Regelvermutung

Immer wieder wird diskutiert, ob ein Ausnahmefall zur gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG, vorliegen könnte.

Das Gesetz bestimmt, daß im Fall der Verurteilung zu Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat die erforderliche Zuverlässigkeit im Regelfall nicht gegeben ist.

Die Gerichte sind zu diesem Thema rigoros und steigen nicht in weitere Ermittlungen ein. Hier versuchte ein Steuerhinterzieher die Regelvermutung zu widerlegen und scheiterte auch am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof:

Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 –1 B 61/92 – juris Rn. 6).

Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.
(Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 21 CS 17.856 –, Rn. 12, juris)

Ein Ausnahmefall wegen eines ohne weiteren erkennbaren Irrtums wird sich nur schwer finden lassen und auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Behörde sind nicht erkennbar. Es bleibt regelmäßig bei der Regelvermutung. Aber angeblich gibt es ja keine Regel ohne Ausnahme …

Ein Ausnahmefall kommt nach der Rechtsprechung des Senats dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwGE 84, 17 <21>; Beschlüsse vom 19. September 1991 – BVerwG 1 CB 24.91 – und vom 28. Oktober 1983 – BVerwG 1 B 144.83 – sowie Urteil vom 24. April 1990 – BVerwG 1 C 56.89 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60, 36 und 57).
(Quelle: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 –, BVerwGE 97, 245-255, Rn. 31)

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Fundstücke

Wie Sie selber festgestellt haben, handelt es sich bei § 5 Abs. 4 WaffG um eine Kann-Vorschrift. Entgegen Ihrer Behauptung hat bei der Entscheidung eine Ermessensausübung stattgefunden. Diese geht nur nicht aus dem Mitteilungsschreiben hervor.

Na, nun wissen wir es ja. :-)

 

Laserpointer

Welle von Durchsuchungen wg. Laserpointer

Wir berichteten bereits im Rahmen unserer Serie über verbotene Waffen über die Laserpointer oder Zielpunktprojektoren, zu dem so ein harmloser Laser wird, wenn er über eine für Schußwaffen bestimmte Halterung verfügt. Im Amtsdeutsch:

für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.1

Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);

Die Dinger werden für weniger als 13 € im Internet über ebay angeboten. Bestellen Sie so ein Gerät und es klingelt nicht nur der Postbote, sondern ein paar Monate später auch die Polizei anläßlich der Durchsuchung Ihrer Wohnung.

Die Polizei hat sich bei ebay die Kundenlisten besorgt und arbeitet nun konsequent die Bestellliste der Laserpointer ab. Es gibt etliche Anbieter, meist mit Sitz im Ausland, wo die Geräte völlig legal vertrieben werden. Legal im Ausland – illegal in Deutschland.

Die Gerichte erlassen die von den Staatsanwaltschaften beantragen Durchsuchungsbefehle und die Polizei kommt zu einem nicht angemeldeten Besuch vorbei.

Es drohen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Und auf die Amnestieregelung in § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG zu hoffen ist illusorisch, da der Verstoß bereits entdeckt ist und die Beamten genau dies bei der Durchsuchung berichten.

Also rechtzeitig agieren. Fragen Sie Ihren Anwalt! Fragen Sie ihn jetzt!

 

 

 

Waffenbehörde Berlin

Wie steht es um die Berliner Waffenbehörde?

Die Internetpräsenz der Waffenbehörde gibt Auskunft:

 

  • Aufgrund geänderter Öffnungszeiten sind leider längere Wartezeiten einzukalkulieren.
  • Telefonische Erreichbarkeiten sind nur sehr eingeschränkt möglich.

Das Konzept ist einfach. Man gebe weniger Leuten mehr Arbeit. So funktioniert Politik in Berlin

Öffnungszeiten

Mittwoch 13:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag 9:00 bis 14:00 Uhr

Anrufe bitte nur zu üblichen Bürodienstzeiten außerhalb der Publikumszeiten.

Tapfer weisen sie auf die Amnestie im Waffenrecht hin und die Möglichkeit, die Waffen bei der Polizei abgeben zu können:

Einjährige Amnestie – straffreie Abgabe von illegalen Waffen und Munition möglich

Am 6. Juli 2017 ist eine Änderung des Waffengesetzes in Kraft getreten.

Wie schon in 2009 wurde unter anderem eine befristete Strafverzichtsregelung (“Amnestie”) aufgenommen.

Demnach ist es für ein Jahr möglich, unerlaubt besessene

  • Scharfe Schusswaffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig ist,
  • Verbotene Gegenstände, z.B. Butterflymesser, Totschläger, Schlagringe,
  • Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nur Personen ab 18 Jahren gestattet ist, z.B. Schlagstöcke, Dolche, Gas- und Schreckschusswaffen,freiwillig bis zum 1. Juli 2018 bei einem Berliner Polizeiabschnitt oder der Waffenbehörde abzugeben, ohne strafrechtlich belangt zu werden.Die Straffreiheit gilt auch für den Transport auf dem direkten Weg vom Aufbewahrungsort der verbotenen Gegenstände, Waffen und Munition zum Abgabeort bei der Berliner Polizei oder der Waffenbehörde.

    Anders als bei der Regelung von 2009 gilt die Amnestie ausschließlich für Abgaben in Rede stehender Gegenstände und Waffen/Munition bei der Polizei und Waffenbehörde.

Luftdruckwaffen

es sind eben keine Luftdruckwaffen, insbesondere Luftdruckgewehre, sondern Druckluftwaffen oder kurz Luftgewehre. Der Luftdruck würde nicht ausreichen, die Geschosse zu beschleunigen.

 

Wann ist denn nun der Besitz einer solchen Waffe erlaubt und wann nicht?

 

Trägt das Gewehr ein „F“ im Fünfeck? Dann ist es eine Freie Waffe und Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei.

 

Trägt es kein „F“ im Fünfeck? Dann kommt es darauf an, ob es vor dem 1. Januar 1970 oder in dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 2. April 1991 hergestellt und in den Handel gebracht wurde.

 

Auf die Amnestieregeln wird verwiesen und hier der Hinweis auf das WaffG Anlage 2:

 

1.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

1.2

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;