Paintball und Jugendschutz
Von dem Spiel Paintball geht unter den vorliegend zu beurteilenden Gegebenheiten aller Voraussicht nach eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen aus.
Quelle: VG Oldenburg v. 10.01.2018 – 13 B 8506/17
Das Verwaltungsgericht bestätigte im Eilrechtsschutz die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, die die Nutzung der von der Antragstellerin betriebenen Paintball-Anlage für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren untersagte und für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter Beachtung näher ausgeführter Maßgaben gestattet hatte.
Zu den Maßgaben für die 16 und 17-jährigen wird folgendes ausgeführt:
Auch bei den von der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides getroffenen Maßgaben, nach denen 16- und 17-jährige Jugendliche die Paintball-Anlage nur nutzen dürfen, wenn sie eine Einverständniserklärung der personensorgeberechtigten Personen vorlegen, eine umfassende Einweisung vor Spielbeginn erfolgt, nur Geräte mit einer Mündungsenergie unter 0,5 Joule verwendet werden und auf dem gesamten Gelände eine Begleitung durch eine volljährige Person gewährleistet ist, hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die Ermessenserwägungen ausreichend begründet.
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