Munitionserwerbsschein

Vor- und Nachteile des Munitionserwerbsscheins

 

In Berlin kostet der Munitionserwerbsschein 56 € (Nr. 1.5 WaffGebO), jeder Naßstempelabdruck in der Spalte 7 der WBK für die Munitionserlaubnis kostet je eingetragener Waffe 25 € (Nr. 1.2.4 WaffGebO).

  • Nachteil: Die Erlaubnis für den Erwerb der Munition ist auf sechs Jahre befristet.
  • Vorteil: Die Erlaubnis zum Besitz der Munition gilt unbefristet. Dies kann insbesondere für Jäger ein Segen sein, die den Jagdschein nicht rechtzeitig verlängerten.

Munitionserwerbsschein – rechtliche Regelungen

Waffengesetz

Die gesetzliche Regelung für den Munitionserwerbsschein lautet:

In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG)

Regelfall ist die Eintragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition in die Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schußwaffen. Ich sehe häufig WBKs, in denen wohl aus Kostengründen zwar mehrere Waffen gleichen Kalibers eingetragen sind, jedoch nur für eine Waffe die Munitionserlaubnis gestempelt ist. Was ist, wenn diese Waffe „ausgetragen“ wird? „Erlischt“ dann die Munitionserlaubnis? Dieser Frage werden wir demnächst in einem gesonderten Beitrag nachgehen.

WaffVwV

Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 erläutert dann weiter:

10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Bezeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Munitionserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antragsteller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschränkung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Diese Regelungen finden im Gesetz keine Grundlage. Nach dem Gesetz (s.o.) wird die Erlaubnis für bestimmte Munitionsarten erteilt, nicht für Kaliber. Das mag aber dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsvorschrift ausdrücklich anweist, daß eine Beschränkung auf ein bestimmtes Kaliber nur dann erfolgen soll, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen ist.

Was aber sind Munitionsarten? Da kursieren verschiedenste Definitionen. Hier allein relevant ist die AWaffV

AWaffV

Die mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundesministeriums des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) gibt darüber im Rahmen der in der Fachkundeprüfung nachzuweisenden Kenntnisse die Definition vor:

Munitionsarten sind in der Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) „Waffen- und Munitionsarten“ unter 2 aufgeführt:

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).

Jäger und Sportschützen werden sinnvollerweise die Erlaubnis für Munitionsarten 2.1 und 2.2 beantragen, sofern sie über entsprechende Waffenerlaubnisse verfügen.

 

Dieses Taschenmesser darf in den Messerverbotszonen nicht geführt werden

Sicherheitspaket verabschiedet – Murks

Reaktion des Deutschen Jagdverbandes

Das handwerklich schlecht gemachte Sicherheitspaket wurde im Eilverfahren durch das Parlament gepeitscht, selbst Änderungsanträge der größten Oppositionsfraktion von CDU/CSU wurden nicht zugelassen. Zudem gab es im Vorfeld keine Verbände- oder Länderanhörung. (DJV-Mitteilung)

Daß Änderungsanträge der Oppositionsfraktion nicht zugelassen werden, scheint mir kaum erwähnenswert. Die Experten-Anhörung im Ausschuß zum Waffengesetzteil war vernichtend. Sie sollten den verlinkten Bericht lesen. Kostprobe?

Niels Heinrich, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister (NWR), Hamburg, meinte, bezogen auf das Waffenrecht zeuge der Gesetzentwurf von Praxisferne, beinhalte fachliche Fehler und mache den derzeit ohnehin schon bestehenden Wust an unnötiger Bürokratie noch größer. Keine der vorgesehenen waffenrechtlichen Maßnahmen hätte nach Überzeugung des Kriminaloberrats die Taten von Mannheim und Solingen verhindert.

Handwerklich schlecht gemacht – Murks

Aber „handwerklich schlecht gemacht„?

