Was erlauben Gericht?

Ich bin es leid, mich bei Terminskollisionen oder anderen Verhinderungen immer häufiger als Bittsteller fühlen zu müssen, wenn ein Richter es nicht für notwendig erachtet, Termine für eine Hauptverhandlung mit mir abzusprechen und ich somit gezwungen bin, einen Verlegungsantrag zu stellen.

Manchmal trifft es zwar einen Kollegen, aber ich ärgere mich trotzdem:

In einem Strafbefehlsverfahren, in dem ohne jeden Zweifel ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, stellt er den folgenden Verlegungsantrag:

„In der Strafsache

teile ich mit, dass ich am Terminstag, den 5.11.2014, wegen einer einwöchigen Fortbildungsveranstaltung vom 3. bis 7. 11. 2014 verhindert bin.

Ich rege an, Termine mit mir abzustimmen.

gez. Rechtsanwalt „

Das Gericht antwortet prompt:

„…werden Sie höflichst um Glaubhaftmachung der Verhinderung gebeten.“

 

Was soll das?

Muß die Akte denn wirklich noch um eine Kopie der Anmeldebestätigung angereichert werden?

Oder wird dem Kollegen einfach nicht geglaubt, obwohl die anwaltliche Wahrheitspflicht für ihn streitet?

 

Die Bekanntgabe

„Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung“

ist nichts anderes als eine Glaubhaftmachung der Verhinderung!

Denn auch wir Strafverteidiger sind Organe der Rechtspflege, sind pflichtbewusst und lügen nicht mehr als Richter und Staatsanwälte.

Wenn der Kollege also in einem laufenden Strafverfahren schreibt – und als Rechtsanwalt unterschreibt, verhindert zu sein, dann versichert er diese Tatsache damit anwaltlich.

Das hat dem Gericht zu reichen, mehr von dem Kollegen zu verlangen, empfinde ich als Demütigung.

Gottlob gilt die anwaltliche Versicherung noch als taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung.

Insbesondere bei Ablehnungsgesuchen!

14 Kommentare
  1. RA JM
    RA JM sagte:

    Der Rechtsanwalt ist eben nur „unabhängiges Organ der Rechtspflege“ (§ 1 BRAO), keineswegs „gleichberechtigtes“, wie manche Kollegen meinen.

    Ansonsten: Ein – leider keineswegs unüblicher – Ausdruck richterlicher Arroganz. :-(

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  2. Matt
    Matt sagte:

    Man sollte meinen, das die Abstimmung des Verhandlungstermins mit den relevanten Parteien zum guten Umgangston gehört.
    Der Unterlass jener Abstimmung macht nicht nur eine Zusammenarbeit kompliziert, sie erhöht auch den Arbeitsaufwand. Auch die des Richters.
    Diese ineffizienz kostet Nerven, Zeit und Geld.
    Hat ein deutscher Richter kein „Standard Operating Procedure“? an welches er sich zu halten hat? So es ein solches „SOP“ nicht gibt, sollte man es in Erwägung ziehen, denn scheinbar kann eine gute Umgangsform und gesunder Menschenverstand beim Umgang mit Richtern nicht zwingend vorausgesetzt werden.
    (Ich bin sonst kein Fan von Bürokratie.)

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  3. Gast
    Gast sagte:

    Dass es in der Tat zweckmäßig ist, Termine vorher abzustimmen, ist eine Sache.

    Dass ein großer Teil der Anwälte keine Probleme damit hat, Verhinderungsgründe zu erfinden, wenn ein Termin gerade nicht gelegen kommt, ist eine andere Sache.

