Vollständige Unterwerfung

Wenn Sie im Landkreis Göttingen wohnen und Ihren Jagdschein verlängern wollen, sollten Sie vorher mit Ihrem Anwalt reden.

Mit dem Widerruf des Jagdscheins schon bei Antragstellung einverstanden

Sie fordern von Ihnen Ihr Einverständnis mit dem Widerruf des Jagdscheines und Ihren Verzicht auf die Anrufung des Verwaltungsgerichtes. Die totale Unterwerfung.

Wenn Sie das Formular für den Jagdschein ausfüllen und unterschreiben geben Sie automatisch diese Erklärung ab:

6. Erklärung
Ich erkläre hiermit nach bestem Wissen und Gewissen:
– der Jagdschein ist mir bisher nicht entzogen bzw. versagt worden,
– ich wurde seit der letzten Erteilung nicht gerichtlich verurteilt,
– ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an,
– eine Beeinträchtigung meiner körperlichen und geistigen Eignung liegt nicht vor
Es ist mir nicht bekannt, dass bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 WaffG begründen.
Sollte die ausstehende Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Absatz 5 Nummer 4 WaffG dennoch Bedenken gegen meine Zuverlässigkeit begründen, bin ich mit dem Widerruf des Jagscheines einverstanden und werde gegen eine ggf. erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Antrag gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen.

Sie halten die Unterwerfung für einen Scherz? Hier haben wir einen Screenshot des Formulares, zu finden auf der Seite des Landkreises Göttingen:

Bedingunslose Unterwerfung und Verzicht auf Rechtsmittel

 

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen: Sollten Bedenken bestehen, ist man mit dem Widerruf des Jagdscheines einverstanden. Haben Sie das fehlende „d“ entdeckt? Kann man ein „d“ entdecken wenn es fehlt :-)

Widerruf?

Natürlich nicht. Ein Jagdschein wird nicht widerrufen, sondern für ungültig erklärt und das Dokument eingezogen, § 18 BJagdG.

Natürlich geht es um die elende Regelanfrage und den immensen Zeitdruck, bis zum Beginn des Jagdjahres am 01.04. die Jagdscheine verlängern zu müssen. Wir haben bereits berichtet: Regierungsversagen Waffengesetz. Aber hier ging die Kreativität denn doch deutlich zu weit.

Verzicht auf einstweiligen Rechtsschutz

Eigentlich, ja eigentlich, haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, § 80 VwGO. Der Gesetzgeber macht davon aber im Waffenrecht zahlreiche Ausnahmen und die Behörden können die sofortige Vollziehung in den verbliebenen Fällen anordnen. Die einzige Chance, daß sich dann ein Volljurist der Sache annimmt, ist, zum Gericht mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu rennen. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen. Das passiert dann in einem Eilverfahren anstatt im jahrelangen Regelverfahren.

Auf dieses – wir meinen elementare – Recht soll der Antragsteller bei Verlängerung seines Jagdscheines auch verzichten. Warum eigentlich diese vollständige Unterwerfung?

Wenn diese Erklärung vor den Gerichten bestand haben sollte, müssen Sie das normale Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchlaufen und das dauert etliche Jahre. Die Zeit hat der Jäger in der Regel nicht.

Wir empfehlen, die gesamte Erklärung durchzustreichen. Sie findet im Gesetz keine Stütze und ist auch kaum verständlich. Hört sich ja nett an und jeder kann sich (etwas anderes) darunter vorstellen:

  • ein Ermittlungs- oder Strafverfahren steht gegen mich nicht an

Woher wollen Sie wissen, ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird? Die Behörden ermitteln vorzugsweise ohne Sie darüber zu informieren.

Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Uns erreichen Sie hier: Kontakt

Waffenrechtsexperte

Der Waffenrechtsexperte wird in Wild und Hund zitiert:

„Ein Jagdschein ist keine waffenrechtliche Erlaubnis“, stellt der Bundestagsabgeordnete und Waffenrechtsexperte Marc Henrichmann (CDU) klar.

Mit  einem gültigen Jagdschein kann man beim Waffenhändler eine Jagdwaffe erwerben. Und dann soll der Jagdschein keine waffenrechtliche Erlaubnis sein?

§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG, stellt fest:

Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis.

Wer einen Jagdschein hat braucht also keine Erlaubnis nach dem WaffG. Nicht der Jagdschein ist die Erlaubnis, sondern wer einen Jagdschein hat benötigt keine Erlaubnis.

Ziemlich spitzfindig.

Der Jagdschein weist die öffentlich-rechtliche Erlaubnis, bspw. zum Führen von Waffen im Revier, nach. Dann ist er auch eine waffenrechtliche Erlaubnis. Das neue WaffG spricht an mehreren Stellen von gleichgestellten anderen Erlaubnissen.

