Bild zeigt mehrere verbotene Magazine in einer Magazintasche

Verbotene Magazine im Waffenrecht

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Verbotene Magazine – Fristablauf 01.09.2021

Welche Magazine sind verboten? Diese Frage beantwortet – und läßt zahlreiche zugehörige Fragen offen – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und beschreibt dabei die Merkmale für  verbotene Magazine mehr schlecht als recht:

Abschnitt 1: Verbotene Waffen

Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4für Schusswaffen bestimmte

1.2.4.3Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;

1.2.4.4Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

1.2.4.5Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

Die Legaldefinition der Magazine findet sich in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 WaffG.

Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbtbesitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, definiert § 1 Abs. 3 WaffG.

Eingeführt wurde die Regelung durch das 3. WaffRÄndG, das hier vielfach Thema war.

Wegen der Übgergangsregelung ist das Thema verbotene Magazine noch nicht richtig virulent. Nach dem 01. September 2021 kann es aber fatal werden.

§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften

Diese Vorschrift hat es in sich. Hier interessieren nur § 58 Abs. 17 Satz 1 und 2 WaffG. Zwei Regelungen, differenziert nach dem Datum des Erwerbs der verbotenen Magazine:

Echter Altbesitz

§ 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG:

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

Wer also das Magazin vor dem 13.06.2017 erworben hat und dies spätestens am 01.09.2021 der zuständigen Behörde anzeigt, darf weiterhin Umgang mit den Magazinen haben. Wer hat, der hat.

Erwerb nach dem 13.06.2017

§ 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG regelt den Erwerb am oder nach dem 13.06.2017:

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt.

Wer also das Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, muß es abgeben oder einen Antrag beim BKA nach § 40 Abs. 4 WaffG stellen.

Wirklich in ihrem Besitz (und Eigentum) gesichert sind nur diejenigen, die das verbotene Magazin vor dem 13.06.2017 erworben haben und die Anzeige rechtzeitig vornehmen. Das Verbot des Umgangs wird für sie nicht wirksam. Damit sind alle oben beschriebenen Umgangsformen für sie erlaubt.

Inhalt der Anzeigen für verbotene Magazine

Hierzu ist ein Blick in das Formular Ihrer zuständigen Waffenbehörde hilfreich. In Berlin beispielsweise hier.

Gesetzlich geregelt sind die Angaben in § 37f Abs. 1 Nr. 6 WaffG.  Anzugeben ist neben den persönlichen Daten und dem Erwerbsdatum:

a) Kapazität des Magazins,
b) kleinste verwendbare Munition und
c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden;

Bitte rufen Sie nicht mich deswegen an, ich weiß es nicht! Fragen Sie Ihren Büchsenmacher oder die freundlichen Mitarbeiter Ihrer zuständigen Waffenbehörde!

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

§ 37h WaffG bestimmt, daß über die Anzeige des Besitzes eines Magazins oder Magazingehäuses nach § 58 Absatz 17 Satz 1 WaffG die zuständige Behörde dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen hat.

Sie sollten diese gut aufheben. Wie wollen Sie sonst den erlaubten Besitz nachweisen?

Wie war das? Richtig! – Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 WaffG und § 58 Abs. 17 WaffG sind für das Problem der verbotenen Waffen die relevanten Normen.

Exkurs Pfeilabschußgerät

Auch zu diesem Thema läuft die Frist. Hierzu haben wir eine separate Handreichung verfaßt: Pfeilabschußgerät

 

Berühmtes Bild Goethes. Ob über ihn wohl eine Regelanfrage eingeholt worden wäre?

AfD-Mitglieder waffenrechtlich zuverlässig?

