CS-Reizgasspray gefährliches Werkzeug im Sinne des StGB

Der Kollege Burhoff verweist auf eine Entscheidung des BGH, wonach CS-Reizgasspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) ist:

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.
BGH 1 StR 664/16 v. 24.01.2017

Ohne Hellseher zu sein: Der BGH wird so auch für das Pfefferspray entscheiden. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob ein Spray für den Einsatz als Waffe zugelassen ist oder die gleiche Wirkung durch ein für die Verwendung gegen Tiere bestimmtes Mittel (Pfefferspray) hervorgerufen wird.

Spannend ist die Entscheidung aus dogmatischer Sicht. Der 1. Senat hat das Spray nicht unter den Waffenbegriff subsumiert, obwohl seine primäre Zweckbestimmuung darin liegt, im Wege eines Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden. Eine Abkehr von GSSt 2/02? Zum Ganzen Fischer, StGB § 244 RN 7ff.

Amnestie im Waffengesetz

Wir berichten hier unregelmäßig über Waffen, deren Besitz strafbar ist. Ohne Anwalt ist die Rückkehr in die Rechtsgemeinschaft schwierig, wer die Sachen bei der Polizei abgibt, wird sofort mit einem Strafverfahren überzogen und muß erhebliche Strafen befürchten.

Nun soll wieder ein wenig Entlastung erfolgen. Nicht etwa, daß die verbotenen Waffen abgegeben werden können und so aus dem Verkehr gezogen werden. Das wäre ja noch schöner! Die geplante befristete Amnestie sieht nur Gegenstände nach dem Waffengesetz vor. Wer eine Kalaschnikow oder Kriegswaffenmunition besitzt, wird nicht zur Rechtstreue geführt.

Die Änderung zum Waffengesetz § 58 Abs. 8 S.1 WaffG sieht vor:

Wer eine am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] unerlaubt besessene Waffe oder unerlaubt besessene Munition bis zum … [einsetzen: erster Tag des zwölften auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4 folgenden Monats] der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft.

So jedenfalls sieht es der Entwurf des Änderungesgesetzes vor – wir berichteten bereits: Änderung des Waffengesetzes noch 2017

Wenn Sie dieser beabsichtigten befristeten Amnestie trauen, sind Sie zu bedauern. Sie kennen den Unterschied zwischen einer Waffe und einer Kriegswaffe? Sie sehen der Munition aus Bundeswehrzeiten an, ob sie dem Waffengesetz unterfällt oder einen Hartkern hat?

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Verbotene Waffen – Nun-Chakus

Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.

Wer beispielsweise einen Nun-Chaku erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG.

Bei diesen Würgehölzern kommt es nicht darauf an, aus welchem Material sie beschaffen sind. Das Bundeskriminalamt hat mit Feststellungsbescheid v. 05.02.20004 auch Soft-Nunchakus dem Verbot unterstellt. Wer so ein Erinnerungsstück noch über der Tür hängen hat, dem stehen u.U. Probleme ins Haus.

Verboten sind aber nicht nur Nunchakus, sondern:

1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.

Änderung des Waffengesetzes noch 2017

Die Bundesregierung hat am 25. Januar 2017 den „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ beschlossen und will die Änderung noch vor der Sommerpause durch die Gesetzgebungsmaschinerie peitschen. Es gilt, den Koalitionsvertrag abzuarbeiten.

Den Entwurf können Sie nachlesen: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Eine erste kursorische Durchsicht zeigt diese für den Waffenbesitzer relevanten Änderungen:

  • Pflicht für Jäger, Namen und Anschrift des Überlassenden in die schriftliche Anzeige an die Behörde aufzunehmen;
  • Wegfall der Pflicht zur Vorlage der WBK zwecks Austragung bei der Waffenbehörde für die im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch einzutragenden Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen;
  • Pflicht zum Kauf von Sicherheitsbehältnissen, die der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder höher entsprechen (Besitzstandsregelung für vorhandenen Sicherheitsbehältnisse);
  • Mitführungspflicht von Erlaubnisscheinen, Belegen für den Grund der Mitnahme und dem Europäischen Feuerwaffenpass beim Verbringen und der Mitnahme von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie der Mitnahme in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat;
  • Neuer Straftatbestand für Umgang mit nicht zugelassenen Elektroimpulsgeräten;
  • Neuer Straftatbestand für die ungenehmigte Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach § 32 Absatz 1a WaffG:
  • Straffreie Abgabe von Waffen oder Munition, für die keine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, bei der Waffenbehörde oder Polizei.

Wir werden in der nächsten Zeit einige der Änderungsvorschläge kommentieren und Sie über den weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens unterrichten. Falls Sie selbst auf dem Laufenden bleiben wollen, der Link zum: Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages DIP

Erweitertes Führungszeugnis ≠ unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

Das OVG Lüneburg – 11 LA 297/16 v. 01.02.2017 – hatte sich mit dem Fall zu befassen, daß das vom Kläger der Waffenbehörde vorgelegte erweiterte Führungszeugnis [1] eine Eintragung nicht enthielt, die letztlich zur Versagung führte.

Die Waffenbehörde erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und legt diese der Entscheidung zugrunde. Diese Auskunft enthält alle dem Register gemeldeten Entscheidungen, sofern sie nicht bereits getilgt sind oder zu tilgen sind.

Das Führungszeugnis – auch das erweiterte – enthält aber nicht alle Eintragungen, einige Entscheidungen werden nicht aufgenommen. Dies dient dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Mit einer Entscheidung über eine waffenrechtliche Erlaubnis hat das nichts zu tun.

Diesen riesigen Aufwand der Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hätte er sich sparen können.

  1. [1] dachte er wirklich, die Behörde würde wegen der Vorlage des Führungszeugnisses auf die Auskunft aus dem Zentralregister verzichten?