Fachaufsichtsbeschwerde vs. Dienstaufsichtsbeschwerde

Zweifelhafte Damen Da brat mir doch einer einen Storch!

Ich habe gegen die Entscheidung eines Staatsanwaltes einer nicht so ganz kleinen Staatsanwaltschaft eine Fachaufsichtsbeschwerde erhoben und begründet.

Offensichtlich zu lang begründet, denn die Antwort des Herrn Leitenden Oberstaatsanwaltes vermittelte mir nicht den Eindruck, er habe sie gelesen. Kurz und bündig wies er meine Dienstaufsichtsbeschwerde zurück.

Ich habe eine Gegenvorstellung erhoben und unter anderem darauf verwiesen, daß ich es vorgezogen hätte, wäre die Fachaufsichtsbeschwerde von ihm persönlich bearbeitet worden. Er wies die Gegenvorstellung ebenfalls zurück und konnte sich einen kleinen Seitenhieb nicht verkneifen:

Vorsorglich weise ich ferner daraufhin, dass die aufsichtliche Prüfüng Ihrer „Fachaufsichtsbeschwerde“ durch mich erfolgt ist. Gegebenenfalls bitte ich um Erläuterung, worin ein – sich mir nicht erschließender – inhaltlicher Unterschied zwischen einer „Fach-„ und einer „Dienstaufsichtsbeschwerde“ liegen soll.

Ich mag nicht mehr. Für alle, die den Unterschied wissen möchten:

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Mitarbeiters im Öffentlichen Dienst gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen ihn zu veranlassen. Eine Änderung der Sachentscheidung ist nicht das Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde.

Die Fachaufsichtsbeschwerde dient dazu, Fehler bei einer Verwaltungsentscheidung aufzuzeigen und eine andere Sachentscheidung zu erreichen. Das persönliche Verhalten des Mitarbeiters wird nicht in Frage gestellt. Oder anders formuliert: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Angriff gegen die Person, eine Fachaufsichtbeschwerde wendet sich allein gegen die Entscheidung.

Der Fisch stinkt vom Kopfe her.

7 Kommentare
  1. Miraculix
    Miraculix sagte:

    Und wie ist der Herr leitende Oberstaatsanwalt durch das Staatsexamen gekommen? Evtl. gar nicht und er ist in Wahrheit ein Hochstapler?

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    • G. Ley
      G. Ley sagte:

      Dass Staatsanwälte gelgentlich den Eindruck hinterlassen, das Studium spätestens nach dem Grundstudium beendet zu haben, habe ich in einem von mir geführten Strafverfahren hautnah erleben dürfen. Der StA hat eine Subsumtion hingelegt, die nicht erkennen lässt, dass dieser Staatsdiener, der ja dem Gerücht nach Angehöriger der objektivsten Behörde der Welt ist, überhaupt jemals an einer Vorlesung oder einer Übung im Strafrecht teilgenommen hat. Im sich notwendig anschließenden Klageerzwingsverfahren, hier der Beschwerde an den Generalstaatsanwalt, konnte der mit der Sache befasste LOSTA diese Minderleistung noch gekonnt überbieten. Fazit: Selbstsicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit. Franz von Liszt hatte wohl recht, als er bereits 1901 in einem Aufsatz davor warnte, die StA als die objektivste Behörde der Welt zu betrachten. Aber – seid unbesorgt. Der Rechtsstaat geht trotzdem niht unter. Er verkommt nur.

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  2. r.nuwieder
    r.nuwieder sagte:

    Natürlich kann auch die Dienstaufsichtsbeschwerde die Aufhebung der Sachentscheidung zur Folge haben, da sie sich auch auf den konkreten Umgang des Mitarbeiters mit der Sache beziehen kann.

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  3. S.Jede
    S.Jede sagte:

    Ich frage mich auch immer öfter, warum ich überhaupt was Sachliches schreibe, wenn es doch noch nicht mal gelesen wird…? Und selbst wenn es gelesen wird, habe ich häufig den Eindruck, dass der Horizont des Lesers nicht ausreicht um es zu verstehen…
    Also künftig vielleicht wie folgt: Zusätzlich eine Übersetzung in „leichter“ Sprache, wie es der Bundestag vormacht: „Der Bundestag ist ein großes Haus.“ – siehe

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