Die waffenrechtliche (Un-) Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz und die Zuverlässigkeit sind auf unserem LawBlog Dauerthema:

3. WaffRÄndG, insbesondere die Verstöße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden.

Jetzt ist auf einmal auch eine breitere Öffentlichkeit an dem Thema interessiert:

  • Mit welchen Mitteln gehen wir gegen den politischen Gegner vor?
  • Wie können wir Bürger davon abhalten, Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) zu werden?
  • Oder widersprechen solche Überlegungen unserem Rechtsstaat, insbesondere dem Parteienprivileg des Grundgesetzes, Art. 21 GG?

Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die AfD als Verdachtsfall einzustufen.

Diese Entscheidung könnte in der Folge dazu führen, daß die Mitglieder der AfD im Regelfall als waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft werden und als Jäger oder Sportschützen ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückgeben müssen, die ansonsten widerrufen bzw. eingezogen würden.

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Rechtslage Zuverlässigkeit vor dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind. …

Rechtslage Zuverlässigkeit seit dem 20.02.2020

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, …
3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, …
b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c) eine solche Vereinigung unterstützt haben, …

Begründung der Regelung zur Änderung der Zuverlässigkeit

Diese Vorschrift wurde aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschuss für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 11.12.2019 – Bundestags-Drucksache 19/15875 eingeführt.

In der einleitenden Begründung wird erklärt: „Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit führen, auch wenn diese Vereinigung noch nicht verboten ist.“ (Seite 4 der BT-Drs.)

Das Adverb „noch“ gibt zu interessanten Spekulationen Anlaß!

Warum ist es dem Satz hinzugefügt? „… noch nicht verboten ist.“ Offenkundig sollte etwas anderes ausgedrückt werden als „ … auch wenn diese Vereinigung nicht verboten ist.

Den Abgeordneten des Bundestages wurde suggeriert: Es geht um die Fälle, in denen ein Verbotsverfahren zumindest auf dem Weg ist. Diese Intention hat im Gesetzeswortlaut, wie wir oben sehen, keine Entsprechung gefunden; ist aber bei der Auslegung als Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen.

Aber schon die weitere Begründung  läßt mich wieder schaudern und das „noch“ wird in Klammern gesetzt, zur Bekräftigung oder als Einschränkung?

3.
Der Ausschuss betont, dass alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu verhindern, dass Verfassungsfeinde und Extremisten legal in den Besitz von Schusswaffen gelangen können. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu werden durch den Gesetzentwurf erweitert. So kann künftig Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen auch dann die Waffenerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist.“ (Seite 24 der BT-Drs.)

Absolut konsensfähig! Aber wer sind die Verfassungsfeinde, wer ist ein Extremist? Da wirft jeder Einäugige dem anderen Einäugigkeit vor. Und vorbei ist es mit dem Konsens.

Regelungslücke Un-Zuverlässigkeit ohne Aktivitäten

Der Gesetzgeber meint, es habe bisher eine Regelungslücke gegeben, des es zu schließen galt:

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 sind ferner Antragsteller als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wenn sie individuell oder als Mitglied einer Vereinigung bestimmte verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder unterstützt haben. Wenn hingegen zwar die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung – die nicht bereits verboten ist – bekannt ist, über dortige Aktivitäten aber keine nachweislichen Erkenntnisse vorliegen, begründet dies gegenwärtig nicht die Regelunzuverlässigkeit.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das war die Abkehr vom erforderlichen Nachweis der verfassungsfeindlichen Betätigung des Antragstellers, die Mitgliedschaft oder Unterstützung soll nunmehr ausreichen. Dafür wird auch eine Begründung angegeben:

Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Partei als Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG?

Bei einer Vereinigung denkt man zunächst an alle möglichen Gruppen, beispielsweise an Rockergangs (OMCG) aber nicht an Parteien.

Nun, das Parteiengesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG) definiert eine Partei als Vereinigung von Bürgern. Und dem Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG war dies ausweislich der Änderungsbegründung bekannt:

Der Begriff der „Vereinigung“ als Oberbegriff umfasst sowohl Vereine im Sinne des Vereins- als auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. § 2 Absatz 1 des Parteiengesetzes).“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Der Gesetzgeber hat eingesehen, daß das zu weitgehend ist und hat in der Begründung eine deutliche Einschränkung des Anwendungsgebietes vorgenommen:

Beschränkung auf festgestellte verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das BVerfG

Unter den geänderten § 5 Absatz 2 Nummer 3 fallen auch Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkten, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde.“ (Seite 36 der BT-Drs.)

