anzulegen, ob der Richter das so sieht wie Sie :-)

April, April: Ich bin kein Verbrecher!

Das Jagdjahr endet jedes Jahr am 31.03. und am 01.04. beginnt das neue Jagdjahr. Alle Bambis haben am 01. April Geburtstag. Na und?

Mit ein wenig Pech haben sich viele Jäger eine Sekunde nach Mitternacht strafbar gemacht.

Wie das?

Wer als Jäger und Waffenbesitzer auch Munition besitzt und seinen Jagdschein nicht rechtzeitig verlängert hat, hat am 01. April ein Problem:

Er besitzt keinen gültigen Jagdschein und darf Munition für die Langwaffen nur besitzen, wenn eine Besitz(Erwerbs-)- Berechtigung für die Munition in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Das dürfte bei den Jägern, die ihre Waffen schon lange besitzen, meist nicht der Fall sein. Denn die Regelung ist relativ neu.

Wer Munition besitzt, aber keinen gültigen Jagdschein und auch keinen Munitionseintrag in seiner WBK hat, macht sich strafbar. So schnell geht das! Unbemerkt von einer Sekunde auf die andere.

Und in einigen Bundesländern kann es auch noch ganz dicke kommen: Der Pachtvertrag für das Jagdrevier erlischt ebenfalls automatisch mit Ablauf des Jagdscheins.

Kostenloser Tip vom Spezialisten: Wer sich an den Tagen vor dem Ende des Jagdjahres nicht die Beine in den Bauch stehen wollte (Und ganz plötzlich beginnt das neue Jagdjahr), bittet einen Jagdkameraden, die Munition abzuholen und zu verwahren.