Einträge von Andreas Jede

Fragebogen in Waffensachen

Die Bußgeldbehörde ist offensichtlich nicht in der Lage ihre Aufgaben zu erfüllen. Anstatt auf den Akteneinsichtsantrag des Verteidigers mit Übersendung der Akten zu reagieren, wird noch schnell ein Fragebogen an die Ehefrau und vermutete Zeugin des Vorfalles versandt.

Den Tatvorwurf versteht nur der Spezialist im Waffenrecht und die Fragen sind einem Fragebogen in Verkehrssachen entnommen. Mein Vertrauen in staatliche Verfolgsungsorgane wächst von Tag zu Tag.

Und es geht weiter bergab

Schon wieder ein Gesetz zur „Modernisierung“ des Strafverfahrens. Der Kollege Burhoff weist zu Recht daraufhin, daß es in Wirklichkeit ein Gesetz zum Rechteabbau ist. Der Bürger ist wieder etwas mehr in seinen Rechten beschnitten. Und das ohne Gewinn.

§ 13 Abs. 9 AWaffV zu unbestimmt als Anknüpfungspunkt einer Strafnorm

Die Aufbewahrungsvorschiften in § 13 Abs. 9 AWaffV über die Aufbewahrung von Waffen während der Reise sind zu unbestimmt, um Grundlage einer strafrechtlichen Verurteilung zu sein. Das Landgericht Stuttgart hat seine Entscheidung ausführlich begründet, sie ist hier im Volltext abrufbar.

Art. 103 Abs. 2 GG statuiert für Strafnormen u.a. einen Bestimmtheitsgrundsatz, demzufolge jedermann vorhersehen können soll, welches Verhalten verboten und mit welcher Strafe es bedroht ist. Diesen Anforderungen wird die Norm nicht gerecht.

Diabolos sind keine Munition

Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in der Regel untersagt und kann auch zu einem Waffenbesitzverbot – das im Bundeszentralregister eingetragen wird – führen. Ein Verwaltungsgericht im Westen der Republik ist dabei nun besonders streng und untersagt auch die gemeinsame Aufbewahrung von Luftgewehr und Diabolos mit der Begründung, Diabolos seien Munition.

Der Beitrag zitiert Passagen des Urteils und setzt sich anhand der Gesetzestexte damit auseinander. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist unhaltbar.

Zweckentfremdung Berlin

Im Bezirksamt Mitte lebt jemand seine Phantasien aus. Zwei Wohnungen darf man nicht in Berlin haben, eine ist dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Das sei Zweckentfremdung.

Das Thema ist alt und seit Jahren entschieden. Eine Nutzung der Zweitwohnung ist keine Zweckentfremdung. Selbst das Bundesverfassungsgericht wurde bemüht.