Schiedsrichter zeigt die rote Karte

Der III. Weg

Der III. Weg ist eine rechtsextremistische Kleinstpartei.[1]

Daher sollten Sie als Legalwaffenbesitzer tunlichst darauf achten, keine ihrer Veranstaltungen zu besuchen.

Sonnwendfeier

Sie wollen eine „Sonnwendfeier“ besuchen? Verschaffen Sie sich zuvor lieber Gewißheit über den Veranstalter.

Ein Waffenbesitzer besuchte zwei Veranstaltungen der Partei „Der III. Weg“ Eine Sonnwendfeier und ein Heldengedenken. Er machte geltend, weder bei der „Sonnwendfeier“ noch beim „Heldengedenken“ seien verfassungsfeindliche Ziele der Partei zum Ausdruck gekommen.  Das überzeugte die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.

Es liege ein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017 vor. Der Kläger habe an zwei Veranstaltungen der Partei „Der Dritte Weg“ teilgenommen. Damit liege eine Tatsache vor, die annehmen lasse, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses einzeln Bestrebungen unterstützt habe, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet haben.

Das hat mich doch erschüttert. Der Besuch einer Sonnwendfeier als Unterstützungshandlung? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – 24 ZB 21.167 vom 21.07.2021 – schreibt:

hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Partei „Der Dritte Weg“ als eine Partei einzustufen ist, die rechtsextremes Gedankengut vertritt, und dass die von dieser Partei regelmäßig organisierten Veranstaltungen der „Sonnwendfeier“ und des „Heldengedenkens“ nicht nur als reine Pflege von Brauchtum, sondern als öffentlichkeitswirksame Aktionen anzusehen sind. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Partei zu unterstützen. Dass eine solche Außenwirkung bei den vom Kläger besuchten Veranstaltungen nicht vorlag, konnte der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert in Frage stellen.

Bloße Teilnahme ist Unterstützungshandlung der Bestrebungen des Veranstalters

Wenn ich mich als aufrechter Demokrat, der die freiheitlich demokratische Grundordnung auf seine Fahne geschrieben hat, über extremistische Parteien informieren will, indem ich mir selbst ein Bild mache und eine ihrer Veranstaltungen besuche, bin ich meine waffenrechtlichen Erlaubnisse los.

Gibt und gab das Gesetz das her?

§ 5 Abs. 2 Nr. 3a WaffG a.F.:

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

3.

bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung … gerichtet sind.
Die Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Aktionen ist geeignet, nach außen hin die Bestrebungen der Veranstalter zu unterstützen.

 

Mit der neuen Fassung des Gesetzes – § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG – hat sich substantiell nichts geändert:

3.Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren …

a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben …

Sicherlich spielt es rechtlich keine Rolle, ob Sie an der öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung einer rechts- oder linksextremistischen Partei teilnehmen.

Verfassungsschutz, Dein Freund und Helfer!

Berührt es Sie eigentlich eigenartig, daß die Waffenbehörde erfuhr, daß der Kläger an einer Sonnwendfeier teilgenommen hat? Denunziantentum?

Aufgrund § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist der Verfassungsschutz verpflichtet, im Nachbericht neue Erkenntnisse über den Waffenbesitzer der Waffenbehörde mitzuteilen.

Es wird wohl so gewesen sein, daß ein Informant den Verfassungsschutz über die Teilnahme eines Bürgers informierte. Sicherlich war es ein sorgfältig ausgewählter und überprüfter Informant, schlicht über jeden Zweifel erhaben. Sie können auch diesbezüglich den Verfassungsschutzbehörden Ihr vollstes Vertrauen schenken! Überprüfen kann man es schließlich defacto nicht.

Ich überlege gerade, ob ich oder einer der anderen Teilnehmer beim letzten Stammtisch etwas gesagt haben, was einen falschen Eindruck erwecken könnte. Am Nebentisch hörte ein einsamer Gast interessiert zu.

Fürs Protokoll: Ich distanziere mich ausdrücklich und eindrücklich von Äußerungen und Verhaltensweisen anderer, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt erkennen lassen oder einschüchternde Wirkung haben.[2]

Ja, mich graust es!

Falls Sie sich für das Thema Regelanfrage interessieren: Regelanfrage Verfassungsschutz

Ihnen wird die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit unterstellt? Bevor Sie auf die Anhörung reagieren: Sprechen Sie bitte mit uns!

