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Deutsches Waffenrecht
Rechtsanwalt Andreas Jede ist Ihr Experte im deutschen Waffenrecht. Deutschlandweit mit Sitz in Berlin! Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne per eMail an Anwalt@DrSchmitz.de oder telephonisch (030) 329 00 4-0 zur Verfügung.
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§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Es geht um das gesetzliche Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen, die keine Waffen sind, aber gleichwohl nicht geführt werden dürfen.
Die Vorschrift ist ein wenig sperrig. Der Beitrag erläutert die Vorschrift des § 42a WaffG im Einzelnen.
Aufbewahrung von Waffen während der Reise
Die Regeln für die stationäre Aufbewahrung von Waffen sind allen hinlänglich bekannt. Ziemlich unbekannt und gleichwohl strafrechtlich gefährlich sind die Regelungen über die vorübergehende Aufbewahrung von Waffen, beispielsweise auf Reisen.
Der sehr ausführliche Beitrag beleuchtet das Thema umfassend und kommt zum Ergebnis, daß die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die vorübergehende Aufbewahrung betrifft.
3. WaffRÄndG
Das Dritte Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) ist auf den Weg gebracht und wird zunächst im Bundesrat beraten. Hier finden Sie den Link zum DIP, das Sie über alle wesentlichen Neuigkeiten informieren wird.
Voreintrag und Munitionserlaubnis
Die Behörde stempelt bereits anläßlich der Voreintragung für eine Pistole das für die Munitionserlaubnis vorgesehene Feld und meint nun, Munition darf man erst besitzen wenn man auch schon die Waffe im Besitz hat.
Kleiner Waffenschein und Straftaten
Die Bundesregierung liefert die Zahlen für Straftaten mit Schreckschußwaffen nur für die Jahre 2013 bis 2015. Weitere Zahlen können nicht benannt werden, da das Polizeiliche Informations- und Analyseverbund (PIAV) keine statistischen Auswertungen erlaubt.