§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Die beiden freundlichen Mitarbeiter einer Polizeibehörde tragen trotz § 42a WaffG Schlagstöcke. In der Öffentlichkeit.
Sie führen sie und sie dürfen das [1].
Was meint der Gesetzgeber mit „führen“?
Im Sinne des Waffengesetzes „führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt“.[2]
Darf ich das auch?
Schauen wir uns das Waffengesetz an:
§ 1 WaffG
…
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
…
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Die Waffen des Abs. 2 Nr. 1 und 2a sind sogenannte geborene Waffen, die der Nr. 2b sind sogenannte gekorene Waffen
Die abschließende Aufzählung der gekorenen Waffen in der Anlage 1 umfaßt Messer,:
- deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
- deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
- mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
Die Messer Nr. 2-4 hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch verboten. Was verboten ist darf natürlich auch nicht geführt werden.
Klarer Fall, Schlagstöcke sind ihrem Wesen nach dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere sind sie Hieb- und Stoßwaffen.
Ein Schlagstock ist eine Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2a Waffengesetz. Alles klar.
Ich darf einen Schlagstock nur dann nicht in der Öffentlichkeit führen wenn es verboten ist. Das bedarf wohl keiner Diskussion.
Gibt es ein solches Verbot?
Wer ein wenig googelt findet § 42a WaffG, der hier schon öfter Gegenstand von Beiträgen[3] war:
Ein Bußgeld bis zu 10.000 €[4] droht demjenigen, der gegen diese Vorschrift verstößt:
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen[5],
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
…
Was steht denn nun eigentlich in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG?
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach[6] dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Der Schalgstock darf also nicht geführt werden. Wer auch immer einen solchen Gegenstand besitzt – erlaubnisfrei -, darf ihn nicht führen!
Und einen Kubotan, darf man den führen?
Das BKA sagt ja, Gade sagt nein [7].
- [1]§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG↩
- [2]Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG↩
- [3]
- [4]§ 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG↩
- [5]Das Gesetz definiert die Anscheinswaffen in der Anlage 1 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.6.1 – 1.6.3↩
- [6] Das mit dem Wesen eines Dings hatten wir schon öfter diskutiert, beispielweise beim Pfefferspray↩
- [7]Gade, WaffG, 2. Aufl., § 42a RN 8↩