Dieselgate: Keine Nachlieferung
So sieht es zumindest das LG Dortmund (Urteil vom 31. Oktober 2016 – 7 O 349/15): Der Kläger kann keine Nachlieferung verlangen, denn eine solche wäre unverhältnismäßig im Sinne des §§ 439 Abs. 3 BGB, da der Kläger gehalten ist, die angebotene Nachbesserung im Wege der Nacherfüllung als milderes Mittel entgegenzunehmen.