Nein, wir sind hier nicht „in da hood“
schreibt die Polizei Oberbayern Süd auf Facebook
In Miesbach wurden zwei Männer auf offener Straße mit Softair-Pistolen gesehen.
Ziemlich gefährlicher Irrsinn
Die Polizisten waren gerade ausgestiegen, als einer der beiden gesuchten Männer aus einer Bank kam. Fast zeitgleich kam der Zweite aus dem Bahnhofsgebäude auf den Vorplatz, der Mann hielt dabei eine Pistole in der Hand und, wie sich später herausstellte, eine zweite Waffe unter dem Arm! Ein Polizist, der gerade den Pkw der Verdächtigen überprüfen wollte, sah das und zückte seine Dienstwaffe. Nur der Besonnenheit der Polizisten und der Reaktion des Bewaffneten, ist es zu verdanken, dass in diesem Moment nicht Schlimmes passierte. Als er angesprochen wurde, reagierte der Verdächtige zum Glück richtig und richtete die Waffe nicht in Richtung der Beamten. Er erklärte sofort, dass er „Spielzeugwaffen“ dabei habe.
Quelle: Pressemeldung PP Oberbayern Süd 05.08.2016
§ 42a WaffG – Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
Die Herren werden einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 42a WaffG erhalten. Es ist verboten, Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit zu führen. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € belohnt.
Definition Anscheinswaffen
Was sind Anscheinswaffen? Das findet sich in der Anlage 1 zum Waffengesetz beschrieben:
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
Definition Führen von Waffen
Na ja, der Begriff „Führen“ ist auch nicht selbsterklärend und wird ebenfalls in der Anlage 1 zum Waffengesetzt gesetzlich definiert:
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt
Gesellschaftliche Ächtung von Anscheinswaffen
In der WaffVwV wurde aus der amtlichen Begründung[1] zum Gesetz zitiert. Anscheinswaffen, also Spielzeug, ist sozial zu ächten:
§ 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.
Spielzeughandgranaten müssen nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden und dürfen auch in der Öffentlichkeit geführt werden. Wer das macht, riskiert ebenfalls „Schlimmes“, muß aber nicht mit einem Bußgeld rechnen. Mal sehen, wann der Gesetzgeber nachbessert. Man muß den Damen und Herren schnellstens klarmachen, daß auch dieses Atrappen gesellschaftlich zu ächten sind.
Im übrigen ist der Anwendungsbereich des § 42a WaffG noch wesentlich größer. Einhandmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12cm dürfen auch nicht geführt werden.
- [1]vgl. BTDrS 16/8224, seite 17↩
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!