Unerlaubter Waffenhandel ist eine Straftat

Das ist natürlich eine Binsenweisheit, § 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG.

Definition Waffenhandel

Aber was ist „Waffenhandel“? Der Gesetzgeber hat das legaldefiniert (Anlage 1 Abschnitt 2), was aber auch nicht wirklich hilfreich ist:

9.

treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,

Dazu müßte man wissen wann etwas „gewerbsmäßig“ im Sinne der Vorschrift ist.

Gewerbsmäßigkeit

Alle sind sich einig, daß das Merkmal „gewerbsmäßig“ im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen ist. Es ist nicht identisch mit dem Begriff des Gewerbes im Steuerrecht und auch nicht mit dem strafrechtlichen Gewerbebegriff.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. v. 26. 1. 1993 – 1 C 25.91, GewArch 1993, 196, 197; Urt. v. 27.02.2013 – 8 C 8/12 RN 12) ist ein Gewerbe im Sinne der GewO jede generell erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf eine gewisse Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

Wenn man mal von den Überlegungen derjenigen absieht, die den Waffenhandel als sozial unwertig ansehen [1], bleiben als Abgrenzungskriterien die Gewinnerzielungsabsicht und die auf Dauer angelegte Tätigkeit.

Wieviele Verkäufe machen einen Waffenhändler?

Mir liegt dazu eine Akte auf dem Tisch: Der Sportschütze kaufte in unregelmäßigen Abständen Waffen, bekam für diese auch die Einträge in den Waffenbesitzkarten und verkaufte einige davon nach geraumer Zeit an Sportkameraden weiter. Die Waffenbehörde hat nichts beanstandet, immer brav die Eintragungen gemacht und nichts gesagt.

Irgendwann hat sie den Sachverhalt der Kriminalpolizei angezeigt und die Strafverfolgung „angeregt“.

Dieser Fall bietet viel Streitpotential.

Hier muß der Anwalt wissen, daß der Begriff im Waffenrecht nicht dem Steuer- oder Strafrecht zu entnehmen ist, sondern nach gewerberechtlichen Grundsätzen auszulegen ist, worauf nun auch Nr. 21.1 WaffVwV hinweist.

Bei waffenrechtlichen Fragestellungen stehen wir Ihnen mit Kompetenz und engagiert zur Seite: Kontakt

 

  1. [1] damit ist nur die generell nicht verbotene Tätigkeit gemeint; „sozial unwertige“ kann durch „verbotene“ ersetzt werden.
Krieger schläft

Erbwaffe-Widerruf der WBK

Rechtens aber nicht richtig

Für die Erbwaffe wurde im Februar 2004 eine Waffenbesitzkarte erteilt. 12 Jahre ging alles gut. Im Mai 2016 nahm die Waffenbehörde die Erlaubnis zurück und das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte am 12.09.2019 – 22 K 7170/16 die Entscheidung der Behörde.

Bitter für den Sohn, der das Erbstück verkaufen oder vernichten lassen muß. Wie konnte das passieren? Hat er irgendwas angestellt?

Monatsfrist muß eingehalten werden

Der Sohn hatte die Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG nicht eingehalten. Trotzdem hatte die Waffenbehörde eine WBK ausgestellt und dies war und ist rechtswidrig. Folgerichtig wurde die Erlaubnis – nach 12 Jahren – zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugenden Gründen die Entscheidung bestätigt.

Das Gesetz ist unerbittlich:

(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Diese Fristen sind auch für den Fachmann nicht leicht zu berechnen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt regelmäßig gemäß § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen, von Ausnahmen abgesehen. Sie beginnt mit Kenntnis vom Erbfall. Und dann hat man in der Regel anderes im Kopf, als bei einer Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu stellen.

Hinzu kommt noch die vorherige bußgeldbewehrte Anzeigepflicht gem. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG, wonach die Behörde unverzüglich über die Inbesitznahme der Waffe zu informieren ist.

Wir haben dem Thema eine extra Seite gewidmet: Erbwaffen-Erbenprivileg

Kein Vertrauensschutz

Der Sohn hat unzweifelhaft den Antrag für die Erbwaffe zu spät gestellt. Die Behörde hätte die Erlaubnis nicht erteilen dürfen. Die Rücknahme nach mehr als 12 Jahren ist rechtmäßig aber meines Erachtens nicht richtig. Hier muß durch den Gesetzgeber ein Vertrauensschutz geschaffen werden oder zumindest eine Verlängerung der Frist erfolgen.

Wenn ein Waffenbesitzer verstirbt entstehen für die Erben massive Probleme – sofern der Waffenbesitzer nicht vorgesorgt hat. Wir stehen Ihnen für Beratungen und zur Vertretung gerne zur Verfügung: Kontakt

 

Leguan

Waffenrechtliche Erlaubnis

So mancher Waffenbesitzer hat mehr als eine waffenrechtliche Erlaubnis. Aber interessant sind die Zahlen trotzdem:

Auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung Auskunft über einige der im Nationalen Waffenregister gespeicherten Informationen erteilt (BTDrS 19/17961).

