Grundrechtsabwägung zu lasten des Verteidigers

Es ist schon die zweite Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG v. 03.04.2009 – 1 BvR 654/09) mit der das Interesse der Presse an einer Bildberichterstattung über den Verteidiger höher bewertet wurde als das Interesse des Verteidigers, nicht abgelichtet zu werden.

Die angegriffene Entscheidung des Vorsitzenden einer großen Strafkammer in Berlin:

Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.

wurde aufgehoben:

Auch das Interesse des Verteidigers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt hier nicht das Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die in der Veröffentlichung von Bildnissen des Verteidigers liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat nach den bisher erkennbaren Umständen nur geringes Gewicht. Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit einschließlich der Medienöffentlichkeit. Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435 <439>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 – 1 BvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 <2891>), sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte (vgl.BVerfGE 119, 309 <328 f.> ). Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl.BVerfGE 103, 44 <69>; 119, 309 <323 f.> ). Zwar steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (vgl.BVerfGE 119, 309 <324> ). Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Einschränkungen der Bildberichterstattung mit Blick auf den Verteidiger aber nicht auf solche besonderen Umstände gestützt. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Richter, Staatsanwälte und Justizbedienstete werden in der Öffentlichkeit anders als Verteidiger wahrgenommen. Der Verteidiger muß nach dem Gesetz parteiisch sein und erleidet dies in der öffentlichen Diskussion. „Wie kann Dein Papa einen solchen Menschen verteidigen?“

Der Verteidiger wird dem Vorwurf zu begegnen wissen, warum er Menschen verteidigt, die nach Ansicht weiter Bevölkerungskreise nicht verteidigungswürdig sind. Seine Kinder aber sind bis zu einem gewissen Alter diesen Vorwurfen hilflos ausgeliefert. Wissen das die Herren Richter am BVerfG Papier, Eichberger und Masing nicht?

Präsident Prof. Dr.mult. Papier Prof. Dr. Eichberger Prof. Dr. Masing

Der Angeklagte hat in der Regel das Recht, daß sein Bild anonymisiert (gepixelt) wird. Der Verteidiger nicht. Ich finde in der Entscheidung keinen Hinweis darauf, aufgrund welcher Rechtsgrundlage ich verpflichtet sein könnte, vor Aufruf der Sache im Sitzungssaal anwesend zu sein. Ich kann mir die daraus folgenden Strategien jedenfalls schon gut vorstellen.

3 Kommentare
  1. cledrera
    cledrera sagte:

    Es ist sicherlich nicht falsch, eine Parallele zu sonstigen Beteiligten an einem Strafverfahren, vor allem den Richtern zu ziehen und vor diesem Hintergrund kritisch zu hinterfragen. Allerdings – ohne arrogant sein zu wollen – die Tätigkeit der freien Rechtspflegeorgane, vor allem der Strafverteidiger, war nach meiner Einschätzung immer schon bedeutsamer. Ein wesentlicher Teil war aber immer auch die wohlverstandene Presseberichterstattung und -freiheit, deren Fehlen in der Vergangenheit etwa dazu geführt hat, dass Strafverteidiger im KZ landeten.
    Sofern also Fotos den Betroffenen wirklich unerwünscht sind, wird in Sitzungspausen das Tragen großkrempiger Sombreros vorgeschlagen.

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  2. RA Jede
    RA Jede sagte:

    Die Idee mit dem Sombrero ist reizvoll; ich dachte an diese Maske:

    Latexmaske Bankier

    Wie ich nun so die Bilder der Richter sehe, frage ich mich, ob wohl das anfertigen einer solchen Maske sehr aufwendig ist? :-)

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  1. […] BVerfG, wonach die professionellen Verfahrensbeteiligten mit Abbildungen leben müssen – wir berichteten – kennen sie aber. Als ich dem Mandanten in der Not den Aktendeckel vor das Gesicht hielt und […]

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