Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden
so liest es sich wieder in der Entscheidung des VG Karlsruhe v. 14.10.2014 -4 K 2472/14- Dieser Satz ist so richtig Mode geworden in den Gründen der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu § 5 WaffG, wenn es um die Zuverlässigkeit der Kläger geht. Die Bayern haben im Dezember noch mal richtig nachgelegt: In Anbetracht der erheblichen […]