Das kann m.E. nur bedeuten, daß von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG nur verbotene Parteien und diejenigen Parteien betroffen sind, bei denen das BVerfG verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt hat; sonst bedürfte es dieser Klarstellung nicht. Die Zuverlässigkeit sonstiger Parteimitglieder ist nicht in Frage gestellt. Etwas anderes ließe sich auch mit dem Parteienprivileg des Art. 21 GG nicht vereinbaren.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen. Insofern kommt dieser Entscheidung konstitutive Bedeutung zu. (BVerfG Leitsatz 1, Urteil v. 21.03.1961 – 2 BvR 27/60)

Diese Entscheidung ist durch die Änderung des Art 21 GG seit dem 20.07.2017 nicht obsolet. Nunmehr entscheidet das BVerfG auch über die Frage, ob Parteien nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung v. 19.06.2019 – 6 C 9/18 (RN 17) – ausdrücklich darauf verwiesen, daß die Neuregelung des GG auf seine Entscheidung noch nicht anwendbar sei.

Spannungsverhältnis zwischen § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) und § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG

Durch die oben dargestellte Gesetzesänderung hat sich bezüglich der Parteien eine absurde Situation ergeben.

In der Regel unzuverlässig ist:

  1. Wer Mitglied in einer Partei ist, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG) oder
  2. bei wem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Partei ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG).

§ 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG läßt den Verdacht einer Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei genügen; § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG setzt das Parteienprivileg um und fordert die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das BVerfG, um die Regelunzuverlässigkeit zu vermuten. Die Diskussion um das Spannungsverhältnis nach der alten Rechtslage, lex specialis oder nicht [1], hat sich damit erledigt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Die nachgewiesene Mitgliedschaft bestätigt die Vermutung der Mitgliedschaft.

Das Parteienprivileg

Wir haben es in diesem Beitrag bereits erwähnt, das Parteienprivileg, und auf den Leitsatz der Entscheidung des BVerfG 2 BvR 27/60 verwiesen. Es schützt die Partei in ihrem Bestand, solange ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden. Ihren Ursprung hat das Prinzip in Art. 21 GG.

Letztlich geht es darum, daß eine politische Partei nicht ohne ihre Mitglieder und Funktionäre existieren kann und deshalb wegen des Schutzes der Parteien keine rechtlichen Nachteile daran geknüpft werden dürfen, Mitglied einer Partei zu sein, die nicht verboten wurde.

Für die Frage der Zuverlässigkeit ist dieses Thema in der Rechtsprechung in zwei Fällen hochgekocht.

BVerwG 6 C 29/08 DVU

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2009- 6 C 28/08 – betraf ein Mitglied der Deutschen Volksunion, die nicht verboten war. Das Gericht hat sich hier ausführlich mit dem Parteienprivileg beschäftigt, meint aber, die Parteien seien durch eine waffenrechtliche Sonderbehandlung ihrer Mitglieder nicht beeinträchtigt:

Dagegen beeinträchtigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. Zwar kann grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden, soll nicht die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten (s. in diesem Sinne bereits BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>). Dieser Grundsatz erleidet aber dann eine Ausnahme, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – 6 C 29/08 –, Rn. 21, juris)

Zunächst die Bestätigung des Grundsatzes, daß Parteimitglieder aus ihrer Mitgliedschaft keine nachteiligen Rechtsfolgen hinzunehmen haben. Um sodann im nächsten Satz den Hammer der konkurrierenden Grundrechte herauszuholen:

wohl aber die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die den Gesetzgeber berechtigt, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten.

