Der Deutsche Jagdverband (DJV) formuliert es in seiner Pressemitteilung netter:
Verunsicherung hält an
Eine Expertenrunde für Waffenrecht hat sich kürzlich zu einer Dringlichkeitssitzung getroffen. Eine Entscheidung darüber, wie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit halbautomatischen Jagdwaffen umzugehen ist, gab es allerdings nicht.
Die für Waffenrecht zuständigen Experten aus der Bundes- und Landespolitik trafen sich zu einer Dringlichkeitssitzung und sind gesessen und sitzen nun in anderen Sitzungen und wenn sie nicht gestorben sind, so sitzen sie auch morgen. Nicht einmal Konsens für das übliche BlaBla gab es. Erst recht keinen Konsens, daß die legalen Waffenbesitzer vor einer Kriminalisierung geschützt werden müssen. Prost Mahlzeit!
Der Mitteilung kann aber entnommen werden:
Vereinzelt lehnen Behörden derzeit die Eintragung von Revolvern oder Pistolen mit Bezug auf das BVerwG-Urteil ab.
Wie denn das, frage nicht nur ich mich. Das Gesetz bestimmt, daß Revolver keine halbautomatischen Waffen sind und das BJagdG in § 19 Abs. 1 Nr. 2d ausdrücklich den Einsatz im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, erlaubt. Da würde mich ja wirklich die Begründung interessieren, ich würde so eine Anhörung gerne einmal sehen.
Wir hier freuen uns immer über Hinweise. Das hat nichts mit Whistle-Blowing zu tun. Informieren Sie Ihren Verband über Anhörungen zum beabsichtigten Widerruf von waffenrechtlichen Genehmigungen und schicken Sie uns bitte eine Kopie, gerne auch anonymisiert: Hinweis@DeutschesWaffenrecht.de
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-05-03 16:35:082016-05-03 16:35:08Halbautomatische Langwaffen für Jäger: Die Posse geht weiter
Das Bayerische Staatsministerium hat das Urteil des BVerwG v. v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – an die Waffenbehörden versandt:
Welche Folgerungen aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere jagdrechtlich umfassend zu ziehen sind, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Derzeit werten auch das für das Jagdrecht zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das für das Waffenrecht zuständige Bundesministerium des Innern die Entscheidung aus und bemühen sich um eine abgestimmte Reaktion.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Waffenbehörden,
vorerst keine Waffenerlaubnisse für die vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betroffenen Waffen zu erteilen,
bereits wirksam erteilte Waffenerlaubnisse aber im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Auswertung entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG[1] vorerst nicht zu widerrufen.
Dann hoffen wir doch alle, daß der Gesetzgeber das Problem vernünftig im Interesse der Jagd, insbesondere der Schwarzwildbejagung, löst.
[1]„(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.“ Ich kommentiere das jetzt lieber nicht …↩
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2016/04/3Tage-1.jpg598800Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-14 16:33:512016-04-14 16:33:51Bayern wartet ab
Verboten sind für Schußwaffen bestimmte Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schußwaffen. Das oben genannte Nachtsichtgerät hat keine solche Montagevorrichtung und ist nicht für Schußwaffen bestimmt. Als Zubehör wird eine Kopfhalterung angeboten.
Wo ist das Problem?
Der Jäger hat sich das Ding nicht beim deutschen Jagdausstatter, sondern vermeintlich preiswerter beim Hersteller bestellt.
Der Zoll hat es angehalten, beschaut und gewendet, nach dem Gerät gegoogelt und die oben verlinkten Seiten des Jagdausrüsters ausgedruckt zur Akte genommen, die Bedienungsanleitung studiert, das Nationale Waffenregister abgefragt und stellt bei der Staatsanwaltschaft den Antrag, sie möge bitte einen Durchsuchungsbeschluß beim Richter beantragen:
Der Beschuldigte ist laut Auskunft vom 00.00.0000 aus dem Nationalen Waffenregister Legalwaffenbesitzer einer Kurz- und zweier Langwaffen. Er ist aktuell im Besitz eines Drei-Jahres-Jagdscheines, gültig bis 20XX. Das in Rede stehende Nachtsichtzielgerät lässt sich aufgrund seiner Konstruktion weder an der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Kurzwaffe, noch an den beiden Langwaffen anbringen. Daher steht zu vermuten, dass im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen mindestens eine weitere, nicht registrierte Langwaffe aufgefunden wird …
Der Staatsanwalt hat das Formular des Gerichtes für einen Durchsuchungsbeschluß zur Hand und beantragt
Beschluss gemäß beiliegender Anlage zu erlassen und die Überstücke auszufertigen.
Und der Richter unterschreibt die beiliegende Anlage, nämlich den Beschluß über die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeandordnung, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle füllen noch Datum und Geschäftszeichen des Gerichtes aus und der Beschuldigte kann dann die Gründe lesen:
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere des Umstandes, dass der Beschuldigte Anfang XXXX ein für Schusswaffen bestimmtes Nachtsichtgerät Armasight, Typ SPARK, Core bestellte, dass zu keiner sich legal in seinem Besitz befindenden Schusswaffe passt, besteht folgender Tatverdacht:
Seit einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übt der Beschuldigte an seiner o.g. Wohnanschrift in 00000 XXXXXXXXX die tatsächliche Sachherrschaft über eine noch nicht näher bezeichenbare Langwaffe aus, ohne über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen.
