Verwaltungsgericht Köln bestätigt Praxis des Nationalen Waffenregisters
Sind die Anforderungen des Bundesverwaltungsamtes, das das Nationale Waffenregister führt, an die Identifizierung der Antragsteller rechtmäßig?
Wir berichteten bereits mehrfach: hier
Ich habe den Termin beim Verwaltungsgericht leider persönlich wahrgenommen. Es war kein Vergnügen. Der Richter führte in den Sach- und Streitstand mit den Worten ein, daß das Gesetz vor dem Hintergrund des Amoklaufes in Winnenden geschaffen worden sei. Damit war der Tenor der Entscheidung vorhersehbar. Nebenbei: Die Behauptung ist nicht belegt, der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt zurecht nur auf die Umsetzung der EU – Waffenrichtlinie als Gesetzeszweck ab.
Vom Vorsitzenden erhielten wir Rechtskundeunterricht; ich wurde belehrt, daß die Zulassung der Berufung nicht beantragt werden könne, sondern nur angeregt, ein Kollege durfte sich anhören, daß es nicht die Beklagte, sondern der Beklagte sei und so weiter und so fort.
Das Urteil des VG Köln v. 13.03.2014 – 13 K 3624/13 – steht Ihnen im Volltext zur Verfügung: hier
Rechtlich spannend und die Atmosphäre bezeichnend ist die Überlegung, daß dahinstehen kann, ob mir das Rechtsschutzbedürfnis fehle,
Dahinstehen kann, ob sie [die Klage] (noch) zulässig ist, nachdem der persönlich in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger die ihm ausdrücklich vom Vertreter der Beklagten angebotene Erteilung der begehrten Selbstauskunft abgelehnt hat. Insofern könnte der Klage das erforderliches Rechtsschutzbedürfnis fehlen und sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnötig bzw. nahezu rechtsmissbräuchlich darstellen, weil dem klagenden Rechtsanwalt ein ersichtlich einfacherer Weg zur Verfügung stand, das begehrte Klageziel zu erreichen.
Herrje, was für ein Unsinn. Das erinnert mich an meine mündliche Prüfung im Staatsexamen, in der ich im Verwaltungsrecht darüber belehrt wurde, dass es in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag keine Unterwerfungserklärung geben dürfe und mein Verweis auf § 61 VwVfG für Unfug abgetan wurde. Vielleicht durfte hier ein vergleichbar juristisch begabter Halbgott in Schwarz rechtsdogmatische Stunts hinlegen. Wenn ich sowas schon lese… Die Zulassung zur Berufung wird natürlich beantragt. Schade, dass der Richter § 124a IV VwGO nicht kennt. Wird eine Behörde verklagt, darf man natürlich „die Beklagte“ schreiben, wobei man hier wohl nicht das Bundesverwaltungsamt verklagt sondern das Bundesinnenministerium?! Und das Rechtsschutzbedürfnis im Prozess entfallen? Da muss man schon mutig sein, um sowas ins Urteil zu schreiben. Schließlich kann man davon ausgehen, dass die Berufungsinstanz das Rechtsinstitut der Erledigung kennen wird. Tut mir wirklich leid für den verschwendeten Tag. Aber es bleibt dabei: Wer Jura macht, braucht eine hohe Frustrationstoleranz…
Wer im Glashaus sitzt …
Das Rubrum ist hinsichtlich der Prozeßbevollmächtigten definitiv falsch. Ihr Briefpapier wird doch wohl die Tatsache ausweisen, dass Sie eine Partnerschaftsgesellschaft sind und nicht eine Sozietät? So jedenfalls Ihr Impressum auf https://www.drschmitz.de
Als einer der Mitkläger ist mir die (juristische) Wortklauberei wurscht, mir geht es um Rechtsprechung. Die hat nach meinem Empfinden nicht stattgefunden.
Insofern wird gerade eine Beschwerde gegen die verweigerte Berufung und gegen das Urteil an sich vor dem OVG Münster vorbereitet.
Laut meinem Anwalt war dieses Verfahren eine einzige Farce, die Vorabstimmung zwischen vorsitzendem Richter und dem BVA offensichtlich. Wie ansonsten ist zu erklären, dass der Richter zum persönlichen Erscheinen der Kläger aufforderte, dann genervt zur Kenntnis nahm, das keiner auftauchte und der Sachbearbeiter vom BVA alle Auskunftsersuchen fertig ausgedruckt mitgebracht hat?
Dass das BVA mit dem Kölner VG klüngelt, ist unter Waffenbesitzern deutschlandweit bekannt. Bisher sind alle BVA-freundlichen Urteile in nächster Instanz gekippt worden. Komisch, oder?
So wie ich das gelernt habe, kommt es bei einer Verpflichtungsklage doch auf die Sachlage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an. Spätestens in diesem Zeitpunkt bestanden keine Zweifel mehr daran, dass der Antragsteller, der die Selbstauskunft begehrt, auch derjenige ist, als der er sich ausgibt. Das bedeutet, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Auskunft hätte erteilt werden müssen und die Klage demzufolge begründet war.
Hätte das Gericht gleichwohl noch Zweifel an der Identität gehabt, hätte es die Klage als unzulässig abweisen müssen (fehlende Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis).
Das Verfahren war von Anfang an „eigenartig“.
Wir nutzen den elektronischen Rechtsverkehr und haben die Klage per EGVP erhoben. Das Gericht antwortet uns, daß die Klage nicht unterzeichnet war. Wir verwiesen darauf, daß beim VG Köln seit dem 01.01.203 der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sei und erhalten die Antwort, daß nur der Inhaltsdatencontainer mit der Signatur versehen sein, was aber „wohl ausreichen dürfte“.
Ich war sprachlos. Spätestens seit der BGH eine entgegenstehende Entscheidung des LG Potsdam aufgehoben hatte – BGH v. 14.05.2013 – VI ZB 7/13 – war klar, daß die von der Justiz eingeführte Containersignatur ausreichend ist.
Dazu paßte dann, daß wir von einer entscheidenden Mitteilung an den Beklagten erst dadurch erfuhren, daß der Beklagte sich in einer Antwort darauf bezog. Aber solchen „Zufällen“ werde ich künftig beim VG Köln nicht mehr aufsitzen.
Sehr geehrter Herr Jede,
wie geht Ihr Klageweg weiter?
Mit freundlichen Grüßen,
F. Bonk