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Deutsches Waffenrecht
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Vollständige Unterwerfung
Das kennt man noch nicht einmal von versteckten AGBs. Die Unteres Jagdbehörde fordert in ihrem Antragsformular für die Erteilung/Verlängerung des Jagdscheines zu erklären, daß man sich mit dem „Widerruf“ des Jagdscheins einverstanden erklärt und auf die Anrufung des Verwaltungsgerichtes im Eilverfahren verzichtet.
Ja, spinnen die denn jetzt alle?
Waffenrechtsexperte
In der Wild und Hund meldet sich Herr Henrichmann MdB (CDU) zu Wort und verkündet, daß ein Jagdschein keine waffenrechtliche Erlaubnis sei und seiner Meinung nach bei Verlängerung des Jagdscheins die Regelabfrage nicht erfolgen müsse.
Er war maßgeblich an der Gesetzesänderung beteiligt und ist Mitglied im Innen- und Petitionsausschuß. Sein Fazit zum neuen Gesetz: „Umso froher bin ich jetzt, dass wir am Ende des Verfahrens hier und heute sagen können, dass wir dazu eine richtig gute und tolle Lösung erarbeitet haben, mit der alle Beteiligten richtig gut leben können.“
Regierungsversagen Waffengesetz
Da hat es der Gesetzgeber extrem eilig gehabt mit der Regelanfrage beim Verfassungsschutz. Die Neuregelung ist einen Tag nach der Veröffentlichung am 20.02.2020 in Kraft getreten.
Damit sind aber die Waffen- und Jagdbehörden überfordert. Sie sind noch nicht in der Lage, die Anfragen bei den Schlapphüten zu halten. Das hat enorme Auswirkungen, insbesondere für die Jäger, deren Jagdschein am 31.03.2020 abläuft und die dann u.U. rechtswidrig im Besitz von Waffen und Munition sind.
Inkrafttreten WaffG
Wir haben lange auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gewartet. Das 3. WaffRÄndG ist mit einigen Bestimmungen am 20.02.2020 in Kraft getreten, die restlichen werden am 01.09.2020 in Kraft treten. Im Beitrag wird auf die geänderten Normen gelinkt und auf eine umfangreiche Synopse verwiesen.
Protokoll
Hier finden Sie den Link zum Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages derjenigen Sitzung, in der das 3. WaffRÄndG verabschiedet wurde. Zudem ein paar Ausschnitte aus den Redebeiträgen.