 

  1. [1]vgl. bspw. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2020 S. 179 ff
  2. [2]vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 – 6 B 33/20 –, Rn. 3, juris

Waffen aus Tschechien

Waffen aus Tschechien?

In anderen Ländern, darunter auch in den meisten EU-Staaten, gilt nicht so ein strenges Waffenrecht wie in Deutschland.  Manche osteuropäischen Länder haben ein ausgesprochen liberales Waffenrecht. Es gibt sogar Seiten, die dies ausdrücklich bewerben: Waffen legal kaufen in Tschechien – alle Tipps

Das hat schon so manchen dazu verleitet, dort frei verkäufliche Waffen zu kaufen, die in Deutschland nur mit waffenrechtlicher Erlaubnis erworben werden dürfen.

Obacht! Nicht nur der Erwerb bedarf der Erlaubnis, sondern auch die Einfuhr nach Deutschland! In Deutschland ist der Besitz meist verboten.

Während der Kauf nach deutschem Recht im Ausland nicht strafbar ist, wird es auch mit Waffen aus Tschechien bei der Einfuhr kriminell. Wer beispielsweise in der Slowakei eine dort frei verkäufliche Flobertwaffe erwirbt, darf diese nicht nach Deutschland einführen und hier besitzen.

Sie meinen, Sie werden gut durch die Kontrolle kommen?

Die Behörden haben mittlerweile ein viel effektiveres Verfahren entwickelt. Der Grenzübergang ist nur die erste Hürde. Treffen wird es Sie später.

Beim Kauf der Waffe müssen Sie sich meist mit Ihrem Ausweis ausweisen und Ihre Adressdaten angeben.

Schlapphüte sind natürlich auch dabei

Sie ahnen bereits etwas?

Der Verkäufer führt, wie die Waffenhändler in Deutschland, ein Waffenhandelsbuch. Einträge mit Namen deutscher Käufer werden von den dortigen Behörden kopiert und über Europol an das BKA weitergegeben, das die zuständigen Polizeibehörden für den Wohnsitz des Käufers ersucht, die weiteren Maßnahmen zu ergreifen.

Die erste weitere Maßnahme ist der Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses, der regelmäßig antragsgemäß ergeht. Sie wollen eine Durchsuchung live erleben?

Man glaubt es kaum: Der Bundesnachrichtendienst hat auch seine Finger im Spiel. In einem uns vorliegendem Fall stellte das BKA nicht nur Listen von Europol zur Verfügung, sondern auch vom BND kopierte Auszüge aus den Waffenhandelsbüchern. Man konnte effektiv abgleichen. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage der BND diese Daten zur Verfügung stellt, ist mir nicht bekannt. Das Trennungsgebot scheint nicht mehr zu existieren.

Fazit: Wenn Sie im Ausland eine Waffe erworben haben, die in Deutschland erlaubnispflichtig ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Falls Sie es vorhaben, lassen Sie es lieber!

 

Bild einer Pistole 08 als Schreckschusswaffe

Schreckschußwaffe

Die Beschäftigung mit dem Thema Schreckschußwaffe läßt mich wieder die Komplexität des deutschen Waffenrechtes bewundern.

Was sind Schußwaffen?

Was haben viele von uns in der Sach- bzw. Fachkunde gelernt? Wie definiert man Schußwaffen?

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

So die gesetzliche Definition in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 (zu § 1 Abs. 4) WaffG

Wer ein wenig vernunftbegabt ist, liest nun bei 2., „Arten von Schusswaffen“, nicht weiter.  Schließlich werden bei einer Schreckschußwaffe keine Geschosse durch den Lauf getrieben.

Eine einzelne Art – der besonderen Art – von Schußwaffen

Nun, wir haben die Rechnung mal wieder ohne den Gesetzgeber gemacht. Unter Nr. 2 listet er verschiedene „Arten von Schußwaffen“ auf.

An 6. Stelle steht dann völlig unerwartet:

2.6 Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

Eine Schreckschußwaffe ist eine Schußwaffe, weil der Gesetzgeber es so bestimmt hat, obwohl sie die Anforderungen der von ihm selbst gesetzten Definition für Schußwaffen nicht erfüllt.

