Auflösung Adventsrätsel zum Waffenrecht

Wir hatten eine recht knifflige Frage gestellt: Adventsrätsel zum Waffenrecht

Die Frage war definitiv zu schwierig, tut uns leid. Aber wir lernen.

Die Antworten 1 und 2 sind richtig:

  1. Weil das unerlaubte Führen eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
  2. Weil der unerlaubte Besitz eines Revolvers nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert wird, bei der Pistole jedoch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Warum? Jetzt wird es kompliziert. Ein Schnellkurs Waffenrecht: Schauen Sie sich bitte Weiterlesen

Zwischen den Zeilen

Aus dem Durchsuchungsbericht:

Auf Klingeln öffnete Frau Sorglos selbst die Wohnungstür.
Die Wohnung wurde zügigst betreten um etwaige von, bekannter Maßen dort vorhandenen, Schusßwaffen ausgehende Gefahren zu minimieren.

Nachdem die Situation geklärt war wurde Frau Sorglos beruhigt, gebeten sich passend zu bekleiden und es wurde ihre eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses ausgehändigt.

Was zuvor geschah:

Susi Sorglos ist seit vielen Jahren Jägerin und im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines. Sie hat sich im Juli 2015 eine Freude machen wollen und günstig eine neue Jagdwaffe mit gutem Zielfernrohr gekauft. Sie hat sich nicht nur neue Freunde gemacht, sondern auch zwei Fehler, der erste ist auch dem Verkäufer nicht aufgefallen:

  1. Der Jagdschein ist seit dem 01.04.2015 abgelaufen.
  2. Die Erwerbsanzeige ist bei der zuständigen Waffenbehörde nicht eingetroffen.

Die Behörde erfährt duch die Meldung des Verkäufers vom Erwerb und schlußfolgert messerscharf, daß hier ein unerlaubter Erwerb und Besitz einer Feuerwaffe naheliegt. Sie meldet es an die zuständige Polizei, die dem Staatsanwalt, der beim Richter einen Durchsuchungsbeschluß beantragt und erhält.

Shit happens.So'n Pech aber auch!

Adventsrätsel zum Waffenrecht

FLGEin Rätsel für die Spezialisten. Waffenrechtler, Anwälte, Strafverteidiger sind gefragt und werden sich den Kopf zerbrechen.

Auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht finden Sie die Frage und Antwortmöglichkeiten. Aber Vorsicht! Die richtige Antwort erschließt sich nicht sofort. Für die ersten 10 Einsender mit richtigen Antworten gibt es einen kleinen Preis zu gewinnen.

Adventsrätsel zum Waffenrecht

Das Waffengesetz bestimmt:

Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unteabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG

[poll id=“2″]

Die ersten 10 Einsender der richtigen Antwort erhalten von uns einen Schlüsselanhänger der Fa. Brenneke, Einsendungen an Ben@DrSchmitz.de bis zum 15.12.2015 werden berücksichtigt, am 16.12.2015 geben wir die richtige Antwort bekannt.

FLG

P.S.: Der Rechtsweg ist natürlich ausgeschlossen, RA Hahn darf auch nicht teilnehmen, die Gewinner werden von uns per eMail benachrichtigt.

Petition

Der Gesetzesentwurf IP-15-6110 vom 18. November zur Änderung der Richtlinie 91/477/EEC ist nicht nur populistisch, sondern ist auch eine Beleidigung unserer Freiheitsrechte und der Intelligenz aller Bürger der EU.
Quelle: EU-Petition

Nur 5 Tage nach dem Terror in Paris hat die EU-Kommission reagiert und den Entwurf einer Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie vorgestellt.

Gute Idee, alles was gegen den Terror helfen kann ist gut? Nun, die Vorschläge der Kommission haben keinen Bezug zum Terror in Paris und den dort verwandten Waffen und Sprengstoffen. Sie sind bloßer Populismus.

Einzelheiten finden Sie auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht auf der Sonderseite Teror in Paris und die Europäische Kommission

Gegen diesen Unsinn können Sie stimmen: Hier!