Wir berichteten bereits über die Regelung, nach der unerlaubt besessene Waffen und Munition straffrei abgegeben werden können: Amnestie im Waffenrecht.
Nun berichtet die SHZ aus Schleswig-Holstein erste Zahlen. Von 363 abgegebenen Waffen haben die Behörden letztlich 57 als illegal eingestuft. Aber immerhin knapp 22.000 Schuß Munition.
Es hat sich offensichtlich noch immer nicht herumgesprochen, wie man unerlaubt besessene Waffen und Munition los wird. Völlig straffrei.
Ein paar Hürden gibt es, aber über die wird Sie Ihr Anwalt aufklären. Beispielsweise das Problem der Kriegsmunition, die nicht erfaßt wird.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezieht sich die Amnestie auch nur auf Waffen und Munition. Was ist mit den verbotenen Gegenständen, die keine Waffen sind? Auch hier wird Sie der Anwalt in einem persönlichen Gespräch aufklären und Ihnen die Rückkehr in den rechtstreuen Raum ermöglichen.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/06/Nunchako.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2017-09-07 17:11:502017-09-07 17:14:12Amnestie seit einem Monat in Kraft
Obwohl die Geräte zuhauf im Internet und anderswo angeboten werden: sie sind in Deutschland strengstens verboten und schon der Erwerb der Geräte führt zu harten Strafen. Hinzu kommen massive Reaktionen der Waffenbehörden mit Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Fragen Sie Ihren Waffenrechtler!
Das Waffengesetz enthält eine lange Auflistung von verbotenen Waffen mit erheblichen Strafvorschriften. Wir werden hier in loser Folge einige dieser Waffen vorstellen.
Der Stein des Anstoßes: Springmesser
Wer beispielsweise ein Springmesser erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
Die Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.2.1 zum Waffengesetz erklärt was Springmesser sind:
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
Diese Messer werden vom Gesetz als verbotene Waffen bezeichnet. Es gibt jedoch einfache Ausnahmen, wie Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 zum Waffengesetz festschreibt:
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
höchstens 8,5 cm lang ist und
nicht zweiseitig geschliffen ist;
Es gibt also zwei rechtlich verschiedene Formen von Springmessern. Beiden gemein ist, daß es keine Werkzeuge, sondern Waffen im Sinne des WaffG sind. Das nicht verbotene Springmesser soll als gekorene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG anzusehen sein, so auch der BGH
Der Unterschied ist klein, aber in der Folge erheblich
Die weit verbreiteten Böker-Messer lassen die Klingen seitlich aus dem Griff herausspringen und die Klingen sind höchstens 8,5 cm lang. Diese Messer sind nicht verboten, der Erwerb und Besitz ist erlaubt. Mit hoher Strafbewehrung verboten sind die Springmesser, deren Klinge nicht seitlich herausspringt oder deren Klinge länger ist.
Und wenn Sie nun ein nicht verbotenes Springmesser erlaubt besitzen, führen (die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausüben) dürfen Sie es – es ist ein Einhandmesser – trotzdem unter Bußgeldandrohung im Regelfall nicht. Die Einzelheiten dazu haben wir hier aufgelistet: Du sollst keine Messer führen
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie das Waffengesetz und fragen Sie Ihren Anwalt oder Abgeordneten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Fassung durch die Beschlußempfehlung des Innenausschusses ist am 18.05.2017 in Dritter Lesung durch den Bundestag mit den Stimmen der Koalition und der Fraktion Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beschlossen worden: Plenarprotokoll 18.05.2017.
Am 02.06.2017 hat der Bundesrat zugestimmt, so daß mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in ein paar Wochen das Gesetz in Kraft treten wird.
In den Ausschüssen ist eine weitere, nun Gesetz gewordene, Verschärfung hinzugekommen, die die Vermutung der Regelunzuverlässigkeit betrifft, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG.
Verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person lassen seine Unzuverlässigkeit vermuten. Bislang war insoweit der Nachweis erforderlich, dass die betroffene Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt bzw. in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Nunmehr genügt ein tatsachengegründeter Verdacht, dass ein Regelunzuverlässigkeitstatbestand vorliegt. Ein kleiner Trost für die Rechtsstaatlichkeit ist die Begründung des Ausschusses:
Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht.
Wen die Gesetzestechnik interessiert, das Änderungsgesetz lautet § 5 Abs. 2 WaffG betreffend wie folgt:
§ 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort
„die“ gestrichen.
b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das Wort
„die“ vorangestellt.
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Mitglied“ das Wort
„die“ eingefügt.
d) In Nummer 3 werden vor dem Wort „einzeln“ die Wörter
„bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie“ eingefügt.
e) In Nummer 4 wird vor dem Wort „innerhalb“ das Wort
„die“ eingefügt.
f) In Nummer 5 wird vor dem Wort „wiederholt“ das Wort
„die“ eingefügt.‘.
https://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2017/06/Bundestag.jpg11201680Andreas Jedehttps://www.drschmitz.de/wp-content/uploads/2008/08/logo_g.gifAndreas Jede2017-06-03 12:49:172017-06-03 12:49:17Das neue Waffengesetz hat die letzte Hürde genommen
Jhering hat bereits 1872 auf die Austattungsmerkmale Justitias hingewiesen:
Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts.
Im Sinnzusammenhang lautet die Fundstelle so:
Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder Rechtssatz, der da gilt, hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, das Recht eines Volkes, wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist kein logischer, sondern es ist ein Kraftbegriff. Darum führt die Gerechtigkeit, die in der einen Hand die Wagschaale hält, mit der sie das Recht abwägt, in der anderen das Schwert, mit dem sie es behauptet. Das Schwert ohne die Wage ist die nackte Gewalt, die Wage ohne das Schwert die Ohnmacht des Rechts. Beide gehören zusammen und ein vollkommener Rechtszustand herrscht nur da, wo die Kraft, mit der die Gerechtigkeit das Schwert führt, der Geschicklichkeit gleich kommt, mit der sie die Wage handhabt.
Für uns bei Dr. Schmitz & Partner sind diese Sätze sinnstiftend. Wir wissen die Waffen des Rechts einzusetzen für unsere Mandanten und die Rechtsordnung.
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