WebLog der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner – Rechtsanwälte.
Deutsches Waffenrecht
Rechtsanwalt Andreas Jede ist Ihr Experte im deutschen Waffenrecht. Deutschlandweit mit Sitz in Berlin! Für Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne per eMail an Anwalt@DrSchmitz.de oder telephonisch (030) 329 00 4-0 zur Verfügung.
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Verbotene Magazine im Waffenrecht
Seit dem 01.09.2020 sind Magazine für Zentralfeuermunition verboten, sofern sie bei Langwaffen mehr als 10 Schuss oder bei Kurzwaffen mehr als 20 Schuss aufnehmen können. Gleiches gilt für Magazingehäuse, sowie für halbautomatische Schusswaffen mit festem Magazin.
Innerhalb eines Jahres können Besitzer diese Magazine anzeigen bzw. eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um ihren Besitz zu erhalten.
Der Beitrag stellt das Thema ausführlich unter Zitierung der Vorschriften (mit Link zu Gesetzestext) dar.
AfD-Mitglieder waffenrechtlich zuverlässig?
Dies ist eine sehr sehr lange Auseinandersetzung mit der Frage, ob Mitglieder der Alternative für Deutschland (AfD) der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unterliegen. Dazu untersucht der Beitrag die Rechtsänderung im Bereich der Zuverlässigkeit durch das 3. WaffRÄndG unter Hinzuziehung der Entstehungsgeschichte der Regelung (BT-Drs.)
Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Parteienprivileg zu, wonach u.a. die Feststellung der Verfassungswidrigkeit ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zukommt. Über (kontroverse) Kommentare würde ich mich sehr freuen!
Affenfaust
Die Affenfaust kennt jeder Seemann als probates Mittel am Ende einer leichten Leine. Wer jedoch in den Knoten eine Stahlkugel einbindet hat schnell eine verbotene Waffe hergestellt und muß mit der vollen Härte des Gesetzes rechnen.
Geisel fordert weniger Schreckschußwaffen
Der Berliner Innensenator Geisel fordert den Kleinen Waffenschein bereits für den Erwerb von Schreckschußwaffen. Bisher ist nur das Führen dieser Waffen erlaubnispflichtig.
BWT 47 – Der BGH ist wieder mal schlauer als alle anderen
Das BKA hat die BWT 47 in seinen Feststellungsbescheiden nicht als Kriegswaffen bezeichnet und demzufolge konnten diverse dieser Waffen im Umlauf kommen. So mancher hat sie im Schrank und rechtmäßig in der WBK.
Der BGH hat nun festgestellt, daß sie so leicht wieder zu einem Vollautomaten umgebaut werden können, daß sie die Kriegswaffeneigenschaft nie verloren haben. Dementsprechend werden derzeit die Waffen bei den Berechtigten sichergestellt und eingezogen.