Zum jeweiligen Stichtag waren folgende waffenrechtliche Erlaubnisse verzeichnet:

31.01.2018 31.01.2019 31.01.2020
Standard-Waffenbesitzkarte 1.616.979 1.613.358 1.610.414
Sportschützen-WBK (ab 01.04.2003) 131.905 142.977 152.585
Waffenbesitzkarte für Sammler 9.801 9.719 9.536
Waffenbesitzkarte für Sachverständige 165 184 201
Waffenbesitzkarte für Vereine 11.053 12.665 14.227
Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen WBK 20.105 22.749 25.398
Munitionserwerbsschein 7.188 7.021 6.866
Kleiner Waffenschein 564.503 619.816 670.567
Waffenschein 10.428 10.075 9.643
Waffenhandelserlaubnis 3.677 3.744 3.599
Stellvertretererlaubnis Waffenhandel 321 496 474
gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis 605 688 680
Stellvertretererlaubnis Waffenherstellung 29 37 47
private Waffenherstellungserlaubnis 94 109 112
Ausnahmegenehmigung verbotene Waffe/Munition 1.281 1.358 1.346
Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens

bei Öffentlichen Veranstaltungen

 

547

 

779

 

940

Schießerlaubnis 4.462 4.854 5.303
Waffentrageberechtigung 9.382 11.697 13.431
Erlaubnis zum Verbringen in den Geltungsbereich

des Waffengesetzes

 

1.990

 

1.780

 

1.975

Erlaubnis zum Verbringen aus dem Geltungsbereich

des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

4.467

 

3.022

 

2.733

Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen aus dem

Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat

 

 

299

 

 

313

 

 

321

Europäischer Feuerwaffenpass 69.352 72.503 75.304
Mitnahmeerlaubnis 106 102 122
Sportschützen-WBK (bis 31.03.2003) 142.499 138.173 133.802

Quais als Gegenstück sind  25.031 Personen mit einem gültigen Waffenbesitzverbot zum 31. Januar 2020 gespeichert.

Mehr als 670.000 Bürger haben einen Kleinen Waffenschein. Auch dieser ist eine waffenrechtliche Erlaubnis.

Bild Schultafel

Wesentliche Waffenteile

Wesentliche Waffenteile? Das kennt doch jeder aus der Sachkundeprüfung?

Das neue WaffG – wir haben bereits oft berichtet: 3. WaffRÄndG – ändert auch Begrifflichkeiten.

Besonders einschneidend sind die Änderungen zu den wesentlichen Waffenteilen. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 WaffG

1.3.1 wesentliche Teile sind
1.3.1.1 der Lauf oder Gaslauf; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient;
1.3.1.2 der Verschluss; der Verschluss ist die Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile; der Verschlusskopf ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil; der Verschlussträger ist das Bauteil, welches das Verriegeln und Entriegeln des Verschlusskopfs steuert
[…] 1.3.1.3 das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist; das Patronen- oder Kartuschenlager ist ein Hohlkörper aus einem hinreichend festen Material, dessen Abmaße für die Aufnahme von Patronenmunition, Kartuschenmunition oder Ladungen mit oder ohne Geschoss eingerichtet sind und in dem die Munition oder Ladung gezündet wird;
1.3.1.4 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet
[…].
1.3.1.7 vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile und Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
1.3.3 Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind

Was die wesentlichen Waffenteile sind, kann im Einzelfall sehr schwierig zu beurteilen sein. Das Gesetz ist dabei nicht besonders hilfreich. Beispielsweise durch die Definition „das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf“ werden nun auch Waffenteile zu wesentlichen Teilen, die bislang ohne waffenrechtliche Bedeutung waren!!!

Aber das Bundeskriminalamt (BKA) hilft mit dem Leitfaden „Wesentliche Waffenteile“ weiter. Erstellt wurde es in Zusammenarbeit mit der Fachlichen Leitstelle des Nationalen Waffenregisters.

Der Leitfaden ist klar gegliedert und mit zahlreichen Abbildungen versehen. Wichtige Schlußfolgerungen werden deutlich hervorgehoben:

Bei Repetiergewehren war die Systemhülse kein bislang wesentliches Teil nach Waffengesetz.
Nun bildet die Systemhülse das waffenrechtliche Gehäuse und ist damit erlaubnispflichtiges Waffenteil.

Dieser Leitfaden sollte bei jedem Sportschützen und Jäger in der Favoritenliste verlinkt sein.

Muss ein Sportschütze, der bereits mehr als zehn Waffen besitzt, nun Waffen verkaufen?

Sind die Neuregelungen über die gelbe WBK (Waffenbesitzkarte) für mich bedeutsam?

Diese Frage stellt sich wohl jedem Sportschützen, der von der Gesetzesänderung „Wind bekommen“ hat.

Der ab dem 01.09.2020 geltende neue § 14 WaffG (Der neugefasste Absatz 6 Satz 1) enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die gelbe WBK, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück.

Wer bereits mehr als 10 Waffen auf der gelben WBK eingetragen hat, kann diesen Altbestand weiterhin nutzen. Der Gesetzgeber hat in § 58 Abs. 22 WaffG (neu) eine Regelung für diesen Altbesitz geschaffen:

(22) Besitzt jemand am 20. Februar 2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 6 mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

Der Neukauf einer weiteren Waffe bedarf dann eines Bedürfnisnachweises, für die ein Voreintrag in die grüne WBK notwendig ist.

Waffen aus dem Altbestand können unter Beachtung der waffenrechtlichen Regelungen „ganz normal“ verkauft werden.

Allerdings kann nicht automatisch beim Verkauf einer Waffe auch ohne Bedürfnisnachweis eine neue gekauft werden, es sei denn, der Besitz sinkt unter 10 Waffen.

Ihr Rechtsanwalt erläutert Ihnen gerne die Einzelheiten: Kontakt

Wir sind seit Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert und kennen die Sorgen und Nöte der Jäger und Sportschützen.

Den neuen Gesetzestext finden Sie in unserem Beitrag Inkrafttreten WaffG auf das Bundesgesetzblatt verlinkt.