§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

cop-1016218_640Die beiden freundlichen Mitarbeiter einer Polizeibehörde tragen trotz § 42a WaffG Schlagstöcke. In der Öffentlichkeit.

Sie führen sie und sie dürfen das [1].

Was meint der Gesetzgeber mit „führen“?

Im Sinne des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.[2]

Darf ich das auch?

Schauen wir uns das Waffengesetz an:

§ 1 WaffG


(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Die Waffen des Abs. 2 Nr. 1 und 2a sind sogenannte geborene Waffen, die der Nr. 2b sind sogenannte gekorene Waffen

Die abschließende Aufzählung der gekorenen Waffen in der Anlage 1 umfaßt Messer,:

  1. deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
  2. deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
  3. mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
  4. Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Die Messer Nr. 2-4 hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch verboten. Was verboten ist darf natürlich auch nicht geführt werden.

Klarer Fall, Schlagstöcke sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere sind sie Hieb- und Stoßwaffen.

Ein Schlagstock ist eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz. Alles klar.

Ich darf einen Schlagstock nur dann nicht in der Öffentlichkeit führen wenn es verboten ist. Das bedarf wohl keiner Diskussion.

Gibt es ein solches Verbot?

Wer ein wenig googelt findet § 42a WaffG, der hier schon öfter Gegenstand von Beiträgen[3] war:

Ein Bußgeld bis zu 10.000 €[4] droht demjenigen, der gegen diese Vorschrift verstößt:

§ 42a WaffG

Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen[5],
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Was steht denn nun eigentlich in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG?

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach[6] dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Der Schalgstock darf also nicht geführt werden. Wer auch immer einen solchen Gegenstand besitzt – erlaubnisfrei -, darf ihn nicht führen!

Und einen Kubotan, darf man den führen?

Das BKA sagt ja, Gade sagt nein [7].

  1. [1]§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG
  2. [2]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG
  3. [3]

  4. [4]§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG
  5. [5]Das Gesetz definiert die Anscheinswaffen in der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.1 – 1.6.3
  6. [6] Das mit dem Wesen eines Dings hatten wir schon öfter diskutiert, beispielweise beim Pfefferspray
  7. [7]Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a RN 8

Aufbewahrung von Waffen während der Reise

Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.

Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.

Bild Flintenlaufgeschoss

3. WaffRÄndG

Die Bundesregierung hat dem Bundesrat den Entwurf des 3. WaffRÄndG und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist damit in der parlamentarischen Beratung und wird den Ausschüssen zur Beratung überwiesen werden. Die weiteren Verfahrensschritte können Sie über das Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages im Auge behalten, es wird ständig aktualisiert: DIP 3. WaffRÄndG

Wir hatten bereits im Mai über den zugrunde liegenden Referentenentwurf und die Stellungnahmen der Verbände berichtet: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Die Änderungen sind erheblich, der Entwurf ist 139 Seiten stark.

Geändert werden mit dem 3. WaffRÄndG

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz – NWRG, das künftig Waffenregistergesetz – WaffRG heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Was soll sich ändern mit dem 3. WaffRÄndG?

  • Waren bisher nur die privaten Waffen im Waffenregister erfaßt, wird künftig auch der Umgang mit Schußwaffen durch Waffenhändler und -Hersteller erfaßt. Es soll eine Übergangsfrist von nur sechs Monaten eingeräumt werden.
  • Bislang erlaubnisfreie Salutwaffen werden als erlaubnispflichtige oder verbotene Schusswaffen eingestuft.
  • Anzeige- und Registrierungspflicht für bislang erlaubnisfreie unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung.
  • Sportschützen sollen insofern eine Erleichterung erfahren, daß nach 10 Jahren die Mitgliedschaft im Verein für den Fortbestand des Bedürfnisses ausreichend ist.
  • Der Kreis der wesentlichen Teile von Schußwaffen wird erweitert, deren Kennzeichnungspflicht wird eingeführt.
  • Erwerb und Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik sollen für Jäger erleichtert werden.