Es wird aber noch besser:

Ein Jagdschein kann nach meiner Rechtsauffassung auch ohne Abfrage beim jeweiligen Landesamt Verfassungsschutz verlängert werden

Das ist ein ganz spannender Gedanke. Denn das 3. WaffRÄndG hat das Bundesjagdgesetz nicht geändert, da könnte doch was dran sein?

Wir haben nun also wieder die Situation wie vor 2002. Der Katalog der Versagungsgründe in § 17 Abs. 4 BJagdG ist wieder nicht identisch mit dem Katalog in § 5 WaffG und es scheint, der Jäger sei zuverlässigkeitsrechtlich privilegiert, die Regelanfrage nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG müsse nicht erfolgen.

Wäre da nicht der 2002 eingeführte § 17 Abs. 2 Satz 2 BJagdG:

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

Die Jagdbehörde hat also die Zuverlässigkeit nach den waffenrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und daher auch die Regelanfrage bei den Schlapphüten vorzunehmen. Dass sie das momentan wohl nicht kann, haben wir bereits zuvor beleuchtet.

Der Waffenrechtsexperte hat auch bei der dritten Lesung im Bundestag für die CDU das Wort geführt und kam zu dieser Schlußfolgerung über das grandiose neue WaffG:

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
Wir berichteten darüber: Protokoll Waffenrechtsänderung

Wenn Sie eine fundierte waffen- oder jagdrechtliche Beratung suchen, sollten Sie nicht zu viel googeln, sondern uns befragen! Sie erreichen uns auf vielfältige Weise: Kontakt

Update 03.04.2020

Der Fairness halber sei sein Offener Brief zur Verabschiedung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes verlinkt, in dem er seine Position und sein Abstimmungsverhalten im Bundestag begründet.

Regierungsversagen Waffengesetz

Keine Zeit für die Vorbereitungen

Regierungsversagen: Da werden Gesetze erlassen und die Verwaltung kann sie nicht umsetzen.

Das 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020 ist am 20.02.2020 in Teilen in Kraft getreten, wir berichteten: Inkrafttreten WaffG.

Während für die meisten Änderungen ein Inkrafttreten erst am 01.09.2020 vorgesehen ist, hatte es der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten des geänderten § 5 Abs. 5 Satz 1 WaffG besonders eilig. Dort ist die Regelanfrage beim Verfassungsschutz geregelt.

Regierungsversagen bei der Umsetzung

Seit dem 20.02.2020 muß die Waffenbehörde vor der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei der Verfassungsschutzbehörde nachfragen. Geplant, bzw. von Protagonisten des Verfahrens gewollt, ist die Anfrage seit vielen Jahren; wir berichteten bereits im August 2013 über den Antrag Niedersachsens im Bundesrat: Denn sie wissen nicht, was sie tun. Die aktuelle Gesetzesänderung war seit August 2019 in den parlamentarischen Beratungen, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung: 3. WaffRÄndG. Es bestand also ausreichend Zeit zur Planung des Gesetzesvorhabens und der Abstimmung der Behörden untereinander.

Dumm nur, daß die Waffenbehörden nicht ausreichend Zeit hatten, um die Gesetzesänderung umzusetzen und die Regelanfrage technisch umzusetzen.

Behörden können rechtzeitige Erteilung der Jagdscheine nicht gewährleisten

In Nordrhein-Westfalen soll es eine Weisung des Innenministeriums geben, wonach auf unbestimmte Zeit keine Waffen mehr in eine WBK jeder Art einzutragen sind bis die Abfrage beim Verfassungsschutz eingebunden ist. Austragungen werden noch vorgenommen. Auch aus anderen Bundesländern haben wir ähnliches gehört.

Das führt auch zu ziemlich abstrusen Ergebnissen. Beispielsweise kennen wir einen Fall, in dem der Antragsteller noch vor Inkrafttreten den Voreintrag erhalten hat, also die waffenrechtliche Erlaubnis noch ohne Regelanfrage erfolgte und nun die Waffenbehörde die Eintragung der Waffe in die WBK ablehnte. Die Eintragung der Waffe stellt natürlich keine waffenrechtliche Erlaubnis dar und löst auch unter dem neuen Waffengesetz keine Regelanfrage aus.

Auswirkungen für Jäger

Richtig schlimm wird es aber für Jäger. Der Jahresjagdschein erteilt die Erlaubnis bis zum 31.03. eines Jahres, danach ist der Inhaber nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheins. Die Verlängerung setzt nun nach neuer Rechtslage die Regelanfrage voraus, zu der die Behörden noch nicht in der Lage sind. Einige Landkreise haben bereits gewarnt, daß eine rechtzeitige Ausstellung der Jagdscheine dieses Jahr nicht gewährleistet werden kann. Wer dann nach dem 31.03. die Jagd ohne gültigen Jagdschein ausübt, macht sich bekanntlich strafbar. Dumm nur, das das BJagdG eine Jagdpflicht kennt. Darüber hinaus bestehen unter Umständen keine wirksamen Erlaubnisse für Waffen und Munition.