Umgang

Nun bräuchte man eigentlich eine Erlaubnis für den Umgang mit diesen Waffen, so bestimmt es Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Anlage 2 zum Waffg. Wäre da nicht die Regelung des Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei stellt.

Zwischenergebnis: Nur Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei!

Damit rumzulaufen, also das Führen der Schreckschußwaffe, bedarf aber der Erlaubnis.

  • Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe nennt man Waffenschein; die Erlaubnis zum Führen einer Schreckschußwaffe wird als Kleiner Waffenschein bezeichnet. Geregelt in § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG und § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der auf Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 verweist. Dort ist geregelt, daß man für den Kleinen Waffenschein weder ein Bedürfnis, noch eine Sachkunde oder gar eine Versicherung nachweisen muß. Nur haben muß man ihn, den Kleinen Waffenschein, will man das Ding denn auch führen (siehe oben).

Wer die Waffe ohne Erlaubnis führt macht sich natürlich strafbar. Darauf muß der Waffenhändler beim Verkauf der Waffe hinweisen und die Erfüllung dieser Pflicht protokollieren – will er nicht seine Waffenhandelserlaubnis gefährden – § 35 Abs. 2 WaffG.

Schießen mit Schreckschußwaffe

Sie wissen es längst: Damit schießen darf man im Regelfall auch nicht. Auch nicht an Silvester. Auch für das Schießen braucht man eine Erlaubnis § 10 Abs. 5 WaffG, die selbstverständlich im Regelfall nicht erteilt wird.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Schießen mit Schreckschußwaffen regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) WaffG für den Inhaber des Hausrechtes oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum. Ihr Nachbar wird sich bedanken und Ihnen ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen ruhestörenden Lärms überhelfen.

Exotische Sonderregelungen

§ 12 WaffG regelt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten.

  • Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 WaffG)
  • Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig mit Schreckschuss– oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 5 WaffG).

 

 

Pfeilabschußgerät

Was ist ein Pfeilabschußgerät?

Der Gesetzgeber war so freundlich, eine Legaldefinition ins Gesetz (Anlage 1) zu schreiben.  Ein Pfeilabschußgerät ist ein den Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gleichgestellter tragbarer Gegenstand

1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

Eine häufig unbeachtete Änderungen des 3. WaffRÄndG wird ab dem 01.09.2021 virulent. Zu diesem Termin läuft die Antragsfrist für eine Waffenbesitzkarte derjenigen ab, die die bislang ohne waffenrechtliche Erlaubnis erwerbbaren Geräte noch im Besitz haben.

Das Ganze ist in § 58 Abs. 20 Satz 1 WaffG geregelt:

Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Antrag auf Erteilung einer WBK eilt sehr!

Die Regelung stimmt im wesentlichen mit den Regelungen für die Magazine überein. Einzelheiten finden Sie im dortigen Beitrag.

Uns werden die tollsten Gespräche mit Waffenbehörden berichtet. Die Antragsteller werden mit Formularen überhäuft, in denen die erfragten Angaben völlig irrelevant sind. Eine Waffenbehörde (wir decken den Mantel des Schweigens über die Identität) fordert gar die ausführliche Begründung eines Bedürfnisses für den Besitz des Pfeilabschußgerätes. Schließlich sei eine Waffenbesitzkarte nur Bedürftigen zu erteilen.

Wir empfehlen: Machen Sie es kurz und verweisen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz! Der Gesetzgeber des 3. WaffRÄndG wollte (konnte) nicht enteignen. Deshalb schuf er die Übergangsregelung, die die Waffenbehörden verpflichtet.

Aber Obacht! Der Antrag löst das ganze Prüfprocedere der Waffenbehörde aus und bei fehlender Zuverlässigkeit etc. erfolgt eine Ablehnung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird. Wir berichteten schon vor vielen Jahren: Versagung einer Waffenbesitzkarte in Bundeszentralregisterauskunft

Wenn die Waffenbehörde Ihren Antrag ablehnt, sollten Sie uns kontaktieren. Wir wissen, wie man damit umgeht und führen für Sie mit Vergnügen das weitere Verfahren.

Gerichtliche Entscheidungen

Den Reigen eröffnet die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes  Trier mit seinem Urteil vom  15.09.2022 – 2 K 1197/22.TR

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wir haben einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist. Wir sind auf die Entscheidung aus Koblenz sehr gespannt.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Beschluß vom 18.01.2022 – B 1 S 21_1333 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Sicherstellungsverfügung der Waffenbehörde wiederhergestellt.

