Berliner Posse

Sie glauben, Sie kennen sich aus?

Sie haben eine Waffenbesitzkarte mit folgenden Eintragungen (auf das Bild klicken vergrößert):

Sie bestellen die Pistole beim Händler und kaufen gleich die passende Munition, um weiterhin mit der Vereinswaffe des Kalibers zu üben?

Die Waffenbehörde in Berlin erstattet daraufhin eine Strafanzeige. Wir haben darüber bereits im Juli berichtet: Voreintrag und Munitionserlaubnis.

Sie haben es schwarz auf grün, mit amtlichen Siegel versehen, daß Sie die zu einer halbautomatischen Pistole im Kaliber 9 mm Luger bestimmte oder zugelassene Munition erwerben und besitzen dürfen. Diejenige Behörde, die das Siegel aufgedrückt hat, zeigt Sie dann wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz an. Die Munition wird sichergestellt.

Alles wird gut. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein und verfügt die Herausgabe der Munition an den Beschuldigten. Der hat mittlerweile die bestellte Pistole erhalten und sie ist in die WBK eingetragen.

Das war eine schlimme Erfahrung für den Bürger.

Es wird schlimmer.

Nachdem die Staatsanwaltschaft richtigerweise das Verfahren eingestellt hat und die Munition an den Mandanten herausgegeben hat, ist die Waffenbehörde empört und beschwert sich mit der nachfolgend wiedergegebenen Begründung bei der Staatsanwaltschaft.

Die Begründung der Waffenbehörde ist bizarr:

Ausschnitt aus Schreiben der Waffenbehörde Berlin

Sowas steht in § 10 Abs. 3 WaffG nun wahrlich nicht. Schauen Sie selbst nach, klicken Sie auf die Vorschrift!

Es wird noch schlimmer.

Die Staatsanwaltschaft macht das Verfahren tatsächlich wieder auf und beantragt den Erlaß eines Durchsuchungsbefehls bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichtes Tiergarten in Berlin, um die angeblich unerlaubt besessene Munition wieder sicherzustellen.

Es wird noch schlimmer.

Die Richterin erläßt den beantragten Beschluß und weist ausdrücklich daraufhin, daß dies verhältnismäßig sei und mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Wo kämen wir denn dahin, wenn einfach beim Bürger Bescheid gesagt wird: Bring uns die Munition zurück?

Alles wird gut.

Die mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragte Polizeidienststelle fragt nach, ob es wohl verhältnismäßig sei, mit dem SEK dem legalen Waffenbesitzer auf den Pelz zu rücken und die Munition sicherzustellen. Sie fragt, woran sie denn nun die Munition, die sichergestellt werden soll, von der vielleicht mittlerweile rechtmäßig neu erlangten Munition unterscheiden kann.

Eine ausgewachsene Oberstaatsanwältin greift ein und zieht den Durchsuchungsauftrag zurück.

Wir sind wirklich gespannt wie das Verfahren wohl ausgehen wird und werden berichten.

Unseren Mandanten und Lesern wünschen wir ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches Neues Jahr!

Update 03.03.2020

Bei uns ist die kommentarlose Mitteilung eingegangen, daß das Ermittlungsverfahren gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

 

Bild Fragezeichen

Sachverständige bei der Waffenbehörde

Erscheinenspflicht vor der Waffenbehörde

Die Mitarbeiter der Waffenbehörde dürfen nun den Bürger rufen und der hat zu gehorchen.

„(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.“

Ich kann mir so gar keine Sachverhalte vorstellen, die der Mitarbeiter der Waffenbehörde erforschen kann. Wer nicht kommt, muß aber damit rechnen, daß sein Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt wird.

Der Gesetzgeber hat eine Begründung von sich gegeben, BTDrS 19/15875:

Der neue Absatz 5 ermöglicht es der Waffenbehörde in begründeten Einzelfällen, bei Erstantrag oder Folgeprüfungen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers zu verlangen. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift kann insbesondere vorliegen, wenn Zweifel an Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung bestehen. So wird der Waffenbehörde die Möglichkeit eröffnet, sich einen unmittelbaren Eindruck des Betreffenden verschaffen und somit der behördlichen Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung besser nachzukommen. Hiermit wird auch ein Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen.

Alles klar? Ist Ihnen die Erscheinenspflicht verständlich? Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, sollten Sie sicherheitshalber einen Anwalt zur Prüfung des begründeten Ausnahmefalles hinzuziehen.

Haben Sie eine blau geäderte Nase, Rhinophym genannt? Dann nehmen Sie doch schon mal populärwissenschaftliche Literatur zum Termin mit, um zu belegen, daß diese Hautkrankheit nicht den Schluß auf Alkoholismus zuläßt. Und Alkoholismus und Waffen, Sie wissen, das verträgt sich nicht.

