Andere Länder – andere Sitten
Da gibt es in Baden-Württemberg und Niedersachsen die Besonderheit des Ersten Staatsanwalts. Nicht zu verwechseln mit dem Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft!
Rechtsanwalt Andreas Jede ist vorwiegend im (Steuer-) Strafrecht und Waffenrecht tätig und ist geschäftsführender Gesellschafter der Kanzlei Dr. Schmitz & Partner in Berlin.
Da gibt es in Baden-Württemberg und Niedersachsen die Besonderheit des Ersten Staatsanwalts. Nicht zu verwechseln mit dem Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft!
Schon wieder eine Welle von Durchsuchungen nach verbotenen Waffen in Deutschland. Das Bundeskriminalamt (BKA) hat ein Strafverfahren gegen den Verkäufer auf eBay von Zielpunktprojektoren eingeleitet und die Daten der Käufer an die zuständigen Polizeidienststellen weitergeben. Es werden Durchsuchungsbefehle erlassen und die Wohnungen der Käufer durchsucht. Es drohen erhebliche Strafen und der Verlust von Jagdschein und waffenrechtlichen Erlaubnissen.
Die Bußgeldbehörde ist offensichtlich nicht in der Lage ihre Aufgaben zu erfüllen. Anstatt auf den Akteneinsichtsantrag des Verteidigers mit Übersendung der Akten zu reagieren, wird noch schnell ein Fragebogen an die Ehefrau und vermutete Zeugin des Vorfalles versandt.
Den Tatvorwurf versteht nur der Spezialist im Waffenrecht und die Fragen sind einem Fragebogen in Verkehrssachen entnommen. Mein Vertrauen in staatliche Verfolgsungsorgane wächst von Tag zu Tag.
Schon wieder ein Gesetz zur „Modernisierung“ des Strafverfahrens. Der Kollege Burhoff weist zu Recht daraufhin, daß es in Wirklichkeit ein Gesetz zum Rechteabbau ist. Der Bürger ist wieder etwas mehr in seinen Rechten beschnitten. Und das ohne Gewinn.
Die Aufbewahrungsvorschiften in § 13 Abs. 9 AWaffV über die Aufbewahrung von Waffen während der Reise sind zu unbestimmt, um Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung zu sein. Das Landgericht Stuttgart hat seine Entscheidung ausführlich begründet, sie ist hier im Volltext abrufbar.
Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesen Anforderungen wird die Norm nicht gerecht.
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