Das BVerwG hat dann zurückverwiesen weil nicht klar war, ob die vom Kläger verfolgten Bestrebungen verfassungswidrig waren und ob nicht der lange beanstandungsfreie Waffenbesitz die Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt. Damals galt noch der Grundsatz, daß der Betroffene die Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben mußte (siehe oben 1.1 alte Rechtslage). Nach neuer Rechtslage soll bereits die Mitgliedschaft ausreichen.

BVerwG 6 C 9/18 NPD

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019 – 6 C 9/18 – betraf ein Mitglied der NPD, die nicht verboten ist.

Der Entscheidung voraus gingen Entscheidungen des  Sächsischen Oberverwaltungsgericht v. 16. März 2018 – 3 A 556/17 – und die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden

Vorinstanz VG Dresden – 4 K 286/16

Das Verwaltungsgericht Dresden beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 23.06.2016 – 4 K 286/16 ausführlich mit der Problematik des Parteienprivilegs, gab der Klage des Parteimitgliedes statt und widersprach ausdrücklich der Entscheidung des BVerwG in der DVU-Sache. Und das mit ziemlich markanten Worten:

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 GG, welche vom Bundesverwaltungsgericht (aaO, Rdnr. 21) als Rechtfertigung dazu herangezogen wird, eine Ausnahme vom Verbot zu statuieren, an die parteioffizielle Tätigkeit in nicht verbotenen Parteien nachteilige Folgen zu knüpfen. Abgesehen davon, dass Umfang und Reichweite der staatlichen Schutzpflichten weitgehend unbestimmt sind, führt diese Art von Ausnahme zur Aushöhlung des Parteienprivilegs. Denn das – bisher unbewiesene – Argument der Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens und der Notwendigkeit, die Allgemeinheit waffenrechtlich davor zu schützen, lässt sich auf eine Vielzahl anderer Fälle von Betätigungen und Verhaltensweisen übertragen, deren Ausübung durch politisch missliebige Parteien und deren Mitglieder als inopportun erscheinen mag. Würde man dem folgen, bliebe vom materiellen Gehalt des Parteienprivilegs so gut wie nichts mehr übrig (Wiedemann/Snowadsky, aaO, 106). Es spricht für sich, dass es in den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 2 und 3 WaffG nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, das Parteienprivileg über Art. 2 Abs. 2 GG einzuschränken. Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Staat in seine rechtsstaatlichen Schranken zu weisen, nicht aber vorauseilend eigene Rechtspolitik zu betreiben.“ (VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 23, juris)

Dem ist aus meiner Sicht nichts mehr hinzuzufügen. Anders jedoch das Bundesgericht.

Auseinandersetzung mit dem Parteienprivileg in BVerwG 6 C 9/18

Ausdrücklich stellt das Gericht zunächst darauf ab, daß auf seine Entscheidung noch nicht die Änderung des Art. 21 GG anzuwenden sei, mit der dem BVerfG die Kompetenz der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei außerhalb des Parteiverbotsverfahrens eingeräumt wurde. Seit der Änderung kann in einem gesonderten Verfahren [2] die Verfassungswidrigkeit auch in den Fällen festgestellt werden, in denen ein Verbot nicht in Frage kommt.

Seitdem gilt m.E. noch mehr der oben zitierte Leitsatz des BVerfG, daß bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen kann. 

Zunächst behauptet das Gericht, ein zielgerichteter Eingriff in die Freiheit der politischen Betätigung der betreffenden Partei liege nicht vor, da waffenrechtliche Erlaubnisse für eine solche Betätigung ohne Relevanz sind. Wirklich? Das Gericht kratzt noch die Kurve und relativiert:

Allerdings ist eine mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigung nicht auszuschließen, wenn die Aussicht der Nichterteilung oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem Teil der Anhänger der Partei dazu führen kann, von Aktivitäten für die Partei abzusehen.