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  4. Richter
    Richter sagte:

    Wenn ich einen Terminstag bestimme, terminiere ich in der Regel 7-8 Strafsachen bzw. 14-16 Ordnungswidrigkeiten pro Tag, zwei Tage die Woche. Soll ich ernsthaft in jeder dieser Sachen vorab mit dem Büro des Verteidigers telefonieren, um einen Termin abzustimmen? Noch dazu, wenn mir in gefühlt 50 % der Fälle die freundliche Dame am Telefon mitteilt, der Herr Rechtsanwalt sei „leider gerade im Gespräch“? Und mir dann nach erfolgreicher Abstimmung der Zeuge/Sachverständige (unter beigefügter Glaubhaftmachung) mitteilt, dass er leider „in einem seit langem gebuchten Auslandsurlaub“ oder „in einer anderen Sache bei einem anderen Gericht“ weilt und daher leider um Verlegung bitten muss?

    Auch, wenn nahezu jeder Verteidiger in seinen Terminsverlegungsanträgen um „telefonische Abstimmung“ bittet, werde ich weiterhin nur in Ausnahmefällen zum Telefon greifen. Was übrigens nicht bedeutet, dass ich nicht selbstverständlich den Termin telefonisch abstimme, wenn (was etwa alle zwei bis drei Monate einmal vorkommt) der Herr Verteidiger selbst einmal anruft, um einen Termin abzustimmen.

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  5. Sascha Petzold
    Sascha Petzold sagte:

    Mich wundert immer wieder der Streit um die Terminierung.
    @Richter: In Massenverfahren verstehe ich Ihre vorgehensweise, dass sollten Sie oder Ihre Kollegen aber auch den verlegungsanträgen entsprechen.

    In anderen Fällen bietet sich ein Telefonat an. Ich kenne auch genug Richter, die lassen im Sekretariat ausrichten, mann möge für eine Terminsbestimmung zurückrufen. Alles kein Problem.

    Ich kenne aber auch genug Fälle, in denn Richter nicht mit ihrer Macht umgehen könnne, unabgesprochen terminieren und aus Prinzip keine Termine verschieben. Die Begründungen sind an Rechtsferne kaum zu überbieten.

    @Matt: Woher entnehmen Sie Ihre Sicherheit, dass ein großer Teil der Anwälte Verhinderungsgründe vorschieben? Ich halte das für eine haltlose Unterstellung. Es scheint manchen richten fern zu liegen, sich an die Tatsachen zu halten.

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  6. Nils
    Nils sagte:

    Ich mochte da gar nicht Partei ergreifen, die Wahrheit liegt in vielen Fallen rgendwo zwischen „arroganter Richter“ und „lügender Anwalt“.
    Als Zivilrichter kann ich aber beisteuern, dass ich es mir vor dem Berufsstart als Richter (aus der Großkanzlei kommend) im Leben nicht vorstellen konnte, welchen Umfang dieser Terminierungswahnsinn einnehmen würde. Das ist gut und gern 10% oder 20% meiner Zeit.
    Leider decken sich auch meine Erfahrungen mit dem oben Geschilderten. Denn was Anwälte oft nicht richtig einschatzen ist die Sinnlosigkeit der Terminsabstimmung mit ihnen. Es sind halt auch noch Parteien, Zeugen, Sachverständige pp. beteiligt.
    Rückrufe aus Kanzleien klappen nach meiner Erfahrung leider selten. Dafür mag man mich in diesem Forum teeren und federn, es ist aber meine Erfahrung.

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  7. asta
    asta sagte:

    Es hat wenig mit Arroganz zu tun, wenn ein Richter das Gesetz anwendet. Danach bestimmt halt mal er den Termin (§ 213 StPO, § 216 ZPO). Das mag dem Artikelverfasser gefallen oder nicht, rechtlich geklärt ist die Sache damit im Grundsatz. Im Übrigen ist der Verweis auf die Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle zutreffend und wohl in den allermeisten Fällen der Grund für die fehlende Rücksprache. Kluge Anwälte stellen Terminsverlegungsanträge versichern einen „erheblichen Grund“ anwaltlich und fügen ggf. sogar noch ihre Terminsliste für die nächsten Wochen / Monate bei. Man kann natürlich auch den anderen Weg gehen, um dem rechtsunkundigen Mandanten / Blogleser besondere Durchsetzungskraft gegenüber der allgegenwärtigen richterlichen Willkür zu demonstrieren. Auch eine Möglichkeit.