    Ziel der Gesetzesänderung ist es, eine effizientere Bekämpfung der überwiegend nachtaktiven Schwarzwildpopulation zu ermöglichen [1]

 

 

  1. [1] Es wird also nicht mehr gejagt, sondern es soll bekämpft werden. Dem werde ich mich weiter verweigern.
Cannabis und Verkehr

Voreintrag und Munitionserlaubnis

Was haben die denn geraucht?

Die Behörde hält eine Nachschau beim Waffenbesitzer, ob alles richtig verwahrt ist und seine Ordnung hat. Frauen sind schier begeistert. Ein Schrank mit Widerstandsgrad I. [1]

Die Begeisterung verfliegt ganz plötzlich.

Im Schrank findet man Munition im Kaliber 9 mm Luger. Es fehlt die Munitionserlaubnis?

Wo ist das Problem?

WBK

Unser Mandant hat nur eine Voreintragung für eine Pistole in diesem Kaliber, die zwar beim Waffenhändler bestellt ist, jedoch noch nicht geliefert wurde.

In der entsprechenden Zeile der Waffenbesitzkarte befindet sich in Spalte sieben das Siegel der Behörde. Damit ist die Berechtigung erteilt, die zur Waffe gehörende Munition zu erwerben und zu besitzen. Der Mandant darf also Munition im Kaliber 9 mm Luger besitzen.

Wo ist das Problem?

Die Behörde stellt sich auf den Standpunkt, dass zuerst die Pistole eingetragen werden muss und dann die Munitionserlaubnis gültig ist.

Was haben die geraucht?

  1. [1] Merkblatt zur Aufbewahrung von Waffen des Bundesverwaltungsamtes
Bild Fragezeichen

Kleiner Waffenschein und Straftaten

Statistik zu Straftaten mit Schreckschußwaffen

Die AfD hat die Bundesregierung gefragt, wie viele Straftaten seit 2013 mit Schreckschußwaffen begangen wurden.

Die Antwort schlüsselt ziemlich genau nach Delikten und Gesamtzahlen auf: BTDrS 19/11388

  • 2013 wurden 236 Waffen sichergestellt.
  • 2014 waren es 219 Waffen und
  • 2015 waren es nur noch 216 sichergestellt Waffen.

Das Erschreckende ist jedoch für mich, daß für die Folgejahre keine Zahlen vorliegen. Ständig wird am Waffenrecht „rumgeschraubt“ und keiner hat Zahlen, geschweige denn verlässliche Zahlen.

Erklärt wird das von der Bundesregierung wie folgt:

Die der Beantwortung zugrunde liegenden Informationen basieren auf dem vormaligen kriminalpolizeilichen Meldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität, der im Mai 2016 durch die operative Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV) abgelöst wurde.
Die in Rede stehenden Informationen werden seitdem nicht mehr zentral durch das Bundeskriminalamt erfasst, sondern durch die einzelnen Verbundteilnehmer als eigene Daten im PIAV-Operativ bereitgestellt und können derzeit nicht statistisch ausgewertet werden.

Versagen des polizeilichen Meldedienstes PIAV

Hinter PIAV versteckt sich der Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV).

Auf Police-IT findet sich ein interessantes Dossier zum Thema PIAV, das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Überschrift zum Dossier:

ein sehr teurer und weitgehend gescheiterter Versuch der Realisierung einer Bund-Länder-Verbundlösung für die kriminalpolizeilichen Meldedienste

Da geht eine neues Polizeiliches Informationssystem und Analysemittel in Betrieb (zunächst nur die Stufe des PIAV für Waffen- und Sprengstoffkriminalität) und das System leistet dann noch nicht einmal die Möglichkeit zur statistischen Auswertung. Gruselig!

Wir sind keine Fachleute für IT. Aber mit dem Waffenrecht kennen wir uns aus: Kontakt