Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.

§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

cop-1016218_640Die beiden freundlichen Mitarbeiter einer Polizeibehörde tragen trotz § 42a WaffG Schlagstöcke. In der Öffentlichkeit.

Sie führen sie und sie dürfen das [1].

Was meint der Gesetzgeber mit „führen“?

Im Sinne des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.[2]

Darf ich das auch?

Schauen wir uns das Waffengesetz an:

§ 1 WaffG


(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Die Waffen des Abs. 2 Nr. 1 und 2a sind sogenannte geborene Waffen, die der Nr. 2b sind sogenannte gekorene Waffen

Die abschließende Aufzählung der gekorenen Waffen in der Anlage 1 umfaßt Messer,:

  1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
  2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
  3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
  4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Die Messer Nr. 2-4 hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch verboten. Was verboten ist darf natürlich auch nicht geführt werden.

Klarer Fall, Schlagstöcke sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere sind sie Hieb- und Stoßwaffen.

Ein Schlagstock ist eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz. Alles klar.

Ich darf einen Schlagstock nur dann nicht in der Öffentlichkeit führen wenn es verboten ist. Das bedarf wohl keiner Diskussion.

Gibt es ein solches Verbot?

Wer ein wenig googelt findet § 42a WaffG, der hier schon öfter Gegenstand von Beiträgen[3] war:

Ein Bußgeld bis zu 10.000 €[4] droht demjenigen, der gegen diese Vorschrift verstößt:

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen[5],
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Was steht denn nun eigentlich in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG?

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach[6] dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Der Schalgstock darf also nicht geführt werden. Wer auch immer einen solchen Gegenstand besitzt – erlaubnisfrei -, darf ihn nicht führen!

Und einen Kubotan, darf man den führen?

Das BKA sagt ja, Gade sagt nein [7].

  1. [1]§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG
  2. [2]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  3. [3]

  4. [4]§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG
  5. [5]Das Gesetz definiert die Anscheinswaffen in der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.1 – 1.6.3
  6. [6] Das mit dem Wesen eines Dings hatten wir schon öfter diskutiert, beispielweise beim Pfefferspray
  7. [7]Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a RN 8

Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.

Bild Flintenlaufgeschoss

3. WaffRÄndG

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf des 3. WaffRÄndG und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist damit in der parlamentarischen Beratung und wird den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden. Die weiteren Verfahrensschritte können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages im Auge behalten, es wird ständig aktualisiert: DIP 3. WaffRÄndG

Wir hatten bereits im Mai über den zugrunde liegenden Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die Änderungen sind erheblich, der Entwurf ist 139 Seiten stark.

Geändert werden mit dem 3. WaffRÄndG

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz – NWRG, das künftig Waffenregistergesetz – WaffRG heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Was soll sich ändern mit dem 3. WaffRÄndG?

  • Waren bisher nur die privaten Waffen im Waffenregister erfaßt, wird künftig auch der Umgang mit Schußwaffen durch Waffenhändler und -Hersteller erfaßt. Es soll eine Übergangsfrist von nur sechs Monaten eingeräumt werden.
  • Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft.
  • Anzeige- und Registrierungspflicht für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung.
  • Sportschützen sollen insofern eine Erleichterung erfahren, daß nach 10 Jahren die Mitgliedschaft im Verein für den Fortbestand des Bedürfnisses ausreichend ist.
  • Der Kreis der wesentlichen Teile von Schußwaffen wird erweitert, deren Kennzeichnungspflicht wird eingeführt.
  • Erwerb und Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik sollen für Jäger erleichtert werden.

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen [1]

 

 

  1. [1] Es wird also nicht mehr gejagt, sondern es soll bekämpft werden. Dem werde ich mich weiter verweigern.
Cannabis und Verkehr

Voreintrag und Munitionserlaubnis

Was haben die denn geraucht?

Die Behörde hält eine Nachschau beim Waffenbesitzer, ob alles richtig verwahrt ist und seine Ordnung hat. Frauen sind schier begeistert. Ein Schrank mit Widerstandsgrad I. [1]

Die Begeisterung verfliegt ganz plötzlich.

Im Schrank findet man Munition im Kaliber 9 mm Luger. Es fehlt die Munitionserlaubnis?

Wo ist das Problem?

WBK

Unser Mandant hat nur eine Voreintragung für eine Pistole in diesem Kaliber, die zwar beim Waffenhändler bestellt ist, jedoch noch nicht geliefert wurde.

In der entsprechenden Zeile der Waffenbesitzkarte befindet sich in Spalte sieben das Siegel der Behörde. Damit ist die Berechtigung erteilt, die zur Waffe gehörende Munition zu erwerben und zu besitzen. Der Mandant darf also Munition im Kaliber 9 mm Luger besitzen.

Wo ist das Problem?

Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst die Pistole eingetragen werden muss und dann die Munitionserlaubnis gültig ist.

Was haben die geraucht?

  1. [1] Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen des Bundesverwaltungsamtes