Das hätte die Regierung wissen und bei den Beratungen auf ein späteres Inkrafttreten hinwirken müssen. Die Spitze des Verwaltungsapparates kennt die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und deren Möglichkeiten nicht. Das nennt man Regierungsversagen.

Kein Erlöschen der Jagdpachtverträge

Aber es gibt auch eine Entwarnung. Entgegen anders lautenden Gerüchten erlischt der Jagdpachtvertrag in diesen Fällen nicht. § 13 BJagdG ist eindeutig, der Jagdpachtvertrag erlischt nur wenn

  • der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist oder
  • wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und
  • entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder
  • der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt.

Regierungsversagen auf breiter Front

Im übrigen braucht man wohl keine hellseherischen Fähigkeiten, um vorauszusagen, daß auch die Frist bis zum 01.09.2020 , dem Inkrafttreten der übrigen Neuregelungen, den Beteiligten nicht ausreichen wird.

Da gibt es zum Beispiel ein Tool für die Waffenbehörden und Waffenhändler, den XWaffe-Dolmetscher, der bei der Erfassung neuer Daten oder der Bearbeitung von Bestandsdaten dabei hilft, die Waffendaten im korrekten XWaffe-konformen Format einzugeben und zu vervollständigen.

Die Behörde bewirbt dieses Produkt wie folgt:

Beachten Sie bitte, dass der XWaffe-Dolmetscher von der Fachlichen Leitstelle mit einem sehr geringen Budget betrieben wird. Aus diesem Grund können die Funktionalitäten und das Design nicht mit gewerblichen Programmen oder Übersetzungs-Tools multinationaler Unternehmen konkurrieren.
Der XWaffe-Dolmetscher führt keine Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Daten durch. Aus diesem Grund lässt er beispielsweise Munitionsbezeichnungen/Kaliber zu, die niemals in die betreffende Waffe passen würden.

Wie? Wenn ich neue Aufgaben für Behörden schaffe, muß ich auch ausreichende Mittel zur Verfügung stellen?

Wie viele neue Mitarbeiter sind vom Himmel in die Flure der Waffen- und Jagdbehörden gefallen? Wie lange dauert deren Ausbildung?

Purer Aktionismus.

Update:

Auch der Deutsche Jagdverband hat sich der Sache nun angenommen:

DJV protestiert gegen Verzögerung der Jagdscheinverlängerung

 

Inkrafttreten WaffG

Wir haben lange auf das Inkrafttreten des WaffG gewartet

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) vom 17. Februar 2020 ist im Bundesgesetzblatt vom 19. Februar 2020 veröffentlicht worden (BGBl. 2020, S. 166)

Die Regeln über das Inkrafttreten in Art. 5 des Gesetzes sind etwas kompliziert. Die Änderungen der §§ 5, 13, 40, 42 WaffG traten am Tag nach Verkündung des Gesetzes, also am 20.02.2020 in Kraft. Es sind die Vorschriften zur Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken (§ 13 WaffG), Verbotene Waffen (§40 WaffG) und Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen (§ 42 WaffG).

Wenn Sie auf die Paragraphen klicken, wird Ihnen dort bereits die neue Fassung des Gesetzes angezeigt.

Die restlichen Änderungen des WaffG treten am 01.09.2020 in Kraft. Das ist nicht viel Zeit für die Vorbereitung. Vor allem, da in den gängigen Papier-Gesetzessammlungen der Text noch nicht eingearbeitet ist. Das Internet bietet erstaunliche Leistungen:

Sie möchten eine konsolidierte Fassung des Gesetzes sehen? Bei buzer.de finden Sie eine Synopse der bisherigen Regelungen und der Änderungen durch das 3. WaffRÄndG. So können Sie sich leicht von den Änderungen des Gesetzeswortlautes ein Bild verschaffen. Es ist unglaublich was die Leute bei buzer.de leisten: tagesaktuelle Gesetzestexte.

