Erweitertes Führungszeugnis ≠ unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte.
Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.
Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun.
Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können.
- [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten?↩