Messerregelungen sollen verschärft werden
Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen haben am 07.05.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes beim Bundesrat eingebracht. Den weiteren Fortgang des Verfahrens können Sie hier sehen, der Link wird ständig aktualisiert. Der Entwurf soll in der Bundesratssitzung am 17.05.2019 den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden.
Den Entwurf mit Begründung finden Sie hier: BR DrS 207/19
Er hat keinen Zusammenhang mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes des Bundesministeriums des Inneren, über den wir hier berichteten: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie
Ich vermute mal, daß beide Entwürfe zur gemeinsamen Beratung im Bundestag verbunden werden.
Worum geht’s?
Angriffe mit Messern oder mit Waffen werden weiterhin in hoher Zahl verübt. Sie sind besonders gefährlich und beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
So die Einleitung zur oben verlinkten Gesetzesbegründung. Eine eigenartig verstandene Kriminalprävention. Wo sind die Zahlen für Angriffe mit Messern? Wenigstens wird offen eingestanden, daß es nicht um Sicherheit und Ordnung geht, sondern um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung.
Also, ich, als Bürger, bin jetzt schon mal beruhigter. Der Junkie, der mir das Messer an den Bauch hält, macht sich jetzt nicht nur wegen schweren Raubes strafbar, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, sondern auch noch wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz und vielleicht eine örtliche Verordnung.
Liebe Abgeordnete, wie schaffen wir es nur, das dem Kriminellen beizubringen? Er läßt sich schon nicht von dem Verbot beeindrucken, mich zu verletzen oder zu berauben. Das zusätzliche Verbot wird ihn nun sicher abschrecken? Nein, mein Sicherheitsgefühl wird durch mehr Polizeipräsenz gestärkt, nicht durch weitere Verbote oder Videos.
Der Gesetzentwurf Messer ist eine Farce.
Gesetzentwurf Messer im einzelnen
1. Verordnungsermächtigung
§ 42 Abs. 5 WaffG soll ergänzt werden. Folgende Sätze sollen eingefügt werden:
„Die Landesregierungen werden weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 in öffentlichen Räumen, in denen Menschenansammlungen auftreten können, insbesondere in Fußgängerzonen und im Umfeld von Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, Einkaufszentren und Veranstaltungsorten, sowie im Umfeld von Jugend- und Bildungseinrichtungen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann. Durch Verordnung nach Satz 1 und 2 kann auch das Führen von Messern jeglicher Art untersagt werden.“
Wissen Sie, wenn Sie morgens das Schweizermesser nicht aus der Hosentasche nehmen, welche Orte Sie im Laufe des Tages aufsuchen werden? Was ist, wenn Sie im Auto sitzen und an einer Haltestelle vorbeifahren?
Wird schon nichts passieren? Wir erinnern immer wieder an die Rechtsprechung des OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.6.2011, 4 Ss 137/11 den wir hier besprochen haben: Jetzt reicht’s. Dem Kfz-Mechaniker mit Einhandmessern in der Seitenablage des Pkw wurde seinerzeit § 42a WaffG zum Verhängnis. Daß er die Messer beruflich benötige, half ihm nicht und auch als Rettungsmesser wollte das OLG sie nicht akzeptieren.
2. Führensverbot von feststehenden Messern mit Klingenlänge über 6 cm
Neben der weiteren oben beschriebenen Verordnungsermächtigung sieht der Gesetzentwurf Messer vor, daß die Klingenlänge in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG von 12 auf 6 cm geändert wird. Künftig soll als das Führen von feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 6 cm verboten sein.
3. Alle Springmesser werden verboten
Das dürfte die für den Bürger perfideste Änderung sein und versteckt sich nahezu im Gesetzentwurf. Es heißt dort lapidar:
4. In der Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 wird Satz 2 gestrichen
Wir sollten nachsehen, was das im Klartext bedeutet? Na dann gucken Sie doch ‚mal nach:
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
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höchstens 8,5 cm lang ist und |
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nicht zweiseitig geschliffen ist; |
Danach sind Springmesser verbotene Waffen. Die Ausnahmen sind im oben fett markierten Satz 2 der Vorschrift aufgeführt, der nun gestrichen werden soll.
Das war die Lex Böker. Ich vermute, daß zehntausende dieser Messer in Deutschland in den Werkzeugkästen und Schubladen liegen. Wohl kaum ein Jäger, der nicht so ein Messer für die rote Arbeit besitzt. Ich kenne hier sicherlich -zig Techniker, die diese Messer für die Arbeit nutzen. Wie der Kfz-Mechaniker im OLG-Stuttgart-Fall.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes machen Sie sich dann wegen Besitzes einer verbotenen Waffe strafbar. Es geht nicht um das Führen. Der Besitz des Messers, gestern noch erlaubt, ist morgen strafbar. Und die Strafe ist erheblich, man muß mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen, § 52 III Nr. 1 WaffG. Wir haben die bisherige Rechtslage hier beschrieben: Verbotene Waffen – Springmesser
Tausende Mitmenschen werden die Änderungen nicht „mitbekommen„. Von heute auf morgen sind sie Straftäter. Und es ist keine Bagatellvorschrift. Bestenfalls sind die Mülleimer eine Zeit lang voll von Messern dieser Art. Wohlgemerkt, ein Messer ist nach dem Waffengesetz nicht per se Waffe, sondern Werkzeug.
Folgendes Szenario wird wohl häufig auftreten. Der Jäger wird kontrolliert und bei ihm wird das bisher erlaubte Springmesser gefunden. Er wird verurteilt und der Jagdschein und die Waffenbesitzkarten werden eingezogen. Wenn der Strafrichter wegen dieser Rechtslage ein Erbarmen zeigt und im Strafmaß unter der 60-Tagesmarke bleibt, nutzt es dem Jäger wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nichts, er ist waffenrechtlich unzuverlässig. Ein Verstoß gegen eine waffenrechtliche Vorschrift, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bewehrt ist, ist sicherlich ein gröblicher Verstoß.
4. Anpassung der Strafvorschrift
Diese Anpassung, im Entwurf die Nr. 3, ist tatsächlich nur eine redaktionelle Folgeänderung. Die Verweise in der Strafvorschrift des § 53 WaffG werden entsprechend angepaßt.
Diese Änderung des Waffenrechtes ist so überflüssig wie ein zweiter Kropf. Wieder wird auf den Kriminellen gezielt und der gesetzestreue Bürger getroffen.
Bitte informieren Sie Ihren Abgeordneten über diese Unsinnigkeiten des Gesetzentwurf Messer. Er weiß es nicht besser.