Eskalation im Straßenverkehr
Die besten Freunde sind Auto- und Fahrradfahrer bekanntermaßen nicht.
Das AG Bremen (Urteil vom 17.04.2014, 10 C 212/13) hatte eine zwischenmenschliche „Meinungsverschiedenheit“ zwischen diesen Verkehrsteilnehmern auf dem Tisch.
In Zukunft sollten Sie im Straßenverkehr beachten (Leitsätze der Entscheidung):
1. Es besteht kein Verfolgungsrecht des Autofahrers gem. § 127 StPO nach einem „Beinaheunfall“ mit einem Fahrradfahrer, wenn offensichtlich kein Schaden entstanden ist.
2. Es besteht ein Mitverschulden gem. § 254 BGB des Autofahrers, wenn sich dieser nach einem „Beinaheunfall“ dem Fahrradfahrer in den Weg stellt und beide anschließend rangelnd auf dem Boden liegen.
3. Es wirkt sich auf die Höhe des Schmerzensgeldes reduzierend aus, wenn der Gläubiger selbst nicht deeskalierend auf die Situation einwirkt, sondern im gleichen Maße wie der Schuldner auf dessen Pflichtverletzung reagiert.
Zu Punkt 2: Dann darf ich mich ja immerhin in den Weg stellen und muss „nur“ dafür sorgen, dass wir nicht rangelnd auf dem Boden enden. Würde das aber vom Aussehen der Radfahrerin abhängig machen. Sieht sie gut aus, liege ich gerne mit ihr auf dem Boden und nehme die Mitschuld billigend in Kauf. ;-)
Aus anwaltlicher Sicht muss ich auch hiervon abraten :)
Als Strafrechtler kann ich davon nur abraten. Es sei denn, Sie liegen unten.
Rechtspflicht zur Deeskalation. Herr Richter Adam, mäßigen Sie sich :-)
Ein Schuft der dabei boeses denkt bei dem Beitrag von St.Homann