Blitzer abgefackelt – keine Brandstiftung!
Nachdem ein Autofahrer von einer Radarfalle erwischt wurde, entschied er – zum Erhalt seines Führerscheins – ihr mit einem Feuerchen den Garaus zu machen.
In weiser Voraussicht war die Radarfalle zu ihrem eigenen Schutz mit einem Alarm ausgestattet und so konnte die Polizei den Täter festnehmen.
Vor dem Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld und in der Berufung vor dem Landgericht Braunschweig wurde dem Täter einiges zu Last gelegt.
Die von den Gerichten angewandten Straftatbestände reichten von gemeinschädlicher Sachbeschädigung über Urkundenunterdrückung bis zu Brandstiftung und Störung öffentlicher Betriebe.
Das OLG Braunschweig (Urteil vom 18.10.2013, 1 Ss 6/13) sah das in der Revision allerdings anders.
„Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer erfüllen allein den Straftatbestand der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) […].“
Alle anderen Straftatbestände wurden seitens des OLG wegen fehlender Tatbestandsvoraussetzungen ausgeschieden.
Trotzdem ist diese Entscheidung kein Freibrief, „arme“ Radarfallen zu zerstören.
Deshalb bitte keine Blitzer anzünden!
Denn den entstanden Sachschaden des Landkreises in Höhe von 40.271,98 Euro, der vor einem Gericht in Zivilsachen verhandelt wird, muss gleichwohl der „Feuerleger“ tragen.
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