Selbstverständlichkeiten
Herr A. darf wohl weiterhin Protestaktionen gegen Frauenärzte veranstalten, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, indem er sich in der Nähe der jeweiligen Arztpraxis auf der Straße aufstellt, um durch Plakate und Flugblätter auf seine Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam zu machen. Das Landgericht München I – 9 O 14979/05 – und das OLG München – 18 U 2358/06 […]