Dies ist zumindest strafbar als unerlaubter Besitz einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG.
Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
Die angeordneten Maßnahmen steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden der Gegenstände führen wird.
Er war nicht nur zu faul zum Denken, noch nicht einmal die Schrägstriche ließen ihn stutzen und die nicht zutreffenden Varianten handschriftlich streichen. Als Ermittlungsrichter kennt er sicherlich (oder ist für das Amt völlig ungeeignet) den Textbaustein des Bundesverfassungsgerichtes zu den Anforderungen der Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses:
1. a) Damit die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine vorbeugende richterliche Kontrolle gewahrt werden kann, hat der Ermittlungsrichter die Durchsuchungsvoraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Erforderlich ist eine konkret formulierte, formelhafte Wendungen vermeidende Anordnung, die zugleich den Rahmen der Durchsuchung abstecken und eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht ermöglichen kann (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ; 103, 142 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2030/04 – 03.07.2006
Aber was die da oben entscheiden. Das BVerfG ist weit weg. Und wenn man deren Maßstäbe ansetzen würde, käme man ja gar nicht mehr zur Arbeit. Bei dem Personaldeckchen, das weder Schultern, noch Knie bedeckt …
Dieses Argument hat das BVerfG deutlich beschieden:
Auf die Ausgestaltung der justizinternen Organisation kann die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden nicht gestützt werden. Der gleichzeitigen Befassung des zuständigen Ermittlungs- oder Eilrichters mit einem Antrag der Ermittlungsbehörden auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung und anderweitigen Dienstgeschäften ist gegebenenfalls durch Geschäftsordnungs- und Vertretungsregelungen Rechnung zu tragen, die eine rechtzeitige Entscheidung über den Durchsuchungsantrag regelmäßig gewährleisten. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass ausreichende personelle und sachliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um die effektive Durchsetzung des präventiven Richtervorbehalts einerseits und die Wahrung des Verfassungsgebots einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege andererseits zu gewährleisten (siehe oben Rn. 62 – 65). Defizite insoweit rechtfertigen eine Einschränkung des durch Art. 13 Abs. 2 GG angestrebten präventiven richterlichen Grundrechtsschutzes nicht. Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd (vgl. BVerfGE 133, 168 ).
Quelle: BVerfG – 2 BvR 2718/10 – 16.06.2015
Man fragt sich, auf welchem Stern wohl die Damen und Herren Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, die Hälfte davon Professores, leben?
Man gebe mir einen solchen Durchsuchungsbeschluß, lasse mich fünf erfahrene Beamte aussuchen, und ich finde in jeder Wohnung einen Zufallsfund.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2014/12/Papua090-e1418665266816.jpg5901022Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-13 16:32:272016-04-13 16:32:27Ansonsten würde die Praxis das Recht und nicht das Recht die Praxis bestimmen. Dies ist dem Rechtsstaat fremd.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes v. 07.03.2016 – 6 C 60.14 – führt bei den Jägern zu großer Aufregung.
Auch wir werden die Entscheidung in einigen Tagen auf unserem Spezialangebot Deutsches Waffenrecht kommentieren, sie aber zuerst sorgfältig auswerten.
Worum gehts? Das Bundesverwaltungsgericht entschied, Jägern sei der Besitz halbautomatische Waffen, die ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufnehmen können, grundsätzlich verboten.
Der Deutsche Jagdverband war deutlich schneller – und das kann dann auch zu verunglückten Formulierungen führen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit wechselbaren Magazinen gefällt
Quelle: DJV Pressemitteilung Abruf 01.04.2016 14:06h
Aber vielleicht war das gar kein Patronenmagazin, sondern ein anderes Magazin?
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gif00Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2016-04-01 15:33:442016-04-01 15:33:44Bundesrichter schießen anstatt zu urteilen
Riesiger Waffenfund vor der Küste Omans: Der australischen Marine ist es Ende Februar gelungen, Tausende illegaler Waffen in einem Schmugglerboot zu beschlagnahmen!
170 Seemeilen vor der Küste Omans. Das ist internationales Seerecht. Ein Australier kommt vorbei und bringt ein Schiff auf. Ein staatenloses Schifferboot. Da bin ich als Hochseesegler natürlich hellwach. Staatenlos? Vogelfrei?
Und wir wissen, kein Mensch ist illegal. Gibt es illegale Waffen? Außerhalb der Hoheitsgebiete eines Landes? Ein australisches Boot bringt mich auf der Ostsee auf und erklärt auf meinem Schiff gefundene Gegenstände für illegal? Brauche ich jetzt im Aktionsradius der australischen Marine einen australischen Waffenpaß?
Sie haben die Waffen sichergestellt. Das heißt wohl weggenommen.
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