Hochqualifizierte Mitarbeiter der Waffenbehörden werden sich zu Sachverständigen aufschwingen? Ich denke nicht.

Es wird keinen Sicherheitsgewinn bringen. Es ist nur eine weitere Beschränkung der Freiheit.

Einige Waffenbehörden vergeben keine Termine. Bringen Sie sich ein Sitzkissen mit, die Wartezeit kann lang sein.

Jedenfalls droht Schlimmes wenn Sie ein solches Schreiben erhalten. Die Behörde zweifelt an Ihrer Zuverlässigkeit oder persönlichen Eignung.

Wir helfen Ihnen gerne und kompetent: Kontakt

Denn sie wissen nicht, was sie tun

Regelabfrage – Ein jahrealter Traum wird wahr!

So haben wir zum Thema Regelabfrage schon im August 2013 getitelt: Denn sie wissen nicht was sie tun und haben dort die Hintergründe des Trennungsgebotes Geheimdienste/Polizei beleuchtet.

Endlich ist es vollbracht: Das 3. WaffRÄndG hat die Regelabfrage der Waffenbehörden beim Geheimdienst eingeführt. Alle Scham ist verpufft, der Geheimdienst erhält Einzug in die Amtsstuben der Polizei. Er entscheidet ohne wirksame richterliche Kontrolle, ob jemand eine waffenrechtliche Erlaubnis erhält.

Das ist bekannt und gewollt. Der Bundesrat hat das „Problem“ gesehen und die Entscheidung getroffen, daß Unrecht hinzunehmen sei. Auch darüber haben wir bereits berichtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Aus der dort verlinkten Drucksache des Bundesrates:

Dass der Antragsteller zudem in dem gesonderten Verfahren – gegebenenfalls mit vorgeschaltetem In-camera-Verfahren – an dort geltenden Beweislastregeln scheitern kann, ist eine Folge der gesetzgeberischen Abwägung zwischen öffentlicher Sicherheit und individuellem Rechtsschutz.

Mit anderen Worten: Die Geheimdienste müssen sich vom Gericht nur im Ausnahmefall in die Karten gucken lassen und der Bürger, der sich dem Vorwurf ausgeliefert sieht, ein Extremist zu sein, erhält keinen Rechtsschutz.

Datengrundlage für eine Entscheidung

Dann muß die öffentliche Sicherheit ja sehr gefährdet sein. Die Bedrohung durch legale Waffenbesitzer mit extremistischen Hintergrund muß signifikant sein? Landauf, landab erklären alle, Polizeibehörden inclusive, daß von legalen Waffenbesitzern keine Gefahren ausgehen. Schauen wir uns das Datenmaterial an.

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Konstantin Kuhle hat die Bundesregierung dazu befragt (BTDrS 19/14931, Seite 29f)

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Hintergrund einer geplanten Verschärfung des Waffenrechts durch die Bundesregierung (www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/waffenrecht-verschaerfung-100.html) in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 eine waffenrechtliche Erlaubnis entweder nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 i: V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG versagt oder nach § 45 Absatz 1, 2 i. V. m. § 5 Absatz 2 Nr. 2, 3 WaffG zurückgenommen oder widerrufen, weil der Antragsteller die erforderliche  Zuverlässigkeit deshalb nicht besaß, weil er einer verbotenen Organisation oder Partei angehörte (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 WaffG unterstützte (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Sind die Zahlen statistisch relevant, rechtfertigen sie einen gesetzlichen Eingriff in die Freiheitsrechte der Bürger?

Schauen wir uns die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 4. November 2019 an:

Der Vollzug des Waffengesetzes ist nach Artikel 83 des Grundgesetzes eigene Angelegenheit der Länder. Auf Bundesebene erfolgt keine systematische Erfassung der Gründe für Versagungen oder Aufhebungen waffenrechtlicher Erlaubnisse durch die zuständigen Landesbehörden. Daher liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Fallzahlen im Sinne der Fragestellung vor

Fazit: Wir haben keine Zahlen, die Bedrohungslage ist gefühlt richtig, wir machen ein Gesetz.