Bilden Sie sich anläßlich eines willkürlich ausgesuchten Beispiels Ihre eigene Meinung:

Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:

9. Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen
und Kunden, (§ 42 Abs. 4a WaffG neu)

Ich kann mich also beruhigt zurücklehnen. Ich bin zwar keine Kundin aber ein Kunde gastronomischer Betriebe. Eine sinnvolle Gesetzesauslegung wird wohl ergeben, daß einmal in der Woche ein Besuch eines gastronomischen Betriebes ausreicht, um vom Verbot ausgenommen zu sein. Falls Sie grundsätzlich keine gastronomischen Betriebe aufsuchen, sollten Sie sich zumindest vom Inhaber beauftragen lassen. Neidisch bin ich natürlich auf die Beschäftigten. Diese sind grundsätzlich ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern. Obwohl, es sei ihnen von Herzen gegönnt.

Profiling

Gott sei Dank ist das Sicherheitspaket ideologiefrei. Zwar ist statistisch evident, daß der Anteil der Ausländer unter den Tatverdächtigen bei Messerattacken überrepräsentiert ist. Antwort auf Kleine Anfrage.

Künftig werden Polizisten bei den Kontrollen ein echtes Problem haben, wollen sie nicht gegen das Gesetz verstoßen:

(Die Polizei kann) Personen kurzzeitig anhalten, befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen sowie die Person durchsuchen. Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig (§ 42c WaffG neu)

Springmesser – Murks

Die Lex Böker ist gefallen. Künftig ist grundsätzlich der Umgang mit Springmessern, egal welcher Art und Klingenlänge, verboten. Zigtausende rechtschaffener Bürger werden am Tag des Inkrafttretens zu Straftätern gemacht. Allerdings mit einer einjährigen Amnestiemöglichkeit, § 58 Abs 24 WaffG neu).

Ausnahmen:

Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung (z. B. Jäger) erfolgt oder dem Sport (z. B. Segeln oder Bergsteigern) dient. Gleiches gilt für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer. Ein berechtigtes Interesse liegt darüber hinaus vor bei Personen, die zweihändig zu öffnende Messer nicht nutzen können, etwa aufgrund eines fehlenden Arms oder einer fehlenden bzw. dysfunktionalen Hand. (Gesetzesbegründung BtDrS 20/12805 S. 40)

Nach der Begründung wären ja nur Berufsjäger privilegiert. Was ist mit den Tausenden, die einer Passion nachgehen, die sie nicht zum Beruf gemacht haben?

Der Gesetzestext (neu) ist allerdings enger formuliert (Anlage 2 WaffG) als die Gesetzesbegründung erwarten läßt, der Gesetzgeber ist nicht einmal in der Lage, seine Vorstellungen in Gesetzestext zu gießen. Murks:

soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1 WaffG neu)

Dem Sport „dienen“ ist sicherlich auch noch etwas anderes, als „erforderlich macht“ (für einen bestimmten Zweck notwendig; unerlässlich).

Ich könnte noch stundenlang so weitermachen. Die Mitarbeiter der Waffenbehörden stimmen mir sicherlich zu.

Fazit: Murks!

 

Frosch zieht einen Trolly hinter sich her

Odyssee durch die Instanzen

Eine solche Odyssee ist selbst für hartgesottene Juristen ungewöhnlich. Verfassungs- und waffenrechtlich sehr interessant. Erleben möchte man sie weder als Betroffener noch als Rechtsanwalt.

Was zuvor geschah

Alles beginnt mit einem Gewaltschutzverfahren.

Unser Jäger hatte eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, deren Wirksamkeit bis zum 6. Januar 2021 befristet war. Rechtzeitig warf er deutlich vor Mitternacht seinen Verlängerungsantrag in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichtes ein. Er ist ein mißtrauischer Zeitgenosse und vielleicht ein gebranntes Kind. Jedenfalls dokumentierte er mit eine Videoaufnahme mit Zeitstempel, wie er den Brief in den Nachtbriefkasten einwirft – im Hintergrund ist das Autoradio zu hören.