Ich erlaube mir die Prognose, daß kaum ein Jäger bereit sein wird, die Jagd für seine politische Betätigung aufzugeben. Und auch unter den Sportschützen wird sich wohl nur ein geringer Anteil derjenigen finden, der für seine Teilhabe an der politischen Meinungsbildung seinen Sport aufzugeben bereit ist.

Jäger und Sportschützen können nur noch in den anderen Parteien Mitglied werden, ohne ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren? Die Mitgliedschaft in der AfD und Jäger oder Sportschütze zu sein ist inkompatibel?

Den Behörden steht bei der Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse im Regelfall kein Ermessen zu, § 4 Abs. 1 WaffG. Der Bürger hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnisse, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden. Die vom BVerwG (im DVU-Urteil) in Bezug genommenen Entscheidungen betrafen Ermessensentscheidungsfälle.

Das Gericht vertieft die Problematik nicht, sondern zieht sich auf seine zehn Jahre zurückliegende Entscheidung zurück und zeigt wieder die Keule der Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit:

Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 – 1 BvR 486/59BVerfGE 13, 46 <52> und vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73BVerfGE 39, 334 <357 f.>), ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen.“ (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 18)

Sebastian Roßner hat auf die Wertungswidersprüche zu Recht hingewiesen:

Die Rechtsprechung des BVerwG ist auch aus einem anderen Grunde nicht überzeugend. Denn wenn die Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gerade dadurch begründet werden, dass die Partei verfassungsfeindlich ist, welcher der Betreffende angehört, werden die zuständigen Behörden und Gerichte immer wieder dazu gezwungen, die betreffende Partei politisch-inhaltlich zu bewerten und an diese Bewertung ggfs. negative rechtliche Konsequenzen zu knüpfen. Dies ist aber nach dem sogenannten Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 und neuerdings auch aus Abs. 3 GG den Verfassungsrichtern vorbehalten.

Verfassungsmäßige Ordnung

Der Begriff verfassungsmäßige Ordnung ist mehrdeutig, bezeichnet beispielsweise auch die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>). Wer eine Änderung einer Vorschrift des BGB anstrebt, verstößt sicherlich nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung im Sinne der Regelungen zur Zuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG.

Exkurs WaffRNeuRegG

Eingeführt wurde der Begriff in das WaffG durch das WaffRNeuRegG 2002.

Der Gesetzentwurf der BReg sah die Formulierung vor

„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, „

Der Bundesrat fand das nicht konkret genug und beanstandete dies:

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG-E soll ein Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit bereits dann eingreifen, wenn der Betroffene – einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung – verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat. Es erheben sich angesichts des weit gefassten Tatbestands Zweifel, ob die Grundrechtsbeschränkung (jedenfalls des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 GG) hinreichend verfassungsrechtlich legitimiert ist, namentlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung trägt (s. im Übrigen zum „Entscheidungsmonopol“ des Bundesverfassungsgerichts bei der Verwirkung von Grundrechten: Jarass in Jarass/Pieroth, GG-Komm., 5. Aufl. 2000, Artikel 18 Rn. 3 m. w. N.; s. weiter zum „Parteienprivileg“ Artikel 21 Abs. 2 GG). Kriterien für eine – einschränkende – Auslegung des Merkmals des „Verfolgens (verfassungsfeindlicher Bestrebungen)“ sind nicht ersichtlich; ausweislich der Begründung (S. 103) soll „jedwede – individuelle oder kollektive – verfassungsfeindliche Betätigung“ genügen. Eine (verfassungskonforme) Konkretisierung des Tatbestandes erscheint geboten. Hierfür bietet sich eine Anlehnung an die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG (und zugleich an die – in der Begründung (S. 103) wohl angesprochenen – Oberbegriffe in § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVerfSchG bzw. § 92 Abs. 3 StGB) an.“ (BT-Drs. 14/7558 Seite 105)

Der Bundesrat schlug folgende Formulierung vor:

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,“

Die BReg stimmte den Bedenken zu [3], wollte jedoch den Rekurs auf Art. 9 Abs. 2 GG.