Begründung des Bundesrates zur Regelabfrage

Das liest sich wirklich gruselig. Hat der Bundesrat bessere Zahlen, genauer, überhaupt Zahlen? Selbstverständlich nicht. Aber das hier ist der Kern der Begründung und mich fröstelts arg:

Angesichts der enormen und zunehmenden Gefahren, die von einem legalen Waffenbesitz, insbesondere von Rechtsextremisten, ausgehen, bedarf es dringend der Regelung, dass eine Speicherung als Extremist bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder zur Tatbestandserfüllung der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass dort, wo relevante sicherheitsbehördliche Erkenntnisse zu extremistischen Bestrebungen vorliegen, die aus nachrichtendienstlichen Gründen nicht vorgehalten werden können und allein deshalb notwendige rechtliche Konsequenzen unterbleiben, in das waffenbehördliche Verfahren zur Versagung oder Entziehung einer Erlaubnis eingeführt werden können.
BRDrS 363/19

Allein die Speicherung bei den Schlapphüten reicht. Aus nachrichtendienstlichen Gründen werden alle Informationen, die einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Eintragung dienen könnten, nicht bekannt gegeben werden. Was für eine unüberprüfbare Machtfülle für Behörden, die gerade von den Untersuchungsausschüssen lächerlich gemacht werden.

Muß der Geheimdienst Extremisten offenbaren?

Na, dann aber wengistens die Verpflichtung für die Geheimdienste, die Regelabfrage zutreffend zu beantworten? Wir hatten schon gewitzelt, daß dies die effektivste Art ist, um Auskunft darüber zu erhalten, ob man entsprechend beim Geheimdienst verzeichnet ist.

Natürlich nicht. Der Geheimdienst wird anhand seiner Interessen entscheiden, ob er den Verdachtsfall bekannt gibt oder nicht. Nachrichtendienstliche Gründe werden zum Maßstab für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, für die nach unserer Rechtsordnung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Besonders pikant ist die Eintragung der Entscheidung im Bundeszentralregister. Der vermeintliche Extremist wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich nicht erfolgreich wehren. Was wird wohl sein Dienstherr zu einer solchen Eintragung sagen?

Ich kann mich an meine Jugendzeit erinnern, in der die Leute wegen der Regelanfrage auf die Straße gingen und Steine flogen. Scheinbar trifft es jetzt nur die bösen Waffenbesitzer. Immerhin ca. 1. 5 Millionen rechtstreue Bürger.

Merkt denn keiner, daß es nicht um Waffenbesitzer geht, sondern um eine grundsätzliche Regelung? Daß schon heute in den Lagezentren Geheimdienste sitzen? Die Behörden zündeln schon seit Jahren am Trennungsgebot. Beispielsweise ist das GTAZ grenzwertig, wo im Interesse der Terrorabwehr Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach tätig werden.

Meine Bewertung: Sie wissen nicht, was sie tun.

Sicherheitsnadeln statt effektives Waffenrechtsänderungsgesetz

3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Waffenrechtsänderungsgesetz – Schwarzer Freitag für freie Bürger

Mit den Stimmen der Regierungsparteien hat der Deutsche Bundestag als 13. Tagesordnungspunkt am Freitag, den 13, das 3. WaffRÄndG mit den Änderungsvorschlägen des Ausschusses angenommen. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BTDrS 19/15875) finden Sie: hier!

Ich habe die Redebeiträge der Abgeordneten zum Waffenrechtsänderungsgesetz live verfolgt und bin entsetzt. Sobald die stenographischen Berichte veröffentlicht sind, werde ich das hier darstellen. In der Zwischenzeit können Sie sich hier alle Beiträge ansehen und -hören: Mediathek Deutscher Bundestag

Als legaler Waffenbesitzer werde ich die Redebeiträge für meine nächste Wahlentscheidung berücksichtigen.

Wie von vielen befürchtet, ist es schlimm geworden. Und dann stellen sich einige der Abgeordneten noch hin und behaupten, sie hätten schlimmeres verhindert. Ideologen siegen wieder über Sachverstand.

Welche Änderungen hat der Ausschuss vorgenommen?

Aus der oben verlinkten BTDrS:

– Das Fortbestehen des Bedürfnisses für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Für Sportschützen sind Erleichterungen beim Bedürfnisnachweis vorgesehen: So müssen bei den Folgeprüfungen fünf bzw. zehn Jahre nach Ersterteilung einer Erlaubnis die Schießnachweise nicht mehr für jede einzelne Waffe, sondern nur je Waffengattung (Kurz- oder Langwaffe) erbracht werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Erlaubniserteilung genügt der Nachweis der fortbestehenden Vereinsmitgliedschaft.
– Es wird eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Verfassungsschutzbehörden werden zudem zum Nachbericht verpflichtet, wenn im Nachhinein Erkenntnisse erlangt werden, die gegen die Zuverlässigkeit eines Erlaubnisinhabers sprechen. So wird sichergestellt, dass Extremisten nicht in den Besitz legaler Waffen kommen bzw. ihnen eine bereits erteilte Erlaubnis wieder entzogen werden kann. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist. Die gleichen Regelungen werden auch für die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung eingeführt.
– Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Ausbildung und Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit als anerkannter
Schießstandsachverständiger zu treffen.
– Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie wird künftig vom
Waffengesetz ausgenommen.

