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Deutsches Waffenrecht
Rechtsanwalt Andreas Jede ist Ihr Experte im deutschen Waffenrecht. Deutschlandweit mit Sitz in Berlin! Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne per eMail an Anwalt@DrSchmitz.de oder telephonisch (030) 329 00 4-0 zur Verfügung.
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Bald sind Küchenmesser verboten
Nein, es ist nicht der 1. April! Tatsächlich, in England gibt es eine recht breite Bewegung, die nach einem Anstieg der Messerkriminalität von der Regierung ein Verbot spitzer Küchenmesser fordert.
Kostprobe: Der Brief hebt die Forschungsergebnisse hervor und erklärt, dass Spitzen an Haushaltsmessern historisch und nicht mehr notwendig sind, fügt hinzu: „Früher brauchten wir eine Spitze am Ende unseres Messers, um Essen aufzunehmen, weil Gabeln noch nicht erfunden wurden. Jetzt brauchen wir nur noch die Spitze, um Pakete zu öffnen, wenn wir uns nicht die Mühe machen wollen, die Schere zu finden.“
Waffenrechtsänderung
Es war wohl jedem Interessierten klar, was nach dem Anschlag von Halle passieren würde: Eine Waffenrechtsänderung wird vom Innenminister gefordert. Der Täter hat Waffen im 3DDrucker erstellt und nur sollen die Vorschriften für die legalen Waffenbesitzer weiter verschärft werden.
Bundesweite Durchsuchungen wg. Zielpunktprojektoren
Schon wieder eine Welle von Durchsuchungen nach verbotenen Waffen in Deutschland. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Strafverfahren gegen den Verkäufer auf eBay von Zielpunktprojektoren eingeleitet und die Daten der Käufer an die zuständigen Polizeidienststellen weitergeben. Es werden Durchsuchungsbefehle erlassen und die Wohnungen der Käufer durchsucht. Es drohen erhebliche Strafen und der Verlust von Jagdschein und waffenrechtlichen Erlaubnissen.
§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm
Die Aufbewahrungsvorschiften in § 13 Abs. 9 AWaffV über die Aufbewahrung von Waffen während der Reise sind zu unbestimmt, um Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung zu sein. Das Landgericht Stuttgart hat seine Entscheidung ausführlich begründet, sie ist hier im Volltext abrufbar.
Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesen Anforderungen wird die Norm nicht gerecht.
Diabolos sind keine Munition
Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in der Regel untersagt und kann auch zu einem Waffenbesitzverbot – das im Bundeszentralregister eingetragen wird – führen. Ein Verwaltungsgericht im Westen der Republik ist dabei nun besonders streng und untersagt auch die gemeinsame Aufbewahrung von Luftgewehr und Diabolos mit der Begründung, Diabolos seien Munition.
Der Beitrag zitiert Passagen des Urteils und setzt sich anhand der Gesetzestexte damit auseinander. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist unhaltbar.