Luftdruckwaffen
es sind eben keine Luftdruckwaffen, insbesondere Luftdruckgewehre, sondern Druckluftwaffen oder kurz Luftgewehre. Der Luftdruck würde nicht ausreichen, die Geschosse zu beschleunigen.
Wann ist denn nun der Besitz einer solchen Waffe erlaubt und wann nicht?
Trägt das Gewehr ein „F“ im Fünfeck? Dann ist es eine Freie Waffe und Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei.
Trägt es kein „F“ im Fünfeck? Dann kommt es darauf an, ob es vor dem 1. Januar 1970 oder in dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 2. April 1991 hergestellt und in den Handel gebracht wurde.
Auf die Amnestieregeln wird verwiesen und hier der Hinweis auf das WaffG Anlage 2:
1. |
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz |
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1.1 |
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen; |
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1.2 |
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind; |