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  8. Sascha Petzold
    Sascha Petzold sagte:

    @asta
    Keine Rechtskenntnisse trotz Richeramt?
    Schauen Sie doch mal in die Kommentare, welche Pflichten der Richter bei der Terminierung hat.
    Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf einen Verteidiger seiner Wahl gebietet dem Richter bei seiner Terminierung darauf Rücksicht zu nehmen.
    Aber das Grundgesetz ist ja schon alt und gebrechlich und wird von der Justiz vielleicht bald in das Pflegeheim ausgelagert.

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  9. RA Kraehn
    RA Kraehn sagte:

    @asta
    Das Terminsbestimmungsrecht des § 213 StPO ist eine der ältesten Regelungen im deutschen Prozeßrecht; wortgleich mit § 212 RStPO (1877). Älter als die flächendeckende Einführung des Telefons. Seitdem hat sich allerhand getan, was es bei Terminskollisionen früher oder später zu berücksichtigen gilt.
    Ich halte früher für besser und effizienter.
    Ihren Hinweis, bei Verlegungsanträgen-so sie noch notwendig sein sollten – eine Terminsliste einzureichen, werde ich beherzigen.

    Die Zivilrechtler kennen und lösen unser Dilemma schon länger, §216 ZPO.

    Senatspräsident beim Kammergericht a.D. Dr.Baumbach, ZPO, 11.Auflage 1936:

    „Termin ist so zu bestimmen, daß die gesetzlichen Zwischenfristen zu wahren sind.
    Im Übrigen ist auf glatte Abwicklung der Geschäfte unter Vermeidung überflüssiger Belästigung der Beteiligten zu achten.“

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  10. Nils
    Nils sagte:

    Kernproblem ist mE, dass fast jeder Freiberufler dazu neigt, mehr Aufträge anzunehmen, als er zu bewältigen vermag. Wir können doch nicht als Richter erst in einem halben Jahr terminieren, weil bis dahin alle Tage des Verteidigers voll sind. Das kann auch nicht im Sinne des Erfinders der StPO und meinetwegen auch des GG sein. Denn der frische Zeuge ist der gute Zeuge, das weiß jeder.

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  11. Sascha Petzold
    Sascha Petzold sagte:

    @Nils: Die Verzögerungsproblematik verstehe ich sehr gut. Ich denke, dass die Annahme vieler Aufträge bei vielen nicht der Finanzierung des Porsches sondern des normalen Einkommens dient. Es sind die wenigsten verteidiger, die über Monate hinweg ausgebucht sind.
    Deswegen ist es doch sinnvoll, nach Möglichkeit frühzeitig Termine abzusprechen. Sollte das Gericht den Beweisverlust befürchten oder eine Prozessverschleppung vermuten, kann er ja entsprechend reagieren.
    Ich halte übrigens so, dass ich im verlegungsantrag ein Anruf für die nächsten tage ankündige, damit schnell und unkomplizeirt ein neuer Termin bestimmt werden kann. Hilft leider oft auch nicht.

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  12. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Als direkt „Betroffener“ ein paar Anmerkungen:

    Konkret geht es bei dem Beitrag des Kollegen um die Glaubhaftmachung, nicht die Frage der Terminsabstimmung.

    Standardprocedures sind eine Sache. Augenmaß, ob davon abgewichen werden sollte, ist eine andere Sache.

    Kein Owi-Verfahren, sondern eine ausgewachsene Strafsache mit Ladung im Rechtshilfeverkehr im außereuropäischem Ausland. Ich habe ein persönliches Gespräch angeboten. Keine Reaktion. Ich habe angeregt, Termine mit mir abzusprechen. Keine Reaktion. Termine werden bei uns auch vom Sekretariat abgesprochen, das in die Kalender alle Anwälte Einsicht nehmen kann und auch die Urlaubspläne kennt.