Was war passiert? Die Waffenbehörde lehnte den Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen fehlenden Bedürfnisses ab. Zugleich wurde dem Antragsteller aufgegeben, das Pfeilabschussgerät, das er aktuell besitze, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids an einen Berechtigten abzugeben und dies unverzüglich dem Landratsamt anzuzeigen. Alternativ sei auch eine Abgabe des Pfeilabschussgeräts bei der Waffenbehörde möglich. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde das Pfeilabschussgerät des Antragstellers durch die Waffenbehörde sichergestellt und verwertet.

Die Behörde begründete dies damit, daß der Bescheid bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtsweges erst nach mehreren Jahren wirksam werde. Die Abwägung der Interessen ergäbe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange.

Im Eilverfahren hat das Gericht diesem Ansinnen der Behörde eine klare Absage erteilt:

§ 58 Abs. 20 Satz 2 WaffG ist deshalb so zu verstehen, dass der Besitz bis zur unanfechtbaren Ablehnung der Erlaubnis als erlaubt gilt. Für diese Auslegung spricht auch, dass ansonsten bei Versagung der Erlaubnis eine Verpflichtungsklage regelmäßig spätestens nach der auf die Sicherstellung folgenden Verwertung (§ 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG) unzulässig werden würde, da mit Verwertung der Klagegegenstand wegfallen würde. Dies würde einer Rechtlosstellung von Altwaffenbesitzern gleichkommen.

Die Entscheidung finden Sie im Volltext wenn Sie diesem Link folgen.

Nachtrag

Ein Anrufer berichtete mir von einer besonders perfiden Verfahrensweise der Waffenbehörde. Rechtzeitig hatte er den Antrag gestellt und harrte der Dinge, die da kommen sollten.

Zwei Mitarbeiter der Waffenbehörde standen unangemeldet vor seiner Tür und teilten mit, daß sie eine unangemeldete Nachschau gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG durchzuführen wünschten. Wo bewahre er denn bitte die Pfeilabschußgeräte auf? Wie, nicht in einem Waffenschrank? Die Mitarbeiter der Waffenbehörde hatten bereits den Bescheid über die Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse zum Besitz der Pfeilabschußgeräte wegen Verstoßes der Aufbewahrungspflichten in der Hand und stellten die Pfeilabschußgeräte sicher.

Er wurde vor die Wahl gestellt, ob er die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wünsche oder sich mit der Sicherstellung einverstanden erkläre.

Eine solche Verfahrensweise entspricht nicht meiner Vorstellung ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns.

ATN X-Sight II HD Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr

ATN X-Sight in Deutschland verbotene Waffe

Tag- und Nachtsicht-Zielfernrohr ATN X-Sight II HD 3-14×50 bestellt und geliefert erhalten?  Die Vergrößerung ist nicht relevant, für das 5-20x gelten die selben Regeln.

Es mag sein, daß das bereits viele Jahre her ist aber noch nicht verjährt?

Es spielt auch keine Rolle, daß Sie es vielleicht von einem deutschen Händler mit Sitz in Deutschland erworben haben.

Bestenfalls landet eine Einladung der örtlichen Polizeidienststelle in Ihrem Briefkasten; schlimmstenfalls erleben Sie eine Hausdurchsuchung live.

Nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden handelt es sich bei den ATN X-Sight II HD und der Nachfolgevariante um verbotene Gegenstände.

Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind gem. § 1 (4) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.3 zum WaffG für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen und daher nach § 2 (2 bis 4) WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen) Nr. 1.2.4.2 zum WaffG verboten sind.

Und wie sollte es anders sein: Der Gesetzgeber droht Ihnen im Falle eines Verstoßes mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Was ist zu tun?

Falls Sie betroffen sind gibt es einige mögliche Varianten, sich zu verhalten. Darunter:

  • Kopf in den Sand stecken, es wird schon nicht wehtun/nichts wird passieren
  • Sie gehen zur Polizei und erklären denen mal was Sache ist.
  • Geben Sie Ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse ab – die sind eh nicht mehr zeitgerecht
  • Ein spezialisierter Strafverteidiger soll sich um die Sache kümmern

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir wissen was wir tun und was wir nicht können. RA Jede ist seit vielen Jahren auf das Waffenrecht spezialisiert.