Die Götter hätte er nicht herausfordern sollen. Der Brief erhielt den Zeitstempel des 07. Januar 2021 und damit war der Antrag verspätet. Er gab eine eidesstattliche Versicherung über den Zeitpunkt des Einwurfes um 21:21 Uhr ab und reichte das Video als Mittel der Glaubhaftmachung ein. Es half nichts. Stattdessen hatte er nun ein Strafverfahren wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung am Hals, welches zu Wohnungsdurchsuchungen am Haupt- und Nebenwohnsitz führte. Die von ihm eingereichten Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluß hatte vor dem Amtsgericht und dem Landgericht keinen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht muß es ‚mal wieder richten

Tatsächlich macht er weiter und beschwert sich beim Bundesverfassungsgericht, sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz sei verletzt. Unglaublich, er hat mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg und unsere Verfassungshüter watschen Gerichte und Staatsanwaltschaft gehörig ab. Wir berichteten über diese Entscheidung: Die Krux mit dem Nachtbriefkasten. Dieser Beitrag berichtet auch weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und verlinkt auf die Entscheidung des BVerfG vom 19.04.2023.

Waffenrechtlich geht diese Odyssee weiter

Was wir damals noch nicht wußten: Es handelt sich um einen legalen Waffenbesitzer und eine der Durchsuchungen hatte ein langes waffenrechtliches Nachspiel.

Die hier interessierende Durchsuchung am 09. Juni 2021 führte zum Verlust seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Jäger schildert den waffenrechtlich relevanten Sachverhalt wie folgt:

er [war] alleine in der Wohnung und mit Reinigungsarbeiten an der Waffe beschäftigt, als er bemerkte, dass sich jemand vor seiner Wohnungstür befand. Als er durch den Türspion blickte, stellte er nach seinen Angaben fest, dass sich mehrere Polizeibeamte vor seiner Wohnungstür und im Treppenhaus befanden. Daraufhin steckte er nach seinen ebenfalls plausiblen Ausführungen das Gewehr in das Futteral, öffnete die Tür und trat hinaus, um herauszufinden, was die Polizisten wollten. Auch wenn im Einzelnen unklar ist, wann er die Wohnungstüre hinter sich geschlossen hat, entfernte er sich jedenfalls nicht von der Tür.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, Rn. 22, juris)

Mit Bescheid vom 28.10.2021 schlägt die Waffenbehörde zu. Jagdschein und WBK sind futsch. Es läge ein Aufbewahrungsverstoß vor, der ihn waffenrechtlich unzuverlässig mache. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, wie die aufmerksamen Leser dieses Blogs wissen. Für die anderen: Widerruf und Rücknahme 

Das hier nur in Betracht kommende Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erfolglos. Beschluß vom 22.02.2022. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16.05.2022 – 24 CS 22.737 – zurück.

Die Waffenbehörde erläßt am 12.04.2022 einen Änderungsbescheid, gegen den der einstweilige Rechtsschutz erneut in zwei Instanzen erfolglos ist.

Mit Urteil vom 12.05.2023 – RN 4 K 21.2200 – weist das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid ab. Es läßt jedoch die Berufung zu. Die Odyssee geht weiter.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2024 – 24 B 23.2009 –, juris, hebt das Urteil und die Bescheide im wesentlichen auf.

Zusammenfassung der Odyssee durch die Instanzen

  • Der Jäger war knapp drei Jahre ohne Jagdschein
  • Beschuldigter eines Strafverfahrens
  • Beschwerdeverfahren vor dem Amts- und Landgericht Passau
  • Verfassungsbeschwerde beim BVerfG
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den ersten Bescheid
  • Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in zwei Instanzen gegen den zweiten Bescheid
  • Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg
  • Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Chapeau! Was für eine Ausdauer. 5 erfolglose Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Erst die Berufung hat es gerichtet.