Gewollt ist die in Art. 9 Abs. 2 GG genannte verfassungsmäßige Ordnung , die die freiheitliche demokratische Grundordnung meint, also die grundlegenden demokratischen Prinzipien.

Freiheitlich demokratische Grundordnung

Das ist immer noch wenig konkret. Hilfreich ist hierzu der vom BRat herangezogene § 4 Abs. 2 BVerfSchG

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
e) die Unabhängigkeit der Gerichte,
f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Fazit Zuverlässigkeit

Bis zur Rechtsänderung durch das 3. WaffRÄndG 2020 war derjenige regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß er Bestrebungen verfolgte oder unterstützte, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Solange keine nachweislichen Erkenntnisse vorlagen konnte die Zuverlässigkeit nicht abgesprochen werden.

Seit der Gesetzesänderung bestimmt § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG, daß derjenige die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er Mitglied in einer Vereinigung ist, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.

Die mangelnde Zuverlässigkeit ergibt sich also bereits aus dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung; nachweisliche Erkenntnisse über die dortigen Aktivitäten des Mitgliedes sind nicht mehr erforderlich.

Parteien sind Vereinigungen im Sinne des Gesetzes.

Art. 21 Abs. 4 GG bestimmt, daß ausschließlich das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen; die Mitgliedschaft darf in anderen Rechtsbereichen nicht mit nachteiligen Folgen verknüpft werden.

 

  1. [1](VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 –, Rn. 21, juris)
  2. [2]§ 43 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
  3. [3] In der BT-Drs. 14/75558 Seite 128 antwortet die Bundesregierung auf den Vorwurf der fehlenden Konkretisierung (Seite 105) : „Die Bundesregierung hält das Anliegen des Bundesrates, den Tatbestand zu konkretisieren, im Grundsatz für berechtigt. Sie hält es aber für vorzugswürdig, sich an der verfassungsrechtlichen Umschreibung des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes zu orientieren“

Affenfaust

Affenfaust? Was ist das denn?

Das Binden einer Affenfaust gehört zum 1×1 der Marine-Ausbildung. Der Knoten dient klassisch als Beschwerung am Ende einer dünnen Leine, um sie beim Anlegen an Land zu werfen und dann den schweren Festmacher daran nachzuziehen.

Es gibt schmucke Exemplare, bei Ashley finden sich einige Anleitungen und es gibt viele weitere Anwendungen für diesen Knoten. Schlüsselanhänger und Türstopper sind nur einige Beispiele.

Wie fast jeden Gegenstand, kann man auch eine Affenfaust als Waffe zweckentfremden.  Richtig kriminell wird es aber wenn man zur Beschwerung des Knotens eine Metallkugel einbindet. Flugs hat man eine verbotene Waffe hergestellt, einen  verbotenen Totschläger (Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG – Waffenliste – Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.2.)

Liebe Polizisten, da werden Sie bei etlichen Einhandseglern an Bord derer Yachten fündig werden!

Im Beritt des Amtsgerichtes Straubing wurde ein Schlüsselanhänger dem Bürger zum Verhängnis:

 

Abbildung 1: Monkey Fist

 

Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer saftigen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und die Waffenbehörde erteilte ein Waffenbesitzverbot für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Waffen und Munition jeder Art. Daher muß er jetzt auch einen Bogen um die Schießbuden auf Jahrmärkten machen.

Aufgrund des Feststellungsbescheides des Bundeskriminalamtes (BKA) SO 11 – 5164.01 – Z – 371 steht für jedermann fest, daß die oben abgebildete „Monkey Fist“ eine verbotene Waffe ist.

Der Mann klagte gegen das Waffenbesitzverbot vor dem Verwaltungsgericht  Regensburg – Urteil vom 10.11.2020 RN 4 K 20.277 – und verlor.

