Zielpunktprojektoren

Paintball und Jugendschutz

Von dem Spiel Paintball geht unter den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten aller Voraussicht nach eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus.
Quelle: VG Oldenburg v. 10.01.2018 – 13 B 8506/17

Das Verwaltungsgericht bestätigte im Eilrechtsschutz die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die die Nutzung der von der Antragstellerin betriebenen Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagte und für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben gestattet hatte.

Zu den Maßgaben für die 16 und 17-jährigen wird folgendes ausgeführt:

Auch bei den von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Maßgaben, nach denen 16- und 17-jährige Jugendliche die Paintball-Anlage nur nutzen dürfen, wenn sie eine Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Personen vorlegen, eine umfassende Einweisung vor Spielbeginn erfolgt, nur Geräte mit einer Mündungsenergie unter 0,5 Joule verwendet werden und auf dem gesamten Gelände eine Begleitung durch eine volljährige Person gewährleistet ist, hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Ermessenserwägungen ausreichend begründet.

Fragen zum Waffenrecht beantwortet Ihnen bei uns Rechtsanwalt Andreas Jede

Erbwaffen und Waffenschrank

Wenn der Waffenschrank für die Erbwaffen nicht den neuen Bestimmungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition entspricht, muß ein neuer Waffenschrank gekauft werden.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 36 WaffG einen Bestandsschutz eingerichtet, der jedoch nur für die berechtigten Besitzer der Waffen gilt, nicht für deren Erben. § 36 Abs. 4 Satz 2 WaffG bestimmt, daß die alten Waffenschränke nur vom bisherigen Besitzer weiter genutzt werden dürfen.

Daraus ergibt sich für Erben eine weitere Verschlechterung der Situation mit erheblichen Kosten. Die Waffen müssen mit einem Blockiersystem gesichert werden, und es muß ein Schrank vorhanden sein, der den neuen Anforderungen entspricht. Ein Aufwand, der wohl nur bei wertvollen Erbwaffen betrieben werden wird.

Dazu kommen weitere Verpflichtungen, über die wir berichteten: Erbenprivileg mit Fallstricken

Wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Jede, er wird Ihnen die Einzelheiten erläutern und Ihnen auf Wunsch die Arbeit mit den Behörden abnehmen.

Keine Sippenhaft

Eine Waffenbehörde hat die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Ehefrau eines Reichsbürgers widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat dieser Sippenhaft einen Riegel vorgeschoben:

Insoweit ergibt sich weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vortrag der Beteiligten, dass die Antragstellerin selbst sich eine dementsprechende Einstellung zu Eigen gemacht hat.

Dass Vergleichbares für ihren Ehemann angenommen wird, reicht vor dem Hintergrund der obigen Maßstäbe nicht aus. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob der Ehemann der Antragstellerin aufgrund der Negierung der Rechtsordnung unzuverlässig ist (hierzu Klageverfahren 22 K 11215/17). Denn nur aus dem Umstand, dass ein Ehepartner dementsprechende Merkmale gegebenenfalls erfüllt, kann nicht geschlossen werden, dass vergleichbare Ansichten in der Ehe insgesamt vorherrschend sind und vor diesem Hintergrund als Strukturmerkmal der persönlichen Verbindung auch ein Persönlichkeitsmerkmal des anderen Ehepartners darstellen.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2017 – 22 L 3104/17 –, Rn. 34, juris)

Die Entscheidung der Waffenbehörde ist erschreckend und zeigt, wie wichtig ein effektiver Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte ist.

Wir sind Ihnen dabei behilflich, Ihre Rechte durchzusetzen: Kontakt

Neues von der 7. Kammer

Die 7. Kammer des VG München war wieder fleißig mit den Themen Reichsbürger und Waffenrecht beschäftigt.

Mit der Entscheidung vom 16.11.207 unterlag das Landratsamt. Die Begründung ist interessant:

Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27).
(VG München, Beschluss vom 16. November 2017 – M 7 SE 17.2173 –, Rn. 34, juris)

Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ – sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend – möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).
(VG München, Beschluss vom 16. November 2017 – M 7 SE 17.2173 –, Rn. 36, juris)

Das Thema Reichsbürger bleibt spannend. Sie bekommen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse und bestehende werden widerrufen. Ist aber jeder ein Reichsbürger, der bspw. unreflektiert eine Musterbegründung für den Widerspruch gegen einen Owi-Bescheid versandt hat?

Wir beraten Sie gerne und engagiert: Kontakt

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Kosten Waffenkontrolle

§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG bestimmt, daß der Waffenbesitzer den Behörden Zutritt zu den Räumen zu gestatten hat, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Für den damit verbundenen Aufwand hat das Land Bremen Gebühren erhoben und das OVG hat festgestellt:

Eine Gebühr von 139,- Euro für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist der Höhe nach nicht zu beanstanden
(OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 –)

Im Urteil hat sich das Gericht ausführlich zur Berechtigung der Gebührenerhebung und deren Berechnung ausgelassen.