Bald sind Küchenmesser verboten

„Verbot der Küchenmesser? Herr Jede, Sie spinnen!“

Nein, ich bin nicht übergeschnappt und übertreibe auch nicht. Es geht um spitze Küchenmesser. Damit fügen Menschen anderen Menschen Verletzungen zu, töten sie auch.

Wir müssen unsere Politiker dazu bringen, rational mit dem Waffengesetz umzugehen und über die anstehende Waffenrechtsänderung faktenbasiert zu entscheiden.

Aber zurück zu den Küchenmessern.

Kriminalitätsexperten, Abgeordnete und religiöse Führer haben die Regierung in Großbritannien aufgefordert, den Verkauf  spitzer Küchenmesser zu verbieten. Dies war das Ergebnis einer „knife crime conference„.

Statistiken hätten gezeigt, dass die Messerkriminalität in Großbritannien seit 2014 um 80% zugenommen hat.

Selbstverständlich wird die Forderung des Verbots der Küchenmesser durch Forschungen bestätigt:

Der Brief hebt die Forschungsergebnisse hervor und erklärt, dass Spitzen an Haushaltsmessern historisch und nicht mehr notwendig sind, fügt hinzu: „Früher brauchten wir eine Spitze am Ende unseres Messers, um Essen aufzunehmen, weil Gabeln noch nicht erfunden wurden. Jetzt brauchen wir nur noch die Spitze, um Pakete zu öffnen, wenn wir uns nicht die Mühe machen wollen, die Schere zu finden.“

Herr Jede, Sie fabulieren!

 

Na, dann schauen Sie doch selber nach und überzeugen sich: Kent online, 22. September 2019

Und das ist keine Zeitungsente. Eine einfache Google-Suche nach „ban pointed domestic knives“ bringt zahlreiche Bestätigungen, incl. Petition, etc.

Sie glauben ernsthaft, das schwappt nicht nach Deutschland über? Dann beschäftigen Sie sich bitte mit der Geschichte der internationalen Bestrebungen zur Verschärfung der Waffengesetze. Auch bei uns werden bald solche Bestrebungen laut werden.

In Paris hat der Attentäter ein Messer mit Keramikklinge verwendet, diese werden in den Sicherheitsschleusen wohl nicht erkannt. Der typische Reflex der Politiker müßte nach den bisherigen Erfahrungen eigentlich die Forderung nach einem Verbot oder nach Einschränkungen des Verkaufs von Keramikmessern sein. Oder sowohl spitze als auch Keramikmesser verbieten?

Der Bürger bekommt von der geplanten Waffenrechtsänderung kaum etwas mit. Das betrifft ja schließlich nur die bestenfalls als suspekt zu bezeichnenden Waffenbesitzer?

Weit gefehlt, obwohl Messer in der Regel keine Waffen sind, regelt das Waffengesetz schon jetzt den Umgang mit Messern und es soll noch schlimmer kommen. Wir berichteten: Gesetzentwurf Messer

 

Waffenrechtsänderung

Waffenrechtsänderung nach dem Anschlag von Halle! Was denn auch sonst?

Der Täter hat sich mit einem 3D-Drucker die Waffen gebaut. Was soll also geändert werden?

Nee, nicht was Sie denken!

Wie, er kam nicht an legale Waffen und mußte deshalb auf die selbst gebastelten Waffen ausweichen? Unser Waffengesetz funktioniert und hat Schlimmeres verhindert?

Das bestehende Waffengesetz soll verändert werden, legale Waffenbesitzer werden drangsaliert. Einzelheiten kann man beispielsweise der Pressemitteilung des Deutschen Jagdverbandes entnehmen: Innenminister Seehofer schießt bei der Waffenrechtsänderung über das Ziel hinaus

Ich persönlich finde die Regelabfrage beim Verfassungsschutz besonders schlimm. Die Trennung zwischen Schlapphüten und Polizei (Waffenbehörden sind regelmäßig Polizeibehörden) findet nicht mehr statt. Wir hatten diese Bestrebungen schon vor Jahren thematisiert: Denn sie wissen nicht was sie tun!

Wer ist Ihr Bundestagsabgeordneter?

Das können Sie hier mit zwei Klicks herausfinden: Abgeordnetenwatch.de

Spätestens jetzt ist es an der Zeit, mit einem Brief Ihrem Abgeordneten Ihre Sorgen zu berichten. Nehmen Sie kein Muster, sondern erklären Sie ihm, was das in Ihrem ganz speziellen Fall bedeutet und warum das Unsinn ist.

Bild einer Strafakte einer deutschen Staatsanwaltschaft

Bundesweite Durchsuchungen wg. Zielpunktprojektoren

Durchsuchungen und Zielpunktprojektoren

wie paßt das zusammen?

Es ist ein ständiges Ärgernis: Der Verkauf von Zielpunktprojektoren über eBay oder vergleichbare Plattformen. Er führt regelmäßig zu Durchsuchungen, um Zielpunktprojektoren zu finden und die Besitzer zu bestrafen.

Der nichts ahnende Kunde sieht im Internet ein Produkt, das ihm für sein Gewehr sinnvoll erscheint. Besonders Jäger sind nach unseren Erfahrungen betroffen. Es sind uns aber auch Besitzer von Luftgewehren bekannt geworden. Beispielsweise möchte er ein preiswertes Leuchtpunktvisier erwerben.

„532nm grüner Laser Dot Leuchtpunktvisier Sight Scope Jäger Zielfernrohr“ zum Preis von 19.98 €.

Versuchen Sie es selbst und geben bei eBay den Begriff „Leuchtpunktvisier“ ein. Sie werden viele zulässige Leuchtpunktvisiere finden aber auch einige, die nach dem deutschen Waffengesetz streng verboten sind. Aus der Beschreibung der Produkte ist das nicht unbedingt erkennbar.

Und nun geht das Elend richtig los. Wir hatten bereits im November 2017 von einer entsprechenden Durchsuchungswelle berichtet: Laserpointer

Der Kunde schaut noch nach, ob der Verkäufer in Deutschland ansässig ist und kauft dann das Ding. Wer kommt schon auf die Idee, daß bei einem Verkäufer mit Standort Deutschland eine verbotene Waffe verkauft wird?

Es kommt, wie es kommen muß, die Polizei durchsucht die Wohnung und stellt es sicher.

Fundstück in der Akte

Der beauftragte Strafverteidiger liest dann in der Akte:

Der Vertrieb dieser Zielprojektoren wurde vom Zollkriminalamt (ZKA) auf der Internetplattform entdeckt und eine entsprechende Mitteilung an das BKA gefertigt. Nach Einschätzung des BKA handelt es sich bei diesen Zielprojektoren um verbotene Waffen i.S. § 2 Abs. 3 WaffG. Aus diesem Grund leitete das BKA ein Verfahren gegen die Betreiber dieses Ebay-Shops ein. Im Rahmen der Ermittlungen wurden auch die Kundendaten ausgewertet. Die entsprechenden Käufer wurden den für den Wohnort zuständigen Dienststellen mittgeteilt.

Der Betreiber sitzt im Ausland und hat nur eine Lieferadresse in Deutschland, die er bei eBay als seinen Sitz in Deutschland bewirbt. Ich gehe davon aus, daß der Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Leidtragender ist der deutsche Käufer, dem nun ein erheblicher Verstoß gegen das Waffengesetz mit herber Strafandrohung vorgeworfen wird. Die Einzelheiten zur Strafandrohung können Sie unseren oben verlinkten Beiträgen entnehmen.

Wir raten in Waffensachen wegen der erheblichen Auswirkungen auf die waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse dringend vom Versuch ab, sich selbst zu verteidigen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

 

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm

Dass Landgericht Stuttgart stellt klar, daß Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht von Waffen während der Reise nicht strafbar sind.

Es geht um § 13 Abs. 9 AWaffV.

Die Aufbewahrung von Waffen während der Reise ist ständiges Thema innerhalb der Jägerschaft und bei sonstigen Waffenbesitzern. Während der Schüsseltreiben wird es heiß diskutiert. Auch in diesem Blog war es schon Thema: Aufbewahrung von Waffen während der Reise

In dem Beitrag hatten wir die rechtlichen Bedingungen dargestellt und erläutert.

Gefährlich fanden wir insbesondere die Ansicht der Staatsanwaltschaft Stuttgart, wonach gem. § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG auch Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten während der Reise mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht seien.

Wir hingegen sehen die Strafbestimmungen als verfassungswidrig an und haben plakativ formuliert:

Hier zeigt sich die Liederlichkeit des Gesetzgebers, der ein Ergebnis unter Strafe stellen will und sich nicht die Mühe macht zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen der Waffenbesitzer zu erfüllen hat.

Die Staatsanwaltschaft wollte es wissen und beantragte den Erlaß eines Strafbefehls. Aufgrund unseres Einspruchs kam es dann zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft waren mit dem daraufhin ergangenen Urteil nicht so ganz zufrieden und legten Berufung ein. Uns war die Strafe wegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zu hoch und das Gesetz kennt nun mal keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verletzung der Aufbewahrungspflichten. Die Staatsanwaltschaft wollte Blut sehen, sann auf eine höhere Strafe und Verurteilung wegen Vorsatzes.

Die Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart war dann spannend.

Ich hatte die Gelegenheit unsere Ansicht genauer auszuführen. Das Gericht konnte ich überzeugen, die Staatsanwaltschaft nicht; sie ist in die Revision gegangen.

Das Urteil des Landgericht Stuttgart vom 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 – ist daher noch nicht rechtskräftig.

Die entscheidenden Passagen zur Unbestimmtheit der Norm sind nachfolgend wiedergegeben. Den Volltext der Entscheidung finden Sie: hier!

 

e) Indessen ist dieser Verstoß gegen §§ 52 Abs. 3 Nr. 7a, 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, WaffG, 13 Abs. 9 AWaffV nach Auffassung der Kammer nicht unter Strafe gestellt.

i. Die Kammer hat den Sachverhalt als noch der Privilegierung gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV unterworfen betrachtet. Die – wenngleich mehrtägige – Abwesenheit des Angeklagten begründet noch keine stationäre Aufbewahrung der Waffen, für die deutlich schärfere Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 AWaffV bestehen.

ii. Soweit in der Literatur – Rechtsprechung liegt zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht vor – die Auffassung vertreten wird, das Gesetz enthalte ohnehin nur eine Strafbestimmung für den Verstoß gegen die stationäre Aufbewahrung von Waffen (s. Gade, WaffG, 2. Aufl., 2018, § 52, Rz. 58a ff), findet diese im Wesentlichen aus der Gesetzeshistorie abgeleitete Interpretation jedenfalls im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die Ausführungen in den einschlägigen Drucksachen zu der Gesetzesbegründung sind dazu nicht eindeutig (s. BR-Drucksache 61/17; BT-Drucksache 18/11239). Allerdings enthält auch der einzige andere geläufige Kommentar zu der aktuellen Gesetzeslage zumindest keinen Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten für Waffen im Falle einer vorübergehenden Aufbewahrung (Münchener Kommentar zum StGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG, § 52, Rn 93f.).

iii. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage kann jedoch dahinstehen, da es nach Auffassung der Kammer § 13 Abs. 9 AWaffV bereits an einer hinreichenden Bestimmtheit fehlt, um Anknüpfungspunkt für eine Strafnorm zu sein.

Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist (z.B. BVerfG Besohl, v. 23.7.2010 – 2 BvR 2559/08, 105, 491/09). Maßstab für die Klarheit der Norm ist dabei der Verständnishorizont des Bürgers als Normadressat (z.B. BVerfG Beschl, v. 21.9.2016 – 2 BvL 1/15, NJW 2016, 3648 (3649). Danach muss der Bürger dem Gesetzestext – ohne an dieser Stelle auf das Problem der inhaltlichen Ausfüllung einer Strafnorm mittels einer Verordnung einzugehen – entnehmen können, was ihm noch erlaubt ist und wodurch er sich gegebenenfalls schon strafbar macht. Das Bestimmtheitsgebot unterliegt jedoch Einschränkungen. So führte das BVerfG zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot aus: „Das Gebot der Bestimmtheit darf nicht übersteigert werden; die Gesetze würden sonst zu starr und kasuistisch und könnten der Vielgestaltigkeit des Lebens, dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalles nicht mehr gerecht werden.[…] Das Strafrecht kann deshalb nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden […] Das Gebot der Gesetzesbestimmtheit bedeutet also nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen ist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit rein deskriptiven, exakt erfassbaren Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben …. Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind deshalb nicht von vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden“ (BVerfG Besohl, v. 21.6.1977 – 2 BvR 308/77, BVerfGE 45, 363 (371). Daher lässt das Bundesverfassungsgericht Ein
schränkungen des Bestimmtheitsgebots zu und zwar abgestuft je nach der Schwere der angedrohten Strafe, dem besonderen Fachwissen bei bestimmten Kreisen von Normadressaten und der Existenz einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in Strafnormen (s. dazu die Übersicht bei Dannecker in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, § 1 StGB, Rz. 185ff).

An diesem Maßstab gemessen ist § 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt, um den Normadressaten hinreichend zu verdeutlichen, welche Pflichten sie zur Vermeidung einer Strafbarkeit erfüllen müssen.

Insoweit ist zu beachten, dass der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG eine Strafandrohung von drei Jahren vorsieht, im Rahmen der gesetzlich zulässigen Freiheitsstrafen also eher im unteren Bereich angesiedelt ist. Auch ist der Kreis der Normadressaten, also der Waffenbesitzer, relativ klein und verfügen diese regelmäßig über Fachwissen zu dem sachgerechten Umgang mit Waffen. Schließlich ist die Vielgestaltigkeit der äußeren Umstände bei einem zulässigen Waffentransport zu beachten, wegen der sich die vom Normgeber verlangten Verhaltensweisen nur schwer in konkret formulierte, aber allgemeingültige Anforderungen kleiden lassen.
Dies erlaubt nach den Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Freiheit bei der Formulierung eines Straftatbestands.

Indessen formuliert § 13 Abs. 9 AWaffV, dass der Verpflichtete bei einer vorüber gehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung diese „unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat“. Somit enthält die Norm zum einen mit „angemessener Aufsicht“ und „erforderlichen Vorkehrungen“ zwei völlig offene Tatbestandsmerkmale, die die Verhaltensanforderungen an den Normadressaten in keiner Weise konkretisieren. Die Vorstellungen davon, was gerade noch oder eben nicht mehr „angemessen“ bzw. „erforderlich“ ist, können sich auch innerhalb des Kreises der Normadressaten über eine größere Bandbreite erstrecken. Vorgegeben wird lediglich das Ziel des von dem Waffenbesitzer geforderten Verhaltens, nämlich ein Abhandenkommen, also
den Verlust, oder eine unbefugte Ansichnahme, d.h. den Zugriff Dritter auf die Waffen bzw. Munition, zu verhindern. Die Zielvorgabe hilft dem Normadressaten jedoch bei der Bestimmung, was ihm im Einzelnen abverlangt wird, nicht. Da es letztendlich keine absolute Sicherheit gegen einen Verlust oder den Zugriff Dritter auf eine Waffe geben und der Gesetzgeber diese daher nicht einfordern kann, bleibt der Waffenbesitzer auf der Grundlage des § 13 Abs. 9 AWaffV auch bezüglich des Grades an von ihm zu bewirkender Sicherheit in einem breiten Bereich möglicher Maßnahmen im Ungewissen, was von ihm unter Androhung von Strafe im Falle einer Pflichtverletzung zur Sicherung seiner Waffen verlangt wird. Dies ist mit dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr vereinbar. Denn jedenfalls Grundsätze und Beispiele, wie eine Waffe während eines Transports aufzubewahren sei, lassen sich formulieren, um dem Normadressaten zumindest eine Richtlinie an die Hand zu geben, auf welche Weise und mit welchem Grad an Sicherheit er deren Aufbewahrung zu bewirken hat. Um die Vielgestaltigkeit der Sachverhalte abzudecken kann der Normgeber dann diese Beispiele in einem Tatbestand mit einem Zusatz wie „oder in gleich sicherer Weise“ versehen. Der Vergleich mit der Ausgestaltung der Vorschriften zu der sicheren Aufbewahrung von Waffen am Wohnsitz des Waffenbesitzers, die minutiöse Vorgaben zur Bauweise des Waffenbehältnisses enthalten, veranschaulicht den Mangel an Bestimmtheit bei der Formulierung des § 13 Abs. 9 AWaffV besonders deutlich. Schließlich hilft dem Normadressaten der Umstand, dass nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten strafbar ist, nicht weiter. Da ihm die tatsächlichen Umstände, unter den er seine Waffen gegebenenfalls unter Missachtung der „erforderlichen“ Vorkehrungen verwahrt hat, bekannt sind, könnte er nur einen Irrtum über die Erforderlichkeit von weitergehenden Vorkehrungen geltend machen, der in der Regel zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum führen und daher seine Strafbarkeit nicht berühren würde.
Volltext des Urteils LG Stuttgart v. 06.09.2019 – 38 Ns 36 Js 95151/18 –

Wir haben die Entscheidung gefeiert. Wann hat man schon mal die Gelegenheit, ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugen zu können?

Diabolos sind keine Munition

[lwptoc]

Diabolos sind schon teuflisch! Selbst eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes – wir verschweigen schamhaft den Sitz – kommt mit ihnen nicht zurecht.

Was sind Diabolos?

Wie immer weiß Wikipedia Bescheid und definiert:

Diabolos (altgriechisch διαβάλλω diabállô, deutsch ‚ich werfe hinüber‘)[1] sind Projektile, welche aus LuftgewehrenLuftpistolen mit gezogenem Lauf sowie CO2-Waffen verschossen werden.

Eine Recherche in Wikipedia hätte das Gericht auf die richtige Spur gebracht. Hätte, hätte, Fahrradkette .

Das WaffG definiert sie als Geschosse: „Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper …“

Was meint das Gericht?

Das Gericht bestätigt ein ausgesprochenes Waffenbesitzverbot mit der Begründung einer angeblich fehlerhaften Aufbewahrung von Waffen und Munition:

Der Kläger hat aber zudem durch die gemeinsame Verwahrung der Luftgewehre und Diabolo-Geschosse gegen § 36 WaffG verstoßen.

Nach dem im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung noch geltenden § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG durften (alle) Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedsstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Wirtschaflsraum) entsprach. Der Waffenschrank des Klägers wies lediglich die Sicherheitsstufen A und B auf, als darin am 25. April 2017 die Luftgewehre samt Diabolo-Munition vorgefunden wurden.

Vorliegend ergibt der mehrfache Verstoß gegen die geltenden Aufbewahrungsvorschriften unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen Anlass zu der Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen wird.

Die nicht sichere Verwahrung von Waffen kann anerkanntermaßen zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes führen.
Hervorhebungen hier

Da fährt man als auf das Waffenrecht spezialisierter Rechtsanwalt durch die halbe Republik zu einer mündlichen Verhandlung und erwartet, daß dort auch die relevanten Tatsachen und Rechtsmeinungen diskutiert werden. Dafür ist die Verhandlung da. Munition war zu Recht kein Thema der Verhandlung und ich bin dann doch mehr als verärgert über solche tragenden Begründungen eines Urteils.

Wenigstens ist damit schon einmal die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung abgesteckt.

Was sagt das Gesetz?

Der Gesetzgeber gibt eine Legaldefinition des Begriffes Munition für das Waffenrecht. In § 1 Abs. 4 WaffG verweist er auf die Anlage 1 zum Gesetz:

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie … und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Und diese Anlage beschreibt exclusiv den Begriff der Munition:

Unterabschnitt 3
Munition und Geschosse
1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Die Diabolos lassen sich unter diese Begrifflichkeiten nicht einordnen. Tatsächlich sind diese Projektile Geschosse im Sinne des Waffengesetzes.

Für Geschosse kennt das Gesetz völlig zu Recht keine Aufbewahrungsvorschriften. Natürlich sollte man sie vor Kleinkindern sichern, sie könnten verschluckt werden.

Was meint der Waffenanwalt?

Es gibt Richter, die behaupten allen Ernstes, das Waffenrecht sei eine einfache Materie.

Wenn selbst die auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer eines Verwaltungsgerichtes einem solchen Fehler aufsitzt, was soll dann der arme Normadressat, der Bürger, machen? Soll man allen Ernstes jedem Besitzer eines Luftgewehres raten, die Diabolos mindestens in einem verschlossenen Behältnis (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV)  aufzubewahren und das Luftgewehr in einem anderem verschlossenem Behältnis?

Gäbe es einen effektiven Rechtsschutz im Verwaltungsrecht könnte man das Risiko eingehen. Angesichts der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der Zeit bis zur Entscheidung des Verwaltunsgerichtes kann man nur raten, diese unsinnige Entscheidung zu befolgen und hoffen, daß die Verwaltungsbehörden diesen Unsinn nicht übernehmen.