Das Gericht führt zum Vorbringen, er habe nicht gewußt, daß es sich um eine verbotene Waffe handelt, aus:

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger behauptet, den Gegenstand nur als Schlüsselanhänger genutzt und nicht erkannt zu haben, dass es sich dabei um eine verbotene Waffe gehandelt hat. Denn zum einen kommt es für die Tatbestandverwirklichung nicht darauf an, wie ein verbotener Gegenstand verwendet wird; allein der Besitz ist strafbar. Zum anderen würde eine Fehlvorstellung über die Einstufung der „Affenfaust“ – wenn sie denn tatsächlich bestanden hat – den Vorsatz nicht ausschließen. Ein solcher Irrtum beträfe nicht den Inhalt eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals, sondern allein die Subsumtion eines in tatsächlicher Hinsicht richtig erkannten Gegenstandes unter die gesetzliche Norm. Denn der Kläger hätte ja auch in diesem Fall die Affenfaust als Metallkugel an einer Schnur wahrgenommen; er hätte lediglich einer Fehlvorstellung darüber unterlegen, dass dieser Gegenstand vom Waffengesetz als verbotener eingestuft wird. Es handelt sich dementsprechend nicht um einen Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Strafgesetzbuch (StGB), sondern um einen Verbotsirrtum, der gemäß § 17 StGB allein bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss führt. Hierfür ist vorliegend schon wegen des eindeutigen, öffentlich bekannt gemachten Feststellungsbescheids des Bundeskriminalamtes nichts ersichtlich.
(VG Regensburg, Urteil vom 10. November 2020 – RN 4 K 20.277 –, Rn. 23, juris)

Dagegen läßt sich einiges einwenden. Es wäre sinnvoll gewesen, einen waffenrechtlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen. Sie erreichen uns auf vielfältigen Wegen: Kontakt

 

 

Zeichen F im Fünfeck für freie Waffen

Geisel fordert weniger Schreckschußwaffen

Wenn mein Innensenator in der Presse zitiert wird bin ich sofort neugierig. Regelmäßig steigt der Blutdruck.

Völlig zu recht weist er auf die ungenügende personelle Ausstattung der Berliner Polizei hin, die eine Ausweitung der Böllerverbotszonen in Berlin nicht gestattet. Der Personalstand erlaubt nicht einmal die Erledigung der bisher anstehenden Aufgaben; ab und zu liest man bei spektakulären Fällen von Überlastungsanzeigen der Mitarbeiter, denen die Führung des Hauses nicht begegnet ist.

Jetzt hat er ein drängendes Problem ausgemacht: Die Schreckschußwaffen.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik Berlin spielen sie nur eine marginale Rolle. Gesondert erfaßt werden sie in der Statistik 2019 nicht. Es gibt nur einen kleinen Hinweis:

Außerhalb dieser Delikte spielt die Schusswaffenverwendung noch bei den Straftaten gegen das Waffengesetz – mit einer deutlichen Zunahme um 34 Fälle – eine Rolle. Im Regelfall handelt es sich um das bloße Abfeuern von Schreckschuss- oder Signalmunition in der Öffentlichkeit, das mit „geschossen“ erfasst wird.

Auch diese Bemerkung ist falsch, das Abfeuern von Schreckschuss- oder Signalmunition in der Öffentlichkeit stellt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit dar. Es waren 2019 insgesamt 195 Fälle.

Die Berliner Statistik weist einen erheblichen Rückgang der Schußwaffenverwendung bei Gewaltdelikten um mehr als die Hälfte in den letzten 10 Jahren aus.

Der Tagesspiegel zitiert den Senator mit der Behauptung, im gesamten Jahr 2019 seien es 430 Straftaten im Zusammenhang mit Schreckschußwaffen gewesen. Schade, daß wir nicht Einblick in die Quellen dieser Erkenntnisse erhalten.