Ansonsten bleibt es beim Entwurf der Bundesregierung, über den wir berichteten: 3. WaffRÄndG

Mich treibt besonders die Einbindung der Geheimdienste in Entscheidungen der Exekutive um. Das ist durch die Gerichte de facto nicht überprüfbar. Keiner wird sich gegen den Vorwurf effektiv verteidigen können, er sei nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ein Extremist. Und was ist ein Extremist, wer bestimmt das? Auch dieses Thema haben wir beleuchtet: Regelanfrage Verfassungsschutz

Alle Macht den Schlapphüten; sie haben die Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden zu Recht nicht erlaubt sind! Wir brauchen jedes Mittel!

Lieber Nachbar, seien Sie vorsichtig, Sie werden beobachtet! Nicht nur am Stammtisch und vom Internet, das nichts vergißt, sondern auch von Vertrauenspersonen in Ihrer Umgebung. Sie kriegen nicht raus, wer das ist. Kommt Ihnen bekannt vor? Nicht doch, ehrlich?

An meinem Stammtisch haben wir wieder festgestellt: Uns betrifft das nicht, wir haben nichts zu befürchten, wir sind die Guten.

Prof. Fischer, ehemals Vorsitzender Richter eines Strafsenates des Bundesgerichtshofes hat es auf den Punkt gebracht:

Gerechtfertigt wird dies mit der goldenen Regel aller Stammtische: Wer nichts zu verbergen hat, muss auch nichts befürchten. Ganz ähnlich sieht man das in Nordkorea.

Das Waffenrechtsänderungsgesetz verbiegt mit der Regelanfrage die Gewaltenteilung. Die Geheimdienste als Arm der Exekutive unterliegen nur rudimentärer Kontrolle des Parlamentes und faktisch keiner Kontrolle durch die Gerichte. Selbst die Presse hat kaum einen Spielraum für die Überwachung der Geheimdienste.

Sie haben nichts zu befürchten! Oder haben Sie etwa was zu verbergen?

Sie stehen künftig an einer Bushaltestelle und sollen sich auf Verlangen ausweisen und Ihre Taschen leeren? Hirngespinste? § 42 WaffG ist geändert worden und gibt den Ländern die Möglichkeit, Waffenverbotszonen, de facto Messerverbotszonen, einzuführen. Messer mit feststehender oder feststellbarer Klinge von mehr als 4 cm dürfen dann vom Normalbürger 2. Klasse nicht mitgeführt werden. Normalbürger 1. Klasse, das sind die mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die die Kontrolle durch die Geheimdienste bestanden haben, dürfen diese Messer mitführen. Diesem Irrsinn haben wir einen separaten Beitrag gewidmet: Messerverbotszonen

Dem Gesetz muß der Bundesrat noch zustimmen. Damit ist wohl zu rechnen.

 

 

Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Messerverbotszonen

Messerverbotszonen: Skandal im Sperrbezirk

Freitag, der 13.12.2019, wird nicht als Glückstag in die Geschichtsbücher der legalen Waffenbesitzer und Messerbesitzer eingehen.

Der Deutsche Bundestag hat in Zweiter und Dritter Lesung das 3. WaffRÄndG beschlossen, zu dem wir demnächst wohl noch etliche Beiträge hier lesen werden.

Hier geht es nur um die erweiterte Möglichkeit für die Bundesländer, Waffenverbotszonen einzurichten. Dazu ist § 42 WaffG geändert worden.

Den Ländern wird erlaubt, Messerverbotszonen einzurichten. Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter können an bestimmten Orten verboten werden, völlig unabhängig davon, ob es sich um Kriminalitätsschwerpunkte  handelt oder nicht. Jeder rechtschaffene Bürger muß damit rechnen, dort kontrolliert und visitiert zu werden.

Unglaublich, aber Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen werden privilegiert. Sie werden von den Verboten ausgenommen. Zusammengefaßt: Rechtschaffene Bürger sind potentielle Verbrecher, denen an der Bushaltestelle und in Einkaufszentren das Mitführen von Messern verboten wird; Sportschützen und Jäger dürfen dort ein Messerchen mit sich führen. Was für einen Sinn haben solche, freie Bürger diskriminierenden Messerverbotszonen?

Schauen Sie selbst:

 

 

§ 42
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2. in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3. in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4. auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
2. Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3. Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5. Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zu anderen befördern, und
6. Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.

Für Schußwaffen hatten wir auf die Problematik der Zugriffsbereitschaft bereits im Rahmen unseres Artikels Transport von Waffen hingewiesen. Die Begrifflichkeit ist im Gesetz geregelt und die Entstehungsgeschichte des WaffG gibt weitere  Hinweise zur Auslegung.

Wann aber kann ein Messer „in Anschlag“ gebracht werden?