Vollständige Unterwerfung
Wenn Sie im Landkreis Göttingen wohnen und Ihren Jagdschein verlängern wollen, sollten Sie vorher mit Ihrem Anwalt reden.
Mit dem Widerruf des Jagdscheins schon bei Antragstellung einverstanden
Sie fordern von Ihnen Ihr Einverständnis mit dem Widerruf des Jagdscheines und Ihren Verzicht auf die Anrufung des Verwaltungsgerichtes. Die totale Unterwerfung.
Wenn Sie das Formular für den Jagdschein ausfüllen und unterschreiben geben Sie automatisch diese Erklärung ab:
6. Erklärung
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen:
– der Jagdschein ist mir bisher nicht entzogen bzw. versagt worden,
– ich wurde seit der letzten Erteilung nicht gerichtlich verurteilt,
– ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an,
– eine Beeinträchtigung meiner körperlichen und geistigen Eignung liegt nicht vor
Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 WaffG begründen.
Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagscheines einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen.
Sie halten die Unterwerfung für einen Scherz? Hier haben wir einen Screenshot des Formulares, zu finden auf der Seite des Landkreises Göttingen:
Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: Sollten Bedenken bestehen, ist man mit dem Widerruf des Jagdscheines einverstanden. Haben Sie das fehlende „d“ entdeckt? Kann man ein „d“ entdecken wenn es fehlt :-)
Widerruf?
Natürlich nicht. Ein Jagdschein wird nicht widerrufen, sondern für ungültig erklärt und das Dokument eingezogen, § 18 BJagdG.
Natürlich geht es um die elende Regelanfrage und den immensen Zeitdruck, bis zum Beginn des Jagdjahres am 01.04. die Jagdscheine verlängern zu müssen. Wir haben bereits berichtet: Regierungsversagen Waffengesetz. Aber hier ging die Kreativität denn doch deutlich zu weit.
Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz
Eigentlich, ja eigentlich, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, § 80 VwGO. Der Gesetzgeber macht davon aber im Waffenrecht zahlreiche Ausnahmen und die Behörden können die sofortige Vollziehung in den verbliebenen Fällen anordnen. Die einzige Chance, daß sich dann ein Volljurist der Sache annimmt, ist, zum Gericht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rennen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen. Das passiert dann in einem Eilverfahren anstatt im jahrelangen Regelverfahren.
Auf dieses – wir meinen elementare – Recht soll der Antragsteller bei Verlängerung seines Jagdscheines auch verzichten. Warum eigentlich diese vollständige Unterwerfung?
Wenn diese Erklärung vor den Gerichten bestand haben sollte, müssen Sie das normale Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchlaufen und das dauert etliche Jahre. Die Zeit hat der Jäger in der Regel nicht.
Wir empfehlen, die gesamte Erklärung durchzustreichen. Sie findet im Gesetz keine Stütze und ist auch kaum verständlich. Hört sich ja nett an und jeder kann sich (etwas anderes) darunter vorstellen:
- ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an
Woher wollen Sie wissen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird? Die Behörden ermitteln vorzugsweise ohne Sie darüber zu informieren.
Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Uns erreichen Sie hier: Kontakt