    Ladungsverfügung v. 29.04.2014 für den 05.11.2014, die bei uns einen Monat später am 28.05.2014 eintrudelt. MItteilung der Verhinderung am selben Tag per Telefax (ist bei diesem Gericht wahrscheinlich nur für den Empfang eingerichtet):

    teile ich mit, dass ich am Terminstag, den 5. November 2014, wegen einer einwöchigen Fortbildungsveranstaltung vom 3. bis 7. November verhindert bin.
    Ich rege an, Termine mit mir abzustimmen.

    Am 10. Juni erreicht uns die Aufforderung, die Verhinderung glaubhaft zu machen. Sicherlich ist der Rechtshilfeverkehr schon im vollen Gange.

    Es zählt der Einzelfall, nicht die Masse! Der Einzelfall ist es, der das Vertrauen in die Justiz beeinträchtigt. Richter rühmen sich zurecht, daß sie keine Subsumtionsautomaten sind. Sie werden aber am eizelnen Verfahren gemessen, das einzelne Urteil wird zur Überprüfung durch die Obergerichte „hochgereicht“.

    @Nils: Der Vorwurf, mehr Aufträge anzunehmen, als man bewältigen kann, ist – entschuldigen Sie die Härte – aus Sicht eines Anwaltes an Dummheit nicht mehr zu überbieten. Oder Sie belehren mich konkret, Sie sind herzlich eingeladen, hier einmal zu hospitieren.

    Standardfall: Gestern kommt Mandant, der von einem SEK „besucht“ wurde. Waffenrechtlicher Sachverhalt. Sichergestellte Gegenstände sind laut Sicherstellungsverzeichnis keine erlaubnispflichtigen Waffen. Ich habe ausreichend Zeit, das Notwendige sofort zu veranlassen, nämlich die Verteidigerbestellung und den Antrag auf Akteneinsicht abzusenden. Wann ich Akteneinsicht erhalte ist selbst mit dem Handorakel nicht zu erraten! Soll ich beim LKA anrufen und fragen, wann sie Zeit haben, das Gutachten zu erstellen, das irgendwann von der StA in Auftrag gegeben wird? Läuft alles so wie üblich, habe ich Ende des Jahres die Akte und brauche 1 1/2 Stunden für die Bearbeitung, 30′ für das Mandantengespräch. Wann macht der StA’in die Abschlußverfügung? Wann terminiert die Richterin? Wieviele Verhandlungsstage? Wieviele Zeugen und Sachverständigen? Oder wird es eine ganz schlanke Sache, die in einer halben Stunde erledigt ist?
    Wie es der Zufall will: Gestern kam auch noch eine neue Steuerstrafsache. Die SteuFa hat den Mandanten „besucht“. Nils, wie plane ich sowas seriös? Ich habe hier Steuerstrafachen, die auf die absolute Verjährung warten und bei mir seit vier Jahren rumliegen. Ich kenne den Beruf des Richters. Sie sollten sich ein wenig informieren, wie es bei Anwälten „abgeht“!

    Im hier im Beitrag geschilderten Sachverhalt geht es schlicht um einen unfähigen Richter. Er verbrennt die Zeit und verschleudert Geld. Mein Geld und das der Steuerzahler. Und ich gehe jede Wette ein: Er setzt dann irgendwann nach der Beschwerde oder dem Befangenheitsantrag einen neuen Termin fest. Natürlich, ohne ihn vorher abzustimmen. Er ist schließlich unabhängig. Ein unabhängiger Idiot. Und wie sollte es anders sein, mein Urteil wird durch seine in der Akte dokumentierte „Arbeit“ bestätigt. Ich brauche kein Handorakel, um den Ausgang des Verfahrens vorherzusagen: Freispruch oder §153 StPO.

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