Sein Ziel sei es, dass auch für den Erwerb von Schreckschusswaffen eine Eignung nachgewiesen werden müsse, sagte Geisel. „Wir wollen Erwerb und kleinen Waffenschein verknüpfen und damit die Chance haben, die Zahl der Schreckschusswaffen zu reduzieren“, erläuterte der SPD-Politiker das Vorhaben des Landes.

Die personell völlig unterbesetzte Waffenbehörde in Berlin soll also nach Vorstellung des Innensenators Geisel die Eignung des Erwerbers prüfen. Diese Forderung ist eine grandiose intellektuelle Leistung. Wie soll denn die Eignung definiert werden, im Sinne des bereits bestehenden § 6 WaffG? Wie überprüft denn die Waffenbehörde bisher, ob der Antragsteller abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist? Bisher muß die Eignung im Regelfall nicht nachgewiesen werden.

Der Kleine Waffenschein also schon für den Erwerb der Waffe und nicht erst als Berechtigung zum Führen? Der unbescholtene Bürger darf dann nicht mehr wie bisher eine Schreckschußwaffe ohne behördliche Erlaubnis kaufen.

Sicherlich werden sich dann die Straftäter von den neuen Vorschriften stark beeindruckt zeigen und werden keine Straftaten im Zusammenhang mit Schreckschußwaffen mehr begehen.  Sicherlich wird die verbesserte Sicherheit in Berlin an den ignoranten anderen Bundesländern scheitern, die Berlin wieder mal einen Vogel zeigen werden.

BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen

BWT 47

BWT 47 – was ist das? Hinter diese Abkürzung versteckt sich eine im Auftrag der Beitler Waffentechnik (BWT) im Iran gefertigte Waffe. Sie basiert auf dem System der Kalashnikov „AK47“.

Die Waffe wurde in zwei Versionen in Umlauf gebracht, als Gasdrucklader mit Drehkopfverschluss und die BWT 47 R als Repetierlader. Für beide Waffen gibt es einen „positiven“ Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (BKA):

Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden, also auch das für Kriegswaffen zuständige BMWi,  wurden angehört. Es handelt sich danach nicht um Kriegswaffen.

Durchsuchungen und Sicherstellungen

Sollten Sie eine der Waffen in Ihrer WBK eingetragen haben, steht Ihnen Ungemach ins Haus. Die Polizei wird mehr oder weniger höflich Einlaß begehren und die Waffe sicherstellen. Gegen die übliche Gebühr trägt die Waffenbehörde sodann die Waffe aus der WBK aus. Beispielsweise mit dem Vermerk: „Überlassen an das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg“.

Nach Ansicht der Behörde sind Sie im Besitz einer Kriegswaffe. Das ist unerlaubt und wird natürlich mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wie geht denn das? BKA und Ministerien sagen, es ist keine Kriegswaffe und die Polizei zieht die Waffen ersatzlos ein?

Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt Urteil des LG Stuttgart

Mit Urteil vom 23.07.2019 – 1 StR 433/18 – hat der BGH sich klar positioniert:

1. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaffG. (Rn.17)
2. Kann die Funktionsstörung einer Waffe mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, so ist die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben. (Rn.19) Der Einstufung als Kriegswaffe steht daher nicht entgegen, dass eine vollautomatische Schussabgabe erst nach Umbaumaßnahmen möglich ist. (Rn.17)

und das Urteil des LG Stuttgart – 143 Js 19955/12 – 5 KLs – gehalten. Das Verfahren hat etwas länger, als rechtsstaatlich angemessen, gedauert.

Die uns interessierenden Waffen sind mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann umzubauen, der sich über die Möglichkeit dazu informiert und daher Kriegswaffen.

Die Entscheidung des BKA (mit Zustimmung BMWi) spielt dafür keine Rolle, schließlich betrifft die Zuständigkeit des BKA nur den Bereich des WaffG und nicht das Kriegswaffenkotrollgesetz.

Die Strafverfolgungsbehörden werden die Betroffenen sicherlich nicht weiter verfolgen. Falls doch:

Wir werden das für Sie regeln!