Im Sand liegende Sanduhr

Online-Petition 3. WaffRÄndG

Sie haben sich schon bei einer Online-Petition eingetragen? Im Deutschen Bundestag wird nicht auf die verschiedenen öffentlichen Petitionen geschaut, sondern nur dem hauseigenen Medium vertraut.

Online-Petition zum Deutschen Bundestag

Wenn Sie Ihre Stimme bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, insbesondere den Vertretern in den zuständigen Ausschüssen, zu Gehör bringen wollen, müssen Sie die dort eingebrachte Online-Petition mitzeichnen. Hier ist der notwendige Link, wenn Sie ihn anklicken werden Sie auf die Seiten des Deutschen Bundestages weitergeleitet und können mitzeichnen, es dauert auch nicht lange:

 

Waffenrecht

Ablehnung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 02.11.2019

 

1,5 Millionen Waffenbesitzer werden von den neuen Vorschriften betroffen sein. Der Verband der Deutschen Büchsenmacher und Waffenfachhändler hat schon angekündigt, daß es für alle zumindest teuer werden wird. Wir berichteten bereits: Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie

Wir haben diese Politiker in das Parlament gewählt, damit sie unsere Interessen vertreten und mit Verstand agieren. Stattdessen wird ein Gesetzesvorhaben betrieben, welches keinen Sicherheitsgewinn erbringt und stattdessen an den Grundfesten unseres Rechtsstaates rüttelt: Regelanfrage Verfassungsschutz

Wir müssen den Politikern im Einzelnen erläutern, welchen Unsinn sie da verzapfen. Beispielsweise die geplante neue Maganzinregelung. Woher weiß denn der Schütze oder Jäger ob diese Voraussetzung gegeben ist:

1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des
kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

Ganz einfach, denken Sie? Sie haben eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 und da passen nur 10 Patronen rein?

Nun, Sie täuschen sich und werden sich vielleicht bald erheblichen Strafvorwürfen und dem Verlust Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse gegenübersehen. Es gibt kleinere Hülsenlängen auf dem internationalen Markt. Sobald diese eine C.I.P.-Zulassung haben, sind sie die kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kaliber. Raten Sie mal wieviele in das eingebaute Magazin passen.

Wenn Sie sich informieren wollen, raten wir dringend dazu, die Stellungnahmen der Verbände zu lesen. Wir haben in unserem Beitrag Umsetzung EU-Feuerwaffenrichtlinie die Links zum Entwurf und einigen Stellungnahmen gesetzt.

Die Verbände hatten nur zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme und einige haben die Zeit genutzt und ihre Bedenken aufgeführt. Ich habe noch nirgendwo von den Befürwortern der Änderung eine Auseinandersetzung mit diesen Argumenten gefunden. Pauschal wird behauptet, die Änderungen seien eine Umsetzung der Richtlinie. Leider haben die Referenten die von der Richtlinie ermöglichten Spielräume nicht ausgenutzt und wollen auch Regelungen einführen, die von der Richtlinie nicht gefordert werden.

 

Tierabwehrspray oder Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray Etikett unlesbar

Pfefferspray ohne Etikett

Tierabwehrspray bleibt auch dann ein Tierabwehrspray wenn das Etikett nicht mehr lesbar ist.

Das Problem tritt leider doch häufig auf. Jemand kauft sich so ein Spray zur Tierabwehr und durch dauerndes Mitführen in der Handtasche wird das Etikett unlesbar.

Wenn aus dem Etikett ersichtlich ist, daß das Ding nur zur Tierabwehr bestimmt ist, ist alles klar: Keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, das weiß mittlerweile auch die Polizei. Wir haben zu diesem Thema auch hier schon viel geschrieben, aber viel zu umfangreich: Pfefferspray

Polizeibehörden sind aber ab und an der Ansicht, daß das Spray nur dann erlaubt ist, wenn ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray auf dem Gerät vorhanden ist. Ohne einen solchen Hinweis soll es sich um eine verbotene Waffe handeln.

Tierabwehrspray muß draufstehen?

Behauptet jedenfalls die Berliner Polizei und wird von der Spezialabteilung des Polizeipräsidenten in Berlin, Landeskriminalamt Berlin, LKA KTI 31 – Waffen / Munition / Ballistik, auch in Gutachten so bestätigt.

Nun fragt sich natürlich, warum die Technikabteilung des LKA Rechtsfragen beantwortet. Das ist die ureigenste Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes. Wie man an nachfolgendem Auszug aus einem Gutachten des LKA KTI 31 sehen kann, geht das dann auch gehörig schief:

 

Bei dem vorliegenden Reizstoffsprühgerät handelt es sich um einen tragbaren Gegenstand im Sinne des § 1 Absatz 2 Nr. 2 a und Absatz 4 WaffG i. V. m. Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1,1.2,1.2.2/1.2.3 z. WaffG.

Ein Pfefferspray ist objektiv geeignet, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Pfefferspray, das ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt ist, wäre nicht unter das Waffengesetz zu subsumieren. Ein Hinweis auf die Bestimmung zur ausschließlichen Nutzung als Tierabwehrspray ist auf dem untersuchten Gerät nicht vorhanden. Eine dahingehende Deklarierung ist für den objektiven Empfängerhorizont eines mit dem untersuchten Wirkstoffsprüfgerät Umgehenden nicht ersichtlich.

Der Umgang mit einem solchen RSG ist gemäß § 2 Absatz 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3,1.3.5 z. WaffG verboten.

Dieses Gutachten ist schlicht falsch!

Schon der erste Satz ist falsch. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG bestimmt, daß nur Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, unter die Regelung fallen. Wie kommt der Sachverständige auf die Idee, das Spray sei dafür bestimmt?

Es kommt auf die Zweckbestimmung an, die Zwecktauglichkeit hat keine Bedeutung. Ein Baseballschläger ist als Spielgerät bestimmt und fällt nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, auch wenn man ihn als Waffe einsetzen kann.

Es kommt also entscheidend darauf an, welche Zweckbestimmung diese Dose hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Spray zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war. Solche Sprays sind auch gar nicht verkäuflich. Naheliegend und nicht widerlegbar ist, daß es sich um eine Tierabwehrspray handelt. Nicht dazu bestimmt gegen Menschen eingesetzt zu werden.

Was hat es mit der „objektiven Eignung“ auf sich? Das spielt für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG überhaupt keine Rolle. Siehe das obige Beispiel mit dem Baseballschläger, der objektiv als Waffe geeignet ist und trotzdem nicht dem WaffG unterfällt.

Die objektive Eignung ist für § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG relevant. Aber nur für Gegenstände, die in der Anlage 1 zum Gesetz aufgeführt sind, genauer Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. Diese Aufzählung ist abschließend. Weder der Baseballschläger, noch das Pfefferspray sind dort aufgeführt.

Ich sehe schon, das ist wieder viel zu lang geworden. Besser kann ich es einfach nicht erklären.

 

Selbstbewußte Untere Jagdbehörde

Keine Fachaufsicht in Brandenburg über UJ?

Die Jagdbehörde will in Ausführung des BJagdG einem Jäger die Einholung eines Gutachtens auferlegen. Das sieht das Gesetz so vor.

Wir sind mit der Unteren Jagdbehörde nur insoweit uneins, als sie die Einholung eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt und wir ein fachärztliches Gutachten beibringen wollen. Der Mandant hat Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Amtsarztes.

Eine rein rechtliche Fragestellung, die wir nicht erst vor dem Verwaltungsgericht, sondern bereits im Behördenwege entschieden sehen möchten.

Fachaufsichtsbeschwerde gegen Entscheidung UJ?

Der richtige Weg scheint uns die Entscheidung durch die vorgesetzte Behörde (Oberste Jagdbehörde = Ministerium) zu sein. Dies erreicht man mit einer Fachaufsichtsbeschwerde, auch als Sachaufsichtsbeschwerde bezeichnet. In unserem Rechtsstaat übt die vorgesetzte Behörde die Fach- und Rechtsaufsicht aus. Wir machen damit – bis auf Ausnahmen – gute Erfahrungen.

Also erheben wir eine Fachaufsichtsbeschwerde bei der Unteren Jagdbehörde und erklären detailliert die Sach- und Rechtslage für den Mitarbeiter der Obersten Jagdbehörde, der darüber zu entscheiden hat.

Die Antwort der Unteren Jagdbehörde läßt nicht lange auf sich warten:

Ihr als „Fachaufsichtsbeschwerde“ an den Landkreis XY gerichtetes Schreiben vom 18.09.2019 lege ich als  Dienstaufsichtsbeschwerde aus, denn eine Fachaufsicht über die Aufgabenwahrnehmung des Landkreises XY als untere Jagdbehörde besteht nicht.
(Hervorhebung hier)

Es geht mir nicht um die Überprüfung  eines bestimmten Verhaltens eines Bediensteten (Dienstaufsichtsbeschwerde), sondern um die Prüfung einer getroffenen Entscheidung (Fachaufsichtsbeschwerde). Ich habe dem Mitarbeiter der UJ nichts vorzuwerfen. Seine Entscheidung ist falsch und soll vom Vorgesetzten überprüft werden.

Die Unteren Jagdbehörden in Brandenburg unterliegen keiner Fach- (und Rechtsaufsicht)? Eine mehr als eigenwillige Rechtsansicht. Ich denke, das erfordert keine weitere Erläuterung.

Oder doch? Ein Blick in das Jagdgesetz Brandenburg hilft nur insofern weiter, als § 55 LJagdGBrdbg bestimmt, daß die Aufgaben der unteren Jagdbehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen werden.

Fachaufsicht durch oberste Landesbehörde

Ich habe dann doch gesucht. In Brandenburg bestimmt § 11 LOG die Fachaufsicht

(1) Die Landesoberbehörden, die unteren Landesbehörden, die Einrichtungen des Landes und die Landesbetriebe unterstehen der Dienst- und der Fachaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden.

Ober sticht Unter. Vielleicht sollte ich der Behörde auch einfach nur einen Link auf die Seite der Obersten Jagdbehörde Brandenburg schicken?

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft nimmt als Oberste Jagdbehörde auch die Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden wahr.

Update 20.11.2019:

Die Untere Jagdbehörde sieht sich weiterhin nicht unter Fachaufsicht, sie teilt uns mit:

Eine Fachaufsicht im eigentlichen Sinne besteht im Land Brandenburg nur bei ausdrücklichen Auftragsangelegenheiten, das sind zum Beispiel das Wohngeld oder Elterngeld, bei dem der Landkreis zu Lasten der Bundeskasse leistet.
Über die Ausführung des Jagdgesetzes besteht hingegen die sogenannte Sonderaufsicht. In der monistischen Aufgabenstruktur im Land Brandenburg ist u.a. das Jagdwesen den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Sonderaufsicht erlaubt der Aufsichtsbehörde Weisungen grundsätzlicher Art, vergleiche dazu § 9 Ordnungsbehördengesetz und § 121 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung.

 

Geräteschuppen mit Werkzeug, das auch als Waffe benutzt werden kann.

Wie können Sie es wagen, Herr Ministerpräsident?

Ich gehöre zu denen!

Ich bin Jäger und habe – wie mehr als 380.00 andere auch – einen Jagdschein gelöst. Es gibt ca. 1,5 Millionen legale Waffenbesitzer in Deutschland. Ich benutze die Waffen für das wohl älteste Handwerk der Welt. Der Bundesrat hat in seiner 980 Sitzung am 20.09.2019 seinen Beschluß zum 3. WaffRÄndG auf den Weg in den Bundestag gebracht. Dort mußte ich lesen, daß ich eine Gefahr bin und werde in einem Atemzug mit Rechtsextremisten genannt:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Von mir gehen enorme und zunehmende Gefahren aus? Was bilden sich die die Damen und Herren Mitglieder der Landesregierungen, aus denen sich der Bundesrat zusammensetzt, ein? Ich verbitte mir diese Unverschämtheit.

Es betrifft Sie nicht?

Wirklich nicht? Was meinen Sie, wie lange wird es noch dauern, bis die Gegner des individuellen Straßenverkehrs folgenden Satz in und durch den Bundesrat bringen?

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von Nutzern des Individualverkehrs, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der straßenverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht.

Es bedarf wohl keiner Erläuterungen, daß ein Kraftfahrzeug als gefährliche Waffe eingesetzt werden kann. Die jüngere Geschichte kennt leider einige Beispiele.

Mir fallen da noch einige Lebensbereiche ein, die von enormen und zunehmenden Gefahren geprägt sind. Wollen wir auch die Zigtausende unter Generalverdacht stellen, die ein paar Fußballschuhe im Schrank haben? Am letzten Wochenende gab es in Berlin einen Schiedsrichterstreik wegen der zunehmenden Gewalt auf den Spielplätzen. Schiedsrichter werden geschlagen und mit dem Helikopter ins Krankenhaus gebracht.

Ich verwahre mich dagegen, unter Generalverdacht gestellt zu werden. Wir brauchen keine Verschärfungen des Waffengesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes. Auch das Verbot von Keramikmessern oder spitzer Küchenmesser ist nicht erforderlich.

Und gegen meinen Nachabarn, der viele gefährliche Werkzeuge in seinem Gartenschuppen aufbewahrt, muß man auch keine neuen Gesetze erfinden. Ja, einige derartige Werkzeuge sind von Attentätern schon verwandt worden, derartige Gefahren nehmen zu und auch Extremisten – des rechten oder linken Spektrums – haben Zugriff auf derartige als Waffen einsetzbare Werkzeuge.

Dem 3. WaffRÄndG hatten wir bereits einen eigenen Beitrag gewidmet und auf den sich ständig aktualisierenden Link des Dokumentationssystems des Deutschen Bundestages verwiesen: DIP 3. WaffRÄndG

Auch das Thema Regelanfrage beim Verfassungsschutz haben wir gegeißelt. Nicht zum ersten Mal, schon vor fünf Jahren wiesen wir auf die Ungeheuerlichkeit hin: Gesetzentwurf Regelanfrage.

Wir bleiben dran.

Regelanfrage Verfassungsschutz – WaffG

Blanker Zynismus

Mit Beschluß vom 20.09.2019 hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (3. WaffRÄndG) auch die alte Forderung nach der Regelanfrage wiederholt.

Die Anfrage beim Verfassungsschutz soll die Regel werden

Die Regelanfrage soll kommen. Die was? Ganz einfach: Wenn der Bürger seine Rechte wahrnimmt und einen Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis stellt, wird künftig automatisch eine Auskunft bei den Verfassungsschutzbehörden – also den Geheimdiensten – den Schlapphüten – eingeholt. Die Begründung (BRDrS 363/19):

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann
sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können. Die
Bestimmung wird wie bisher im Katalog der Unzuverlässigkeitsgründe angesiedelt, die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zur Folge haben, dass eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt (Regelunzuverlässigkeit). Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung (sogenannte Regelvermutung).

Jeder Rechtsextremist bekommt jetzt auf preiswerte und einfache Art und Weise Auskunft darüber, ob er als Rechtsextremist beim Verfassungsschutz verzeichnet ist. Er stellt einen Antrag auf Ausstellung des Kleinen Waffenscheins und die Waffenbehörde fragt beim Verfassungsschutz nach. Liegen dort Erkenntnisse vor und der Verfassungsschutz berichtet darüber (das muß er nach dem Gesetzentwurf nicht) erhält der Rechtsextremist keinen Kleinen Waffenschein und erhält die Begründung und einen Eintrag im Führungszeugnis.

Der Verfassungsschutz wird sich – schon aus Quellenschutzgründen – sehr genau überlegen, ob er der Waffenbehörde seine Erkenntnisse mitteilt.

Was soll dann das Ganze? Es wird viele rechtstreue Bürger von ihrem Recht abhalten. Vor allem das Risiko der Eintragung im Führungszeugnis ist rechtlich unkontrollierbar.

Es gibt verständlicherweise kein durchsetzbares Recht auf Auskunft über den Datenbestand beim Verfassungsschutz.

Regelanfrage mit negativem Ergebnis

Aber was macht der rechtstreue Bürger wenn die Auskunft negativ ist und man sicher ist, das stimmt nicht?

Sich in sein Unglück fügen! Der Bundesrat hat das Problem auch gesehen und sehr zynisch diese Begründung abgegeben:

Das Rechtsschutzversprechen des Artikels 19 Absatz 4 GG wird dadurch nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Im Waffenrecht gilt das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, der Besitz, das Tragen und so weiter von Waffen ist grundsätzlich verboten und wird nur im Einzelfall und unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Bei Verboten mit Erlaubnisvorbehalt liegt die Beweislast dafür, dass Ausschlusskriterien nicht eingreifen, beim Antragsteller und nicht bei der Behörde. Dem nachrichtendienstlich als Extremist gespeicherten Antragsteller wird die waffenrechtliche Erlaubnis nicht grundsätzlich versagt. Ihm wird aber zugemutet, die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einem gesonderten gerichtlichen Verfahren
rechtsstaatlich einwandfrei überprüfen zu lassen. Dass das eine Verzögerung des waffenrechtlichen Erlaubnisverfahrens bedeutet, ist hinzunehmen. Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Rechtsschutz gegen die Auskunft?

Das muß man sich vor der schwallartigen Entleerung des Mageninhaltes auf der Zunge zergehen lassen:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Im Klartext: Wer nicht nachweisen kann, daß er nicht in die Datei des Verfassungsschutzes gehört, hat Pech gehabt. Der Gesetzgeber stellt den Rechtsschutz des Bürgers hinten an.

Trennungsgebot und Regelanfrage

Hält denn keiner mehr das Trennungsgebot für verfassungsrechtlich geboten? Die Schlapphüte dürfen, was den Polizeibehörden verboten ist. Das ist solange o.k. wie die dabei erlangten „Erkenntnisse“ nicht an die Polizeibehörden zurückfließen. Im Ergebnis nutzen nun die Polizeibehörden die Ergebnisse der ihnen nicht erlaubten Erkenntnismittel und Methoden.

Bin ich der Einzige, der sich darüber aufregt? War das nicht einer der großen Systemfehler des Nationalsozialismus,  die geballten Kompetenzen beim Reichssicherheitshauptamt und der Gestapo? Warum schreien die Linken nicht auf, wo bleibt das Gezeter der Alt-68er?

Guy, ZRP 1987, 45 (48) hat die eine Seite sehr schön auf den Punkt gebracht:

… Sinn des Trennungsgebots: Polizeiliche Befugnisse sollen durch den Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufklärung von Straftaten begrenzt werden; außerhalb dieses Bereichs soll es eben keine polizeilichen, sondern nur nachrichtendienstliche Mittel geben. Eben dies wird durch das Trennungsgebot sichergestellt. Die polizeilichen Mittel werden aus dem „Vorfeld“ heraus gehalten; damit wird dieses aber nicht unbeobachtet gelassen, sondern von den Nachrichtendiensten mit begrenzten Mitteln aufgeklärt.

Polizei keine nachrichtendienstlichen Mittel, Nachrichtendienste keine polizeilichen Mittel. Wer daran rührt, legt Hand an an rechtsstaatliche Grundsätze unseres Landes.