 

Persönliche Eignung

Fehlt die persönliche Eignung gibt es keine waffenrechtliche Erlaubnis oder die bestehenden werden widerrufen. Wir beobachten dies in letzter Zeit häufiger und eine aktuelle Entscheidung des OVG Sachsen vom 19.08.2024 – 6 B 18/24 – ist Anlaß, sich dem Thema hier anzunehmen.

Was zuvor geschah

Bei der Waffenbehörde trudelt eine anonyme Anzeige per eMail ein. Der Waffenbesitzer sei seit einiger Zeit „wohl psychisch sehr krank“; seit Monaten sei er „wohl“ krankheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und wirke bei Begegnungen „aggressiv und stark verwirrt“; zudem leide er „vermutlich unter Verfolgungswahn, da er diverse Aussagen dazu tätigte bzw. Verwandte von ihm dies äußerten“.

Eigene Ermittlungen führten die Waffenbehörde nicht weiter. Das Verhängnis nahm seinen Lauf, letztendlich hat das OVG die Sache dann gerade gerückt.

Die Waffenbehörde hatte den Betroffenen unter Hinweis auf § 6 WaffG aufgefordert, auf seine Kosten ein Gutachten über seine geistige Eignung beizubringen.

Gutachtenanforderung persönliche Eignung kein Verwaltungsakt

Diese Aufforderung, das Gutachten über die persönliche Eignung beizubringen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht mit einem Rechtsbehelf anfechtbar. Erst die daraufhin ggfls. erfolgende Widerrufsentscheidung der Waffenbehörde kann angefochten werden.

Für den gesunden Waffenbesitzer eine Zwickmühle besonderer Art.

  • Wenn er Zeit und Kosten nicht scheut, sucht er einen Gutachter (was nicht so einfach ist) und reicht das positive Gutachten ein.
  • Er argumentiert, die Aufforderung sei unrechtmäßig und geht das Risiko ein, daß die Waffenbehörde die Erlaubnisse widerruft. Letztlich überprüfen dann die Gerichte inzident die Rechtmäßigkeit der Aufforderung. Gut Ding will Weile haben und zwischenzeitlich ist er die Erlaubnisse los.

Anforderungen an Aufforderung

Aus § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Var. 3 AWaffV ergeben sich die Anforderungen, denen die Aufgabe der Vorlage eines Gutachtens genügen muss. Die Waffenbehörde muß dem Betroffenen die die Bedenken begründenden Tatsachen hinsichtlich seiner persönlichen Eignung darlegen. Die Aufforderung muß im wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Ihr muß man entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das dort Mitgeteilte die behördlichen Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigen kann. Das OVG Sachsen stellt das kar da:

Der Betroffene muss anhand der dargelegten Tatsachen, auf die die Behörde ihre Bedenken gründet, deren Auffassung nachvollziehen und prüfen können, ob sie tragfähig ist und er sich zur Vermeidung nahezu zwangsläufig drohender Nachteile der Aufforderung unterwerfen soll oder nicht. Dazu muss die Behörde der Versuchung widerstehen, dem Betroffenen durch „Schüsse ins Blaue“ auf der Grundlage eines „Verdachts-Verdachts“, bloß anonymer Hinweise oder Mutmaßungen einen im Gesetz nicht vorgesehenen Eignungsbeweis aufzuerlegen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 2024 – 6 B 18/24 –, Rn. 10, juris)

Der sinnvollerweise zu beauftragende Rechtsanwalt wird tunlichst prüfen, ob hier Tatsachen oder lediglich Vermutungen vorgebracht werden. Mit guten Argumenten kann es gelingen, die Waffenbehörde zu überzeugen.

Im zugrunde liegenden Fall gelang es weder, die Waffenbehörde noch das Verwaltungsgericht Dresden zu überzeugen. Erst das OVG stellte klar, daß Zweifel an der persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers und Jagdscheininhabers wegen einer möglichen psychischen Erkrankung sich nicht allein auf eine anonyme E-Mail aus der Nachbarschaft stützen lassen (Orientierungssatz des OVG).

