Der Widerrufsjoker wird vom EuGH erneut ins Spiel gebracht

Justizposse

Solche Justizposse versteht nur noch der Fachmann – der Normadressat reibt sich verwundert die Augen

Wir berichteten bereits und dachten, die Angelegenheit sei damit erledigt: BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen.

Der Reihe nach:

  • Die BWT47 basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47 und wurde so abgeändert, daß sie nur Einzelfeuer zuläßt.
  • Nach Rückfrage bei den zuständigen Behörden erläßt das Bundeskriminalamt einen Feststellungsbescheid, wonach es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt.
  • Der Bundesgerichthof bestätigte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Bewährung (Einzelheiten sind in unserem verlinkten Artikel beschrieben) und fühlt sich an den Feststellungsbescheid nicht gebunden.
  • Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) – 3 K 967/21 v. 02.09.2024 – verweist in einem Verfahren wegen der Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis auf die Rechtslage und sieht sich an die Entscheidung des BGH nicht gebunden:

Die örtliche Waffenbehörde darf Schusswaffen nicht als Kriegswaffen behandeln, wenn durch das Bundeskriminalamt gemäß § 2 Abs. 5 WaffG allgemein verbindlich festgestellt worden ist, dass es sich nicht um eine Kriegswaffe handelt. Das gilt auch, wenn der Bundesgerichtshof dies in einem Strafverfahren anders beurteilt hat.

Und gute Argumente hat der Einzelrichter, der nicht einmal die Berufung zugelassen hat:

Der Beklagte ist kraft Gesetzes an diese Feststellung gebunden und muss sie beachten, solange sie nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren aufgehoben oder geändert wird. Denn § 2 Abs. 5 S. 4 WaffG ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die Entscheidung des Bundeskriminalamtes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinverbindlich ist.
Anderslautende Entscheidungen von Strafgerichten außerhalb des Geltungsbereiches des Waffengesetzes ändern an der Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundeskriminalamtes im Geltungsbereich des Waffengesetzes nichts.
(VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 2. September 2024 – 3 K 967/21 –, Rn. 32 – 33)

Diese Justizposse wird vor meinem geistigen Auge immer possierlicher. Stellen Sie sich vor, Sie haben so ein Ding im Waffenschrank. Die Behörde wird die Erlaubnis unter Hinweis auf die Entscheidung des VG FfO nicht zurücknehmen. Sie machen sich aber strafbar wegen des unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe, siehe die Entscheidung des BGH.

Natürlich stehe ich hinter der Entscheidung aus Frankfurt. Sie ist kurz, knackig und richtig. Sollte Ihnen ein rechtliches Gegenargument einfallen, lassen Sie es uns wissen!

Im Waffenrecht – ob Strafrecht oder Verwaltungsrecht – können Sie mit uns rechnen: Kontakt

Waffengesetzverschärfung

Waffengesetzverschärfung geplant – Petition unterzeichnen!

Geplante Waffengesetzverschärfung durch Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems der Ampelkoalition.

Den Gesetzentwurf finden Sie: hier! Lesen Sie selbst und bilden sich eine eigene Meinung!

Erzählt wird uns, daß das „Sicherheitspaket“ die notwendige Folgerung aus dem Anschlag sei. Der waffenrechtliche Teil stellt stattdessen eine Gängelung und Bevormundung der rechtschaffenen Bevölkerung dar. Ich soll glauben, daß der Attentäter von Solingen – den die Strafdrohungen für Mord und Totschlag nicht abhielten – sich durch verschärfte Vorschriften des Waffengesetzes hätte beeindrucken und von der Tat abhalten lassen? Der Gesetzentwurf beleidigt meinen Intellekt.

Wir sind keine Terroristen!

Auch der Deutsche Jagdverband (DJV) unterstützt die Petition „Waffengesetzverschärfungen zu Lasten rechtstreuer Bürger jetzt stoppen!“ des Bundesverbandes zivile Legalwaffen (BZL). Der Aufruf zur Petition bringt es auf den Punkt:

Gehen Sie auf openPetition und setzen Sie ein Zeichen – Ihr Zeichen! Für Freiheit, für Sicherheit und für eine Politik, die die wahren Feinde unseres friedlichen Zusammenlebens bekämpft, anstatt die Bedrohten zur Bedrohung zu verkehren.

