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Sachkunde im Waffenrecht

Wer eine Waffenbesitzkarte erwerben will muß unter anderem seine Sachkunde nachweisen, § 7 WaffG.

Dies geschieht regelmäßig durch eine erfolgreich bestandene Prüfung. Sie wollen wissen, welche Fragen vielleicht gestellt werden?

Wir haben hier für Sie nicht nur die Fragen, sondern auch die Antworten. Das Bundesverwaltungsamt hat den neuen Fragenkatalog mit Stand 13.07.2018 herausgegeben.

Ich bin bei einigen Fragen ins Grübeln gekommen und habe die Möglichkeit der Auffrischung dankbar wahrgenommen.

Wenn Sie Fragen zum Waffenrecht haben, wir stehen bereit. Sie können uns auf vielfältige Weise erreichen: Kontakt

Einkaufswagen

Transport von Waffen

[lwptoc]

Wo ist der Transport von Waffen geregelt, welche Vorschriften sind zu beachten?

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 zum WaffG

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Wer eine Waffe transportiert, führt sie also im Sinne des Gesetztes. Das Führen einer Waffe ist eine Form des Umgangs mit Waffen, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, die der Erlaubnis bedarf. Das Gesetz regelt aber Ausnahmen, von denen hier nur der Transport durch Schützen oder Jäger beleuchtet werden soll.

Unter anderem regelt § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Hier interessiert § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wichtig ist, daß der Transport vom Bedürfnis des Schützen oder Jägers umfaßt sein muß oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!

Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.

  • 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
  • 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.

Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit

Der Vollständigkeit halber:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Sonderregelung für Jäger auf dem Weg von und zum Revier

In § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger getroffen worden. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit!

Auch hiervon raten wir dringend ab und empfehlen den Transport stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß Verstöße gegen die Vorschrift als unerlaubtes Führen von Waffen strafbar sind? Und zwar heftig, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG.

Wir beraten Sie engagiert und kompetent im Waffenrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

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Waffe mit Schalldämpfer ausleihen

Gestern am Stammtisch die Frage zum Schalldämpfer:

Wenn ich in Brandenburg zur Jagd gehe, darf ich mir dann von einem Brandenburger seine Langwaffe mit Schalldämpfer leihen?

Hintergrund ist die Berliner Rechtslage, wonach keine Schalldämpfer erlaubt sind; in Brandenburg und anderswo jedoch die Erlaubnisse erteilt werden.

Der Jagdschein berechtigt schon einmal nicht zum Erwerb eines Schalldämpfers; § 13 Abs. 4 WaffG stellt den Jagdschein nur für den Erwerb und Besitz von Langwaffen der Waffenbesitzkarte gleich.

Was ist aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. a WaffG, wonach einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nicht bedarf, wer als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, erwirbt?

Der Fettdruck macht es deutlich. Ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis muß vorhanden sein. Das wird von der Waffenbehörde attestiert – durch Eintragung des Schalldämpfers in die WBK – oder eben nicht. Die viel beschimpfte Entscheidung des BVerwG führt dazu aus:

Für deren Erwerb und Besitz sowie für das Führen von schallgedämpften Waffen muss ein auf den Schalldämpfer bezogenes Bedürfnis nach § 8 WaffG nachgewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 8 WaffG genannten Gruppen für einen bestimmten Zweck ohne Bedürfnisnachweis nach § 8 WaffG Zugang zu Schusswaffen hat. (BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 4/18 –, Rn. 24, juris)

Wir berichteten bereits kurz von der Entscheidung.

Der Gedanke, sich als Jäger eine Waffe mit Schalldämpfer auszuleihen ist nicht gut. Es sei denn, man ist im Besitz einer WBK mit eingetragenem Schalldämpfer. Das gilt nicht nur in den Stadtstaaten und Thüringen, sondern in allen Bundesländern.

Pyro Defender

Mit dem Pyro Defender hatten wir uns bereits vor Jahren beschäftigt: Pyro Defender – und ab in den Knast!

Nun hat das Bundeskriminalamt von Amts wegen entschieden. Wie das geht weiß ich auch nicht, denn das Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß nur auf Antrag entschieden wird, § 2 Abs. 5 WaffG.

Am 18.02.2019 wurde im Bundesanzeiger der Feststellungsbescheid des BKA vom 01.02.2019 veröffentlicht. Die Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG allgemein verbindlich.

Ab sofort steht auch für alle Behörden und Gerichte außer Frage, daß man für dieses Gerät eine waffenrechtliche Erlaubnis benötigt und ohne eine solche der Besitz und das Führen der Waffe eine Straftat darstellt. Und zuvor war das auch schon so, nur noch nicht allgemein verbindlich festgestellt.

Für Händler, die das Gerät weiterhin verkaufen, wird es strafrechtlich ganz knapp: Der Vorwurf des unerlaubten Überlassens einer Waffe ist evident.

Die Kunden, die ein solches Ding gekauft haben, stehen nun vor einem echten Problem. Schon allein der Besitz ist strafbar. Und „nicht wissen“ schützt bekanntlich nicht vor Strafe.

Ob die Behörden jetzt die Geschäftsräume der Händler durchsuchen, um an die Adressen der Kunden zu kommen?

Fragen über Fragen. Fragen Sie Ihren Anwalt!

Den Hinweis auf den Feststellungsbescheid verdanken wir Herrn Thomas Lange – herzlichen Dank!

Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf eine Sprungrevision entschieden, daß Jäger keinen Anspruch darauf haben, daß ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird – Urteil vom 28. 11. 2018 – BVerwG 6 C 4.18 – so die Pressemitteilung des Gerichtes.

Wir hatten das Thema schon vor Jahren beleuchtet und auch auf die positive Stellungnahme des BKA verwiesen.

Die Jägerschaft is not amused und klärt sachlich auf: Pressemitteilung DJV