 

Verbotene Magazine falsch aufbewahrt

Verbotene Magazine?

Verbotene Magazine haben wir bereits mehrfach beleuchtet:

Der letztgenannte Beitrag wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf – 22 L 1895/24 vom 18.09.2024  – zitiert und als „gewichtige Stimme“ bezeichnet. Das macht uns natürlich stolz. Wir sind zitierfähig. Der Beschluß wird in juris nachgewiesen. Ein schöner Erfolg, den wir feierten.

Ansonsten ist mir beim Lesen der Entscheidung angst und bang geworden. Das VG Düsseldorf hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bestätigt.

Was war passiert?

Angabe zu den verbotenen Magazinen

Der Sportschütze und Jäger reichte bei der Waffenbehörde eine Aufstellung mit 96 Magazinen ein und führte für die Langwaffen in dem Anzeigefeld „Bemerkungen“ aus, diese besäßen eine Nennkapazität von über 10 Schuss und für Kurzwaffen, diese besäßen eine Nennkapazität von über 20 Schuss.

So weit so gut und gesetzeskonform? Nein, sagen die Waffenbehörde und das sie bestätigende VG Düsseldorf. Eine genaue Angabe zur Kapazität der Magazine sei gemäß § 37f Abs. 1 Nr. 5, 6, 6a WaffG erforderlich. Also unter anderem die Angabe der Kapazität des Magazins und die Angabe der kleinsten verwendbaren Munition. Die Waffenbehörde oder das Gericht mögen mir bitte erklären, wie man das herausfindet? Insbesondere wenn man keine Munitionserlaubnisse für diverse Munitionsgrößen besitzt? Dann scheitert sogar ausprobieren.

Der Jäger und Sportschütze hat gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten verstoßen. Ein Grund für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Aufbewahrung der verbotenen Magazine außerhalb des Waffenschrankes

Zum Verhängnis wurde ihm dann aber, daß er die verbotenen Magazine nicht in einem Waffenschrank, sondern in einem großen Karton aufbewahrte. Daraus schloss das Gericht, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Das Gericht verlangt (Rn 56) eine Aufbewahrung in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades I. Auf die Besitzstandsregelung für Altbesitzer § 36 Abs 4 WaffG kam es hier nicht an.

Futsch ist der Jagdschein und die WBKs. Ein Alptraum. Unzuverlässig sowohl nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG als auch nach  § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG.

Da half ihm auch nicht, daß er sich vorher sorgfältig informierte und auf ministerielle Merkblätter verwies, beispielsweise Bayerns, die keine besonderen Aufbewahrungspflichten sehen. Schließlich seien „gewichtige Stimmen“ leicht auffindbar, die eine Aufbewahrung in Behältnissen der Stufe I für erforderlich halten.

Insoweit ist es vorwerfbar, wenn sich der Waffenbesitzer in einer streitigen Rechtsfrage, die für ihn günstigere Rechtsaufassung zu eigen macht, ohne bei der für ihn zuständigen Waffenbehörde eine Auskunft eingeholt zu haben.
(VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2024 – 22 L 1895/24 –, Rn. 128, juris)

Das muß man sich auf der Zunge zergehen lassen! Der Betroffene darf sich nicht auf das Bayerische Staatsministerium verlassen, schließlich ist der Jede in seinem Waffenrechtsblog anderer Meinung. Bei allem Stolz auf das Zitat ist diese Auffassung zur subjektiven Vorwerfbarkeit für mich nicht mehr nachvollziehbar.

Zusammengefaßt: Ein Jäger kann seiner Passion nicht mehr nachgehen, weil er die angeforderten Angaben zu den Magazinen nicht gemacht hat und sie außerhalb eines Behältnisses des Widerstandsgrades I aufbewahrte. Das Gericht formuliert das so:

Dies alles dient dem Gesamtziel, terroristische Anschläge zu verhindern.