Verbotene Waffen – Stahlruten, Totschläger, Schlagringe
Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.
Wer beispielsweise eine Stahlrute, einen Totschläger oder einen Schlagring erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.
Unter einem Schlagring kann man sich ja etwas vorstellen. Aber was sind Stahlruten, was sind Totschläger und wie unterscheidet man sie? Wir hatten das bereits kurz untersucht: Stahlruten und Totschläger
Das Gesetz verbietet sie kurz und knapp und läßt den Normanwender im Ungewissen:
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
Die WaffVwV, quasi der halbamtliche Kommentar zum Gesetz, hilft mit einer Erläuterung weiter:
Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusammengeschoben werden können und in der Regel mit einem Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.
Aber Vorsicht! Teleskopschlagstöcke sind keine verbotenen Waffen, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Verstöße werden nach § 53 I Nr. 21a WaffG als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Wie unterscheidet sich nun der Totschläger von der Stahlrute? Ganz einfach, die WaffVwV weiß Rat:
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium, da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.