Vom Gesetz betroffen sind nicht nur die Legalwaffenbesitzer, wie Jäger und Sportschützen, sondern auch diejenigen Menschen, die ganz normale Messer besitzen und verantwortungsvoll damit umgehen. Beispiel gefällig?

  • Fahrradfahrer, die ein Multitool als „Bordwerkzeug“ dabeihaben
  • Familien, die in einem öffentlichen Park grillen oder picknicken und dazu Koch- oder Essbesteck benutzen
  • Angler, Wanderer oder Pilzsucher, die ein Messer mit sich führen – insbesondere dann, wenn sie auf dem Weg in die Natur öffentliche Verkehrsmittel nutzen
  • Festival-Besucher, die dort campieren und als Selbstversorger Messer benötigen
  • Handwerker, die ein Cuttermesser als alltägliches Werkzeug mit sich führen

Lassen Sie sich nicht erzählen, daß die Ausnahmen des Gesetzes diese Fälle abdecken. Wollen Sie einem Polizisten erfolgreich erläutern, daß Sie das Messer im Zusammenhang mit „einem allgemein anerkannten Zweck führen“? Das klappt schon bisher nicht bei einigen Richtern – siehe unseren Beitrag „Jetzt reichts!“.

Auch ansonsten sind wir für Sie da: Kontakt

Einkaufswagen

Transport von Waffen

Wo ist der Transport von Waffen geregelt, welche Vorschriften sind zu beachten?

Gemäß Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 zum WaffG

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Wer eine Waffe transportiert, führt sie also im Sinne des Gesetztes. Das Führen einer Waffe ist eine Form des Umgangs mit Waffen, vgl. § 1 Abs. 3 WaffG, die der Erlaubnis bedarf. Das Gesetz regelt aber Ausnahmen, von denen hier nur der Transport durch Schützen oder Jäger beleuchtet werden soll.

Unter anderem regelt § 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten. Hier interessiert § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG,

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Wichtig ist, daß der Transport vom Bedürfnis des Schützen oder Jägers umfaßt sein muß oder im Zusammenhang damit erfolgt.

Der Transport muß nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit erfolgen!

Die Begriffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit sind im Gesetz definiert, Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 12. und 13.

  • 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
  • 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

Nach der Legaldefinition gibt es also hinsichtlich der Zugriffsbereitschaft keine Diskussionen, sofern die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Was aber wenn nicht? Es gibt ja außer dem verschlossenen Behältnis noch andere Möglichkeiten, um eine Zugriffsbereitschaft auszuschließen. Wir raten Ihnen von derartigen Versuchen dringend ab. Wenn die Waffenbehörde und die Gerichte das anders interpretieren als Sie, sind Sie die waffenrechtliche Erlaubnis los.

Nicht verschlossen und doch nicht zugriffsbereit

Der Vollständigkeit halber:

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz, WaffVwV, erläutert in den Ausführungen zur Anlage 1 des WaffG:

Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann.

Wir raten dringend von dieser Faustformel ab, auch wenn der Gesetzgeber sie anläßlich der Erläuterungen im Gesetzentwurf (BTDrS 16/7717, S.25) selbst eingebracht hat:

Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

Sonderregelung für Jäger auf dem Weg von und zum Revier

In § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG ist eine Sonderregelung für Jäger getroffen worden. Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen nicht schußbereit ohne Erlaubnis führen. Zugriffsbereit aber nicht schußbereit!

Auch hiervon raten wir dringend ab und empfehlen den Transport stets nicht schußbereit in einem verschlossenen Behältnis.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, daß Verstöße gegen die Vorschrift als unerlaubtes Führen von Waffen strafbar sind? Und zwar heftig, § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG.

Wir beraten Sie engagiert und kompetent im Waffenrecht. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Keine Waffen für AfD-Mitglieder

AfD-Mitgliedschaft reicht für Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in NRW

Selbst in der internationalen Presse wird die Entscheidung der 22. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 – böse kommentiert: NZZ vom 04.07.2024 „Waffe weg wegen AfD-Mitgliedschaft? Ein solcher Generalverdacht ist eines Rechtsstaates unwürdig

Es trifft einen Helden von Mogadischu

Stefan Hrdy ist pensionierter Beamter, er war Mitglied der legendären Einheit GSG 9 des Bundesgrenzschutzes, der „Helden von Mogadischu“, die 1977 in Somalia die entführten Geiseln aus der Lufthansa-Maschine «Landshut» retteten. Er sagt von sich, er habe einen Diensteid auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland abgelegt, an den er sich weiterhin gebunden fühle.

Aus Sicht der Waffenbehörde gibt es aber Grund genug, an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er ist AfD-Mitglied und hat in verschiedenen Wahlen für die Partei kandidiert. Sie hat ihm seine WBKs widerrufen, die ihm als Sammler, Sportschütze und als Standard-Waffenbesitzkarte erteilt worden waren.

Entscheidungen der 22. Kammer des VG Düsseldorf

Gegen diese Entscheidung hat er Klage erhoben und zugleich im Wege des Eilrechtschutzes versucht, einstweilen sein Recht durchzusetzen. Ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 21.08.2023 – 22 L 1801/23 – hat das Verwaltungsgericht ganz überwiegend den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OVG Münster blieb ebenfalls erfolglos 22.03.2024 – 20 B 969/23. Bei der im Eilverfahren nur kursorisch erfolgenden Prüfung ergäbe sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf.

Und hier die erste Sensation: Der Kläger hat am 10.07.2023 Klage erhoben und nicht mal ein Jahr später hat er das Urteil in der Hand. Chapeau! Ich fürchte, die Kammer hatte nur auf den Fall gewartet.

Die Begründung für das Urteil läßt sich einfach zusammenfassen: Bei der AfD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) WaffG. Dies ergäbe sich bereits aus der Einstufung der Partei als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies sieht das OVG München – 16.11.2023 – 24 CS 23.1695 anders. Das OVG Münster wollte sich in der oben zitierten Entscheidung – 20 B 969/23 – noch nicht festlegen und wird die Frage nun im Berufungsverfahren klären.

Wir haben das Thema schon öfter im Blog:

Ich vermute, das OVG wird nun sehr schnell Position beziehen und die Entscheidung des VG Düsseldorf bestätigen.

Waffenlagerungskontrolle

Die Waffenlagerungskontrolle kostet Geld und Nerven

In Berlin kostet der Spaß einer Waffenlagerungskontrolle nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Waffenrecht (Waffengebührenordnung – WaffGebO) vom 14. September 2021 Position 9.6.1 satte 103 € und für die zweite und jede weitere anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung innerhalb von drei Jahren 51 € (9.6.2).

Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen Interesse und deswegen werden keine Gebühren erhoben.

So nachzulesen in BT-Drs 16/3423 und der WaffVwV Nr. 36.7. Anderer Ansicht einige Bundesländer und die neben ähnlichen Entscheidungen besonders lesenswerte Entscheidung des OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 2017 – 1 LB 234/15 – gibt diesen Ländern recht.

Die Schlapphüte lassen schnüffeln

Was die Behörde darf und der Waffenbesitzer gestatten sollte, steht in § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG: Der Bürger hat Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Steht der Waffenschrank mit der Muni im Flur, geht die Küche und das drumherum die Kontrolleure nichts an. Es handelt sich nicht um eine Durchsuchung! Verbitten Sie sich derartige Ansinnen!

Das Mißtrauen der Waffenbesitzer in die Kontrolleure ist so manches Mal berechtigt. Ich habe eine Akte auf dem Tisch, in dem der polizeiliche Staatsschutz die Kontrolleure mit Ermittlungen beauftragt:

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten bei der Kontrolle auf eventuell aushängende … Bilder usw. zu achten.

So mutiert die Waffenlagerungskontrolle zur Schnüffelei. Aber es dient bestimmt einer guten Sache.

Seien Sie höflich aber bestimmt. Im Regelfall gehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach und der höfliche Umgang macht es allen Beteiligten einfacher. Das Thema Schlüssel und Waffenschrank kennen Sie. Die Entscheidung des OVG Münster ist grottenfalsch, aber ich persönlich möchte die Frage nicht dem OVG Berlin-Brandenburg zur Entscheidung vorlegen.

Am einfachsten ist es wenn Waffen und Munition ordnungsgemäß gelagert sind. Wenn bei der Waffenlagerungskontrolle jedoch geladene – und das umfaßt unterladene – Waffen gefunden werden, ist es spätestens an der Zeit, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Wir beraten und vertreten Sie in fast allen Belangen des Waffenrechts und selbstverständlich lassen wir Sie auch in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht allein. Hier zeigt die Erfahrung: Je früher Sie uns beauftragen, desto besser wird das Ergebnis.