Auch wir haben bereits vielfach vor dem Inkrafttreten des WaffG über das Gesetzesvorhaben berichtet: 3. WaffRÄndG

Der DJV hat die wichtigsten Änderungen für Jäger näher erläutert: DJV-Erläuterungen

Selbstverständlich freuen wir uns wenn Sie sich an uns wenden: Kontakt

 

 

 

 

 

Bild Flintenlaufgeschoss

Protokoll

Das Protokoll  – 19. Wahlperiode – 135. Sitzung. Berlin, Freitag, den 13. Dezember 2019 des Deutschen Bundestages ist veröffentlicht. Es dokumentiert die Verabschiedung des 3. WaffRÄndG : PlenProt 19/135

Wir hatten angekündigt, dies zu kommentieren: 3. WaffRÄndG passiert Bundestag

Was haben wir zu hören bekommen? Hier Ausschnitte aus dem Protokoll in der Reihenfolge der Redebeiträge:

Marc Henrichmann (CDU/CSU):

Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Helge Lindh [SPD]

Martin Hess (AfD):

Ihre Verschärfungen des Waffenrechts bringen keinerlei Sicherheitsgewinn, führen aber zu massiven Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte unbescholtener Bürger
und zu erheblichen Mehrkosten für Schützen, Jäger, Verwaltung und Wirtschaft. Zudem schaffen Sie damit ein Bürokratiemonster. Wir lehnen dieses Waffenrechtsänderungsgesetz daher konsequent ab.
(Beifall bei der AfD – Ulli Nissen [SPD]: Das tut uns nicht leid!)

Helge Lindh (SPD):

Es gibt so etwas wie Notstand. Die AfD löst ihn permanent aus. Sie müssen mir – erstens – erklären: Wenn wir für die Bundesländer die Möglichkeit erweitern, Waffenverbotszonen einrichten zu können, und zwar nicht nur an Kriminalitätshotspots – da gibt es die Möglichkeit schon –, sondern auch an öffentlichen Plätzen und in Schulen, warum soll das eine Einschränkung unbescholtener Bürger sein?

Wollen wir, dass in unserer Nachbarschaft Prepper, Reichsbürger, Selbstverwalter, Extremisten
(Jürgen Braun [AfD]: Messerstecher!)
und sonstige ziemlich verfassungsfeindliche Menschen Waffen horten bzw. sammeln?
(Matthias W. Birkwald [DIE LINKE]: Nein!)
Ich will das nicht.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Wenn wir den Regelungsbedarf nicht erkennen und das nicht regeln würden, würden in der Folge unbescholtene Jäger, Schützinnen und Schützen in Dauerzweifel geraten
und müssten sich rechtfertigen. Wollen wir das? Ich will das nicht.
(Beifall bei der SPD)
Wollen wir amerikanische Verhältnisse? Wir wollen das nicht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN – Konstantin Kuhle [FDP]: Das ist absurd!)
Wollen wir auf Dauer lamentieren und Schützinnen und Schützen auf billige Weise instrumentalisieren, oder wollen wir agieren?
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, der CDU/CSU und der LINKEN)
Klare Antwort: Die Koalition agiert. Es ist nämlich so – und das ist eine ganz ernste Angelegenheit, dass Waffen kein Spielzeug sind.

Konstantin Kuhle (FDP):

bei den Waffenverbotszonen, befürchten wir eine massive Ausdehnung von anlasslosen Personenkontrollen. Das ist ein Schritt in die falsche Richtung. Lieber Kollege Lindh, in den Schulen ist es heute schon möglich, Waffenverbote auszusprechen, nämlich über das Hausrecht, und im Waffengesetz darüber hinaus über Kriminalitätsschwerpunkte.
(Ulli Nissen [SPD]: Das reicht aber nicht aus!)
Das ist der richtige Weg. Man muss das geltende Recht anwenden und darf nicht das Recht zulasten unserer legalen Waffenbesitzer weiter verschärfen

Martina Renner (DIE LINKE):

Die Regelanfrage beim Verfassungsschutz ist weder notwendig, noch macht sie unsere Gesellschaft sicherer.
(Zuruf von der CDU/CSU: Was?)

Dr. Irene Mihalic (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

Viele sagen, wir hätten in Deutschland eines der strengsten Waffengesetze der Welt. Mein Eindruck ist: Wir haben vor allem eines der kompliziertesten. Das ist ein Problem, meine Damen und Herren.
(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mario Mieruch (fraktionslos):

Lysander Spooner hat es einstmals sehr schön auf den Punkt gebracht:
Waffen zu verbieten, weil Kriminelle sie benutzen, bedeutet, den Gesetzestreuen zu erzählen, dass ihre Rechte und Pflichten nicht von ihrem eigenen Verhalten abhängen, sondern von dem der Schuldigen und der Gesetzlosen.

Andrea Lindholz (CDU/CSU):

Zu guter Letzt haben wir auch die Nachverfolgbarkeit der Waffenteile geregelt. Ich weiß, dass die Büchsenmacherbetriebe hier noch ein bisschen Sorge haben. Wir müssen das genau beobachten. Aber wenn wir illegale Waffen verhindern wollen, müssen wir die Waffenteile besser kontrollieren.

Dies ist eine willkürliche Auswahl aus dem Protokoll der Redebeiträge unserer Abgeordneten. Ich muß zugeben: ich bin entsetzt.

Sie sollten sich unbedingt eine eigene Meinung bilden und lesen was dort gesagt wurde.