Regelabfrage – Ein jahrealter Traum wird wahr!
So haben wir zum Thema Regelabfrage schon im August 2013 getitelt: Denn sie wissen nicht was sie tun und haben dort die Hintergründe des Trennungsgebotes Geheimdienste/Polizei beleuchtet.
Endlich ist es vollbracht: Das 3. WaffRÄndG hat die Regelabfrage der Waffenbehörden beim Geheimdienst eingeführt. Alle Scham ist verpufft, der Geheimdienst erhält Einzug in die Amtsstuben der Polizei. Er entscheidet ohne wirksame richterliche Kontrolle, ob jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält.
Das ist bekannt und gewollt. Der Bundesrat hat das „Problem“ gesehen und die Entscheidung getroffen, daß Unrecht hinzunehmen sei. Auch darüber haben wir bereits berichtet: Regelanfrage Verfassungsschutz
Aus der dort verlinkten Drucksache des Bundesrates:
Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.
Mit anderen Worten: Die Geheimdienste müssen sich vom Gericht nur im Ausnahmefall in die Karten gucken lassen und der Bürger, der sich dem Vorwurf ausgeliefert sieht, ein Extremist zu sein, erhält keinen Rechtsschutz.
Datengrundlage für eine Entscheidung
Dann muß die öffentliche Sicherheit ja sehr gefährdet sein. Die Bedrohung durch legale Waffenbesitzer mit extremistischen Hintergrund muß signifikant sein? Landauf, landab erklären alle, Polizeibehörden inclusive, daß von legalen Waffenbesitzern keine Gefahren ausgehen. Schauen wir uns das Datenmaterial an.
Der FDP-Bundestagsabgeordnete Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung dazu befragt (BTDrS 19/14931, Seite 29f)
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer geplanten Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesregierung (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/waffenrecht-verschaerfung-100.html) in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis entweder nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 i: V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG versagt oder nach § 45 Absatz 1, 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG zurückgenommen oder widerrufen, weil der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht besaß, weil er einer verbotenen Organisation oder Partei angehörte (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 WaffG unterstützte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Sind die Zahlen statistisch relevant, rechtfertigen sie einen gesetzlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger?
Schauen wir uns die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 4. November 2019 an:
Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Auf Bundesebene erfolgt keine systematische Erfassung der Gründe für Versagungen oder Aufhebungen waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die zuständigen Landesbehörden. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Fallzahlen im Sinne der Fragestellung vor
Fazit: Wir haben keine Zahlen, die Bedrohungslage ist gefühlt richtig, wir machen ein Gesetz.
Begründung des Bundesrates zur Regelabfrage
Das liest sich wirklich gruselig. Hat der Bundesrat bessere Zahlen, genauer, überhaupt Zahlen? Selbstverständlich nicht. Aber das hier ist der Kern der Begründung und mich fröstelts arg:
Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können.
BRDrS 363/19
Allein die Speicherung bei den Schlapphüten reicht. Aus nachrichtendienstlichen Gründen werden alle Informationen, die einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung dienen könnten, nicht bekannt gegeben werden. Was für eine unüberprüfbare Machtfülle für Behörden, die gerade von den Untersuchungsausschüssen lächerlich gemacht werden.
Muß der Geheimdienst Extremisten offenbaren?
Na, dann aber wengistens die Verpflichtung für die Geheimdienste, die Regelabfrage zutreffend zu beantworten? Wir hatten schon gewitzelt, daß dies die effektivste Art ist, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man entsprechend beim Geheimdienst verzeichnet ist.
Natürlich nicht. Der Geheimdienst wird anhand seiner Interessen entscheiden, ob er den Verdachtsfall bekannt gibt oder nicht. Nachrichtendienstliche Gründe werden zum Maßstab für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für die nach unserer Rechtsordnung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.
Besonders pikant ist die Eintragung der Entscheidung im Bundeszentralregister. Der vermeintliche Extremist wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich nicht erfolgreich wehren. Was wird wohl sein Dienstherr zu einer solchen Eintragung sagen?
Ich kann mich an meine Jugendzeit erinnern, in der die Leute wegen der Regelanfrage auf die Straße gingen und Steine flogen. Scheinbar trifft es jetzt nur die bösen Waffenbesitzer. Immerhin ca. 1. 5 Millionen rechtstreue Bürger.
Merkt denn keiner, daß es nicht um Waffenbesitzer geht, sondern um eine grundsätzliche Regelung? Daß schon heute in den Lagezentren Geheimdienste sitzen? Die Behörden zündeln schon seit Jahren am Trennungsgebot. Beispielsweise ist das GTAZ grenzwertig, wo im Interesse der Terrorabwehr Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach tätig werden.
Meine Bewertung